Gestützt darauf und in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 3, 56, 59 StGB sowie Art. 374 f. und 419 StPO erkennt das Gericht: 1. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. 2. Die Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 17'450.00 und Auslagen von CHF 15'837.05, insgesamt bestimmt auf CHF 33'287.05 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. [Zusammensetzung Verfahrenskosten] V. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt C.________ ohne Rück- oder Nachzahlungspflicht zulasten des Beschuldigten] VI.