ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen von den Anschuldigungen der 1. Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 04.02.2020 in K.________ zum Nachteil des Privatklägers U.________; 2. einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), angeblich begangen am 17.03.2020 in M.________ zum Nachteil des Privatklägers G.________;