Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 28 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Februar 2023 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiberin Hafner Verfahrensbeteiligte A.________ Beiständin: B.________ a.v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und D.________ Strafklägerin 1 und E.________ Strafkläger 2 und F.________ Strafkläger 3 und G.________ Strafkläger 4 und H.________ Strafkläger 5 und I.________ Strafkläger 6 Gegenstand Drohung, Sachbeschädigung, Beschimpfung, etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 11. August 2021 (PEN 21 129) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 11. August 2021 was folgt (pag. 1064 ff., Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Sachentziehung (Art. 141 StGB), angeblich begangen am 30.04.2020 oder einige Tage später in K.________ zum Nachteil J.________; 2. wegen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 27.05.2020 in K.________ zum Nachteil J.________; wird (infolge Rückzug der Strafanträge) eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrens- kosten freigesprochen von den Anschuldigungen der 1. Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), angeblich be- gangen am 04.02.2020 in K.________ zum Nachteil des Privatklägers U.________; 2. einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), angeblich begangen am 17.03.2020 in M.________ zum Nachteil des Privatklägers G.________; 3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), angeblich began- gen am 20./21.08.2020 in N.________ sowie auf der Fahrt vom O.________ (Spital) in N.________ ins L.________ und des unanständigen Benehmens (Art. 12 Abs. 1 lit. b KStrG), angeblich begangen 20.08.2020 in N.________. III. Das Gericht stellt fest, 1. dass folgende Sachverhalte erstellt sind respektive A.________ folgende Straftatbestände erfüllt hat: 1.1. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) begangen am 13./16.09.2019 im P.________ (Gefäng- nis) zum Nachteil des Privatklägers E.________; 1.2. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), begangen am 02.12.2019 in K.________ zum Nachteil Q.________; 1.3. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), begangen am 15.12.2019 im Bahnhof M.________ zum Nachteil der Privatklägerin D.________; 3 1.4. Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), begangen am 04.02.2020 in K.________ zum Nachteil des Privatklägers F.________; 1.5. Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) begangen am 17.03.2020 in M.________ zum Nachteil des Privatklägers G.________ und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) begangen am 17.03.2020 in M.________; 1.6. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), begangen am 19.04.2020 in R.________ bei M.________ zum Nachteil des Vereins S.________; 1.7. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), begangen 20.08.2020 in N.________ und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) begangen 21.08.2020 auf der Fahrt vom O.________(Spital) in N.________ ins L.________ zum Nachteil der Privatkläger H.________ und I.________; 1.8. Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zum Nachteil T.________ sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), alles begangen 18.09.2020 in K.________; 2. dass A.________ im Zeitpunkt der in Ziffer III.1. hiervor aufgeführten Taten schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war. IV. Gestützt darauf und in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 3, 56, 59 StGB sowie Art. 374 f. und 419 StPO erkennt das Gericht: 1. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. 2. Die Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 17'450.00 und Ausla- gen von CHF 15'837.05, insgesamt bestimmt auf CHF 33'287.05 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. [Zusammensetzung Verfahrenskosten] V. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt C.________ ohne Rück- oder Nachzah- lungspflicht zulasten des Beschuldigten] VI. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 54 OR sowie Art. 126, 375 Abs. 1 und 2 StPO erkannt: 1. Die Zivilklage der Privatklägerin D.________ wird abgewiesen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin Stadt M.________ wird abgewiesen. 3. Die Zivilklage der Privatklägerin Unfallversicherung der Stadt M.________ wird abgewiesen. 4. Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrens- und Parteikosten ausgeschieden. 4 VII. Weiter wird beschlossen 1. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (FOTO-PCN: .________ / DAKTY-PCN: .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 2. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 16. August 2021 Berufung an (pag. 1087). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 12. Januar 2022 und wurde dem Beschuldigten am 17. Januar 2022 zugestellt (pag. 1177). Die fristgerechte Berufungserklärung datiert vom 7. Februar 2022 (pag. 1178). Der Beschuldigte gab an, das Urteil in Bezug auf die Feststellung der Erfüllung der ge- nannten Straftatbestände (Ziff. III.1.) sowie betreffend die Anordnung einer statio- nären therapeutischen Massnahme (Ziff. IV.1) anzufechten. Es wurde keine Anschlussberufung erhoben. Ebenso wurden keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend gemacht. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen 3.1 Beweisanträge des Beschuldigten In der Berufungserklärung vom 7. Februar 2022 stellte der Beschuldigte folgende Beweisanträge (pag. 1180): 1. Das Schreiben des L.________ (Klinik) vom 24. Januar 2022 zu Handen der KESB V.________ sei als Beweismittel zu den Akten zu erkennen. 2. Es sei beim W.________ (Institution) frühestens nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit ein Verlaufsbericht über den Aufenthalt des Beschuldigten einzuho- len. 3. Es sei frühestens nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit eine geeignete Be- treuungsperson des Beschuldigten im W.________(Institution) gerichtlich zu befragen. 4. Es sei die Beiständin des Beschuldigten gerichtlich zu befragen. 5. Es sei eine ergänzende gutachterliche Auskunft bei Dr. med. pract. X.________ einzuholen und dieser sei gerichtlich zu befragen. Das Schreiben des L.________ (Klinik) vom 24. Januar 2022 wurde zu den Akten genommen. Der zweite Beweisantrag, wonach im W.________(Institution) ein Ver- laufsbericht einzuholen sei, wurde mit Verfügung vom 26. April 2022 vorab gutge- heissen (pag. 1234). Der entsprechende Bericht datiert vom 29. Juni 2022 (pag. 1280). Zusätzlich hatte der W.________(Institution) der Kammer bereits am 10. Mai 2022 die Kopie eines Berichts an die KESB zukommen lassen (pag. 1253 ff.). 5 Mit Schreiben vom 30. August 2022 teilte die Verteidigung mit, sie halte am vierten und fünften Beweisantrag fest (pag. 1327). Der Beweisantrag auf Befragung der Beiständin des Beschuldigten wurde mit Be- schluss vom 31. August 2022 abgewiesen, jener auf gerichtliche Befragung von Dr. med. pract. X.________ hingegen gutgeheissen (pag. 1331 f.). Dabei wurde in Aussicht gestellt, Dr. med. pract. X.________ gemeinsam mit der Vorladung Do- kumente betreffend die zwischenzeitliche Entwicklung und die aktuelle Situation des Beschuldigten zur Verfügung zu stellen (siehe pag. 1341, pag. 1404, pag. 1438 und pag. 1446). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 beantragte die Verteidigung, die E-Mail der Beiständin des Beschuldigten vom 22. November 2022 sowie das Schreiben der Verteidigung vom 1. Dezember 2022 an die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (nachfolgend: KESB) V.________ zu den Akten zu erkennen. Zudem wur- de der Beweisantrag wiederholt, die Beiständin gerichtlich zu befragen (pag. 1372 ff.). Auf Aufforderung der Vorsitzenden äusserte sich die KESB V.________ am 15. Dezember 2022 zum Schreiben der Verteidigung (pag. 1389 f.). Die eingereichte E-Mail sowie das Schreiben der Verteidigung wur- den mit Beschluss vom 19. Januar 2023 zu den Akten erkannt. Der erneute Antrag auf Befragung der Beiständin des Beschuldigten wurde hingegen abgewiesen (pag. 1420 ff.). 3.2 Beweisergänzungen von Amtes wegen Von Amtes wegen wurden die den Beschuldigten betreffenden Akten bei der KESB V.________ ediert (pag. 1202). Ab dem 29. März 2022 liess die KESB V.________ der Kammer laufend weitere Unterlagen zukommen (pag. 1215 ff., pag. 1227 ff., pag. 1241 ff., pag. 1260 f., pag. 1266 ff., pag. 1276, pag. 1293 ff., pag. 1304, pag. 1307 ff., pag. 1313 ff., pag. 1365 ff., pag. 1393 ff. und pag. 1416 ff.). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 1432 ff.) sowie ein aktueller Verlaufsbericht bei der Y.________ (Klinik) ein- geholt (pag. 1429 ff. und pag. 1442 ff.). Auf den zunächst angeforderten Bericht der KESB V.________ wurde aufgrund des Verweises auf die Y.________(Klinik) ver- zichtet (pag. 1416). Über das im Strafregisterauszug ersichtliche, neue hängige Verfahren bei der Re- gionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wurde am 31. Januar 2023 tele- fonisch Auskunft eingeholt (pag. 1440). Es wurde zudem eine Kopie des Strafbe- fehls vom 22. September 2022 zu den Akten genommen und den Parteien an der Berufungsverhandlung übergeben (pag. 1448 ff.). An der Berufungsverhandlung vom 14. Februar 2023 wurden der Beschuldigte so- wie med. pract. X.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, befragt (pag. 1455 ff.). 4. Weitere verfahrensleitende Beschlüsse Mit Blick auf die Beschränkung der Berufung wurden U.________ als Strafkläger, die Unfallversicherung der Stadt M.________ als Zivilklägerin sowie die Stadt 6 M.________ ebenfalls als Zivilklägerin mit Beschluss vom 22. März 2022 aus dem Verfahren entlassen. Die D.________ wurden ab dem selben Zeitpunkt nur noch als Strafklägerin und nicht mehr als Straf- und Zivilklägerin bezeichnet (pag. 1211). 5. Fürsorgerische Unterbringung des Beschuldigten Der Beschuldigte befand sich während der gesamten Dauer des oberinstanzlichen Verfahrens aufgrund von mehrfach verlängerten behördlichen fürsorgerischen Un- terbringungen in verschiedenen Institutionen. Mehrfach wurde er im Rahmen einer (zusätzlichen) ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung kurzfristig in andere Institu- tionen verbracht. Zu Beginn des oberinstanzlichen Verfahrens befand sich der Beschuldigte im W.________(Institution), wo er am 26. Januar 2022 eingetreten war. Zuvor hatte er sich im L.________ (Klinik) aufgehalten (pag. 1217 ff.). Die fürsorgerische Unter- bringung wurde mit Entscheid der KESB V.________ vom 28. April 2022 bestätigt (pag. 1241 ff.). Mit kurzen Unterbrüchen befand sich der Beschuldigte sodann ab dem 24. Mai 2022 aufgrund einer ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung wieder im L.________(Klinik) (pag. 1261, pag. 1276, pag. 1304 ff.). Mit Entscheid vom 9. August 2022 wies die KESB V.________ ein Entlassungsgesuch des Beschul- digten ab und liess ihn rückwirkend per 8. August 2022 definitiv im L.________(Klinik) unterbringen (pag. 1313 ff.). Am 18. November 2022 wurde der Beschuldigte im Rahmen einer ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung in die Y.________(Klinik) überwiesen (pag. 1366 f.). Die KESB V.________ ordnete mit Entscheid vom 28. Dezember 2022 die definitive Unterbringung des Beschuldigten in der Y.________(Klinik) an, wo er sich im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung weiterhin aufhielt (pag. 1393 ff.). 6. Anträge der Parteien 6.1 Anträge der Verteidigung Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1490 f.): 1. Das Strafverfahren gegen A.________ sei einzustellen bezüglich des Vorwurfs - des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), angeblich begangen am 19. April 2020 beim Wohnhaus Z.________ in R.________ (Ziff. 1.7 des Antrags der Staatsanwaltschaft bzw. Ziff. III.1.6 des erstinstanzlichen Urteils); eventualiter sei A.________ von diesem Vorwurf freizusprechen. 2. A.________ sei freizusprechen von den Vorwürfen - der Drohung (Art. 180 StGB), angeblich begangen am 13./16. September 2019 im P.________(Gefängnis) zum Nachteil von E.________ (Ziff. 1.1 des Antrags der Staatsan- waltschaft bzw. Ziff. III.1.1.2 des erstinstanzlichen Urteils); - der Drohung (Art. 180 StGB), angeblich begangen am 2. Dezember 2019 im L.________ (Klinik) zum Nachteil von Q.________ (Ziff. 1.2 des Antrags der Staatsanwaltschaft bzw. Ziff. III.1.1.2 des erstinstanzlichen Urteils); 7 - der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 15. Dezember 2019 im Bahnhof M.________ zum Nachteil der D.________ (Ziff. 1.3 des Antrags der Staatsan- waltschaft bzw. Ziff. III.1.1.3 des erstinstanzlichen Urteils); - der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 4. Februar 2020 im L.________(Klinik) zum Nachteil von F.________ (Ziff. 1.5 des Antrags der Staatsanwaltschaft bzw. Ziff. III.1.1.4 des erstinstanzlichen Urteils); - der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von G.________ und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), angeblich begangen am 17. März 2020 am AA.________ (Platz) in M.________ (Ziff. 1.6 des Antrags der Staatsan- waltschaft bzw. Ziff. III.1.1.5 des erstinstanzlichen Urteils); - der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), angeblich begangen am 20. August 2020 an der AB.________ (Strasse) in N.________ zum Nachteil von H.________ und I.________ (Ziff. 1.10 des Antrags der Staatsanwaltschaft bzw. Ziff. III.1.1.7); der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zum Nach- teil von T.________ und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), angeblich begangen am 18. September 2020 im L.________ (Klinik). 3. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. A.________ sei eine Entschädigung für den Aufwand der amtlichen Verteidigung im Berufungs- verfahren gemäss eingereichter Honorar- und Kostennote auszurichten. 5. Die übrigen erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 6.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die oberinstanzlichen Anträge der Generalstaatsanwaltschaft lauten wie folgt (pag. 1492 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Dreierbesetzung) vom 11. August 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens wegen 1.1 Sachentziehung z. N. J.________ (Ziff. I.1. des Urteils); 1.2 Beschimpfung und Drohung z. N. J.________ (Ziff. I.2. des Urteils); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. des Freispruchs von den Anschuldigungen der 2.1 Beschimpfung und der Drohung, angeblich begangen z.N. U.________ (Ziff. II.1. des Ur- teils); 2.2 einfachen Körperverletzung, angeblich begangen z.N. G.________ (Ziff. II.2. des Urteils); 2.3 Gewalt und Drohung gegen Behörden, angeblich begangen in N.________ sowie auf der Fahrt zum L.________(Klinik) und des unanständigen Benehmens, angeblich begangen in N.________ (Ziff. II.3. des Urteils); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 8 II. 1. Es sei festzustellen, dass A.________ folgende Straftatbestände erfüllt hat: 1.1 Drohung, begangen am 13./16.09.2019 im P.________(Gefängnis), z.N. E.________; 1.2 Drohung, begangen am 02.12.2019 in K.________ z.N. Q.________; 1.3 Sachbeschädigung, begangen am 15.12.2019 im Bahnhof M.________ z.N. der D.________; 1.4 Beschimpfung und Drohung, begangen am 04.02.2020 in K.________ z.N. F.________; 1.5 Beschimpfung, begangen am 17.03.2020 in M.________ z.N. G.________ sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 17.03.2020 in M.________; 1.6 Hausfriedensbruch, begangen am 19.04.2020 in R.________ bei M.________, z.N. des Vereins S.________; 1.7 Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 20.08.2020 in N.________ und Beschimp- fung, begangen am 21.08.2020 auf der Fahrt vom O.________(Spital) ins L.________(Klinik) z.N. H.________ und I.________; 1.8 Beschimpfung z.N. T.________ sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beam- te, beides begangen am 18.09.2020 in K.________. 2. Es sei festzustellen, dass A.________ im Zeitpunkt der unter Ziff. II.1. aufgeführten Taten schul- dunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war. III. 1. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen. 2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD) seien dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________ und PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt. 2. Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Es seien die weiteren nötigen Verfügungen zu erlassen. 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Mit Beschluss vom 22. März 2022 wurde bereits festgestellt, dass das Urteil der Vorinstanz betreffend die Einstellungen, die Freisprüche sowie den Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen ist (pag. 1210 f.). Nicht angefochten ist zudem die Feststel- lung gemäss Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, wonach sich der Be- schuldigte bei den ihm vorgeworfenen Vorfällen in schuldunfähigem Zustand be- funden hat. Die Kammer hat demnach die Erfüllung der übrigen Straftatbestände sowie die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach 9 Art. 59 StGB zu überprüfen. Weiter hat die Kammer über die sich daraus ergeben- den Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie über die der Rechtskraft nicht zugänglichen Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten zu entscheiden. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Beru- fung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern, sie ist an das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 8. Vorbemerkung Der Beschuldigte leidet an einer schwergradigen, chronifizierten paranoiden Schi- zophrenie, einer Cannabisabhängigkeit sowie dem schädlichen Gebrauch von Ko- kain (pag. 544 ff.). Es ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte während der vor- liegend zu beurteilenden Vorfälle deswegen in einem Zustand der Schuldunfähig- keit befand. Entsprechend richtet sich das vorliegende Verfahren nach Art. 374 ff. StPO (siehe pag. 1107, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bei der Beurteilung der gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Sachverhal- te kann demnach lediglich die Erfüllung der entsprechenden Tatbestände festge- stellt werden, ohne Ausfällung von Schuldsprüchen. Entsprechend dem Aufbau der erstinstanzlichen Urteilsbegründung wird nachfol- gend pro Vorfall zunächst die Beweiswürdigung vorgenommen und anschliessend sogleich die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit geprüft. 9. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 1108 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). 10. Hintergrund der Strafanzeigen Dem Beschuldigten werden zahlreiche, meist nicht zusammenhängende Vorfälle vorgeworfen, die sich fast alle zumindest grob im Kontext von psychiatrischen Un- terbringungen oder aber von polizeilichen Anhaltungen/Rückführungen in eine Insti- tution abspielten. Bevor die einzelnen Vorwürfe geprüft werden, ist auf die grundsätzliche Argumen- tation der Verteidigung einzugehen, wonach die zu behandelnden Anzeigen wegen Drohung resp. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte durch Sicher- heits-, Pflege- und Betreuungspersonal ausschliesslich erfolgt seien, um eine Grundlage für eine strafrechtliche Massnahme zu schaffen, weil sich bei den Behörden im Umgang mit dem Beschuldigten eine gewisse Ratlosigkeit breitge- macht habe und die zivilrechtlichen Massnahmen an ihre Grenzen gestossen sei- en. Rechtsanwalt C.________ führt dazu aus, am runden Tisch vom 13. August 2019 sei offen diskutiert worden, dass es mindestens eine Drohung brauche, die 10 effektiv Angst auslöse und angezeigt werde, damit strafrechtlich gegen den Be- schuldigten vorgegangen werden könne. Die erste Anzeige sei rund einen Monat nach diesem runden Tisch erfolgt. Der letzte angezeigte Vorwurf habe sich rund ein Jahr später zugetragen. Seither seien wiederum keine weiteren Vorfälle zur Anzei- ge gebracht worden – das Verhalten des Beschuldigten sei danach offenbar nicht mehr als strafwürdig erachtet worden. Auch früher habe es bereits Vorfälle mit dem Beschuldigten gegeben, die aber offenbar keine Angst ausgelöst hätten und des- halb nicht angezeigt worden seien. Ab dem runden Tisch seien Vorfälle konsequent angezeigt worden. Bei den Befragungen hätten die Betroffenen ein Augenmerk auf das Tatbestandsmerkmal «Angst und Schrecken» gelegt, obwohl die Drohungen bei ihnen in Wirklichkeit keine echte Angst ausgelöst hätten. Die Aussagen des Be- schuldigten seien vielmehr als abwertend und unangenehm aufgefasst worden, so wie sie vom Beschuldigten auch gemeint gewesen seien. So habe etwa AC.________ vom L.________(Klinik) auf Frage, ob der Beschuldigte nicht gefähr- lich sei, angegeben, dieser habe ihm auch schon gesagt, er werde ihn umbringen, aber er denke nicht, dass er das machen würde. Er sei einfach vorsichtig, er habe diese Äusserungen aber nicht ernst genommen (pag. 386). Es trifft zu, dass sich im Kanton Bern Vertreterinnen und Vertreter der KESB, der Staatsanwaltschaft, der Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD), der Polizei, der Universitären Psychiatrischen Dienste (nachfolgend: AQ.________) sowie des Sozialdienstes am 13. August 2019 zu einem runden Tisch getroffen ha- ben (Seite 1 und 3: pag. 60 f., Seite 2: pag. 986; vollständig: beigezogene Akten der KESB ab Oktober 2017 bis Dezember 2019). Der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt in M.________ im P.________ (Gefängnis). Aus der entspre- chenden Aktennotiz geht hervor, dass für die Zeit nach der Entlassung aus dem P.________(Gefängnis) weder die Anordnung einer weiteren fürsorglichen Unter- bringung noch die Entlassung in eine eigene Unterkunft als geeignete Lösung er- achtet wurden und keine strafrechtliche Grundlage gesehen wurde, um den Be- schuldigten weiter festzuhalten. Es wurde weiter diskutiert, dass es mindestens ei- ne Drohung brauche, um strafrechtlich gegen den Beschuldigten vorzugehen. Die- se müsse beim Betroffenen effektiv Angst auslösen und zur Anzeige gebracht wer- den. Schlimmstenfalls übe der Beschuldigte ein Offizialdelikt aus. Danach könne er verhaftet und psychiatrisch begutachtet werden. Mit einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB würde die Möglichkeit bestehen, ihn in eine geeignete psychiatrische Einrichtung einzuweisen, wo er längerfristig die bestmögliche Therapie erhalten würde. Um den Ablauf zu beschleunigen sei anzustreben, dass der Beschuldigte innerhalb des Kantons Bern eine Unterkunft finde. Dies erhöhe die Wahrscheinlich- keit, dass ein allfälliges Vergehen im Kanton Bern stattfinde und somit die Berner Polizei und Staatsanwaltschaft involviert würden. Für die Beurteilung der konkreten Vorwürfe ist diese Diskussion jedoch nicht mass- gebend. Zu beurteilen ist jeweils, wie der konkrete Empfänger die Äusserungen des Beschuldigten wahrgenommen hat. Auch Mitarbeitende eines Gefängnisses, einer psychiatrischen Klinik oder der Polizei können im Umgang mit Insassen, Pati- enten oder anzuhaltenden Personen Angstgefühle entwickeln. Bezeichnend dafür sind gerade die von der Verteidigung unvollständig zitierten Aussagen von AC.________ aus dem L.________(Klinik), der nicht nur sagte, er selber nehme 11 die Morddrohungen des Beschuldigten nicht richtig ernst, sondern weiter auch, der Beschuldigte könne schon sehr unberechenbar sein, es könne immer etwas pas- sieren. Es gebe auch Mitarbeiter, die Angst hätten vor ihm (pag. 386). Diese Angstgefühle beim Sicherheits-, Pflege- und Betreuungspersonal sind aufgrund des beruflichen Kontexts nicht weniger ernst zu nehmen. Im Gegenteil: Wenn sich eine Person, die in ihrem beruflichen Umfeld regelmässig persönlichen Angriffen und verbalen Spitzen ausgesetzt ist, zu einer Anzeige veranlasst sieht, ist dies ein Hin- weis darauf, dass effektiv eine Grenze überschritten wurde. Gerade in einem Set- ting in dem der Begegnung mit dem Beschuldigten nicht langfristig ausgewichen werden kann, kann eine Anzeige für die Betroffenen eine der wenigen Möglichkei- ten sein, um auf eine solche Grenzüberschreitung zu reagieren. Daran ändert auch nichts, dass gewisse Aussagen des Beschuldigten, wie jene, wonach sich Polizisten, die ihm nicht zuhören wollten, «die Kugel geben sollten» (pag. 219 Z. 86), nach Einschätzung des forensisch-psychiatrischen Gutachters eher als Abwertung, denn als konkrete Drohung zu interpretieren seien (pag. 1472 f. Z. 40 ff.). Für die Beurteilung der einzelnen Situationen ist nicht mass- gebend, wie der Beschuldigte seine Äusserungen meinte, sondern wie diese vom Gegenüber wahrgenommen wurden. Der Umstand, dass es den Beizug eines fo- rensisch-psychiatrischen Gutachters braucht, um die Äusserungen des Beschuldig- ten einzuordnen, ist jedoch bereits bezeichnend dafür, wie schwer einschätzbar das Innenleben des Beschuldigten teilweise selbst für das professionelle Umfeld ist. Nachfolgend wird demnach in den konkreten Fällen geprüft, ob die von der Dro- hung betroffenen Personen glaubhaft beschrieben haben, sie seien in Angst ver- setzt worden. Ein Augenmerk wird auch darauf gelegt, weshalb sich die Betroffe- nen genau zu diesem Zeitpunkt und genau bei diesem (von möglicherweise mehre- ren) Zwischenfällen zu einer Anzeige entschieden haben. Dabei wird vorangestellt, dass es nach Ansicht der Kammer nicht grundsätzlich gegen die Glaubhaftigkeit einer Aussage oder der daraus folgenden Anzeige spricht, wenn auf frühere Vorfäl- le nicht mit einer Strafanzeige reagiert wurde. Es ist denkbar und nachvollziehbar, dass gerade im Umgang mit einer psychisch erkrankten Person nicht beim ersten Zwischenfall Anzeige eingereicht, jedoch irgendwann ein Punkt erreicht wird, an dem eine Grenze überschritten ist und das Verhalten nicht mehr toleriert werden kann. Zudem können sich Angstgefühle auch durch die Wiederholung von schlech- ten Erfahrungen entwickeln oder steigern. 11. Vorfall vom 13./16. September 2019 im P.________(Gefängnis) 11.1 Vorwurf gemäss Antrag Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.1. des Antrags vom 15. Februar 2021 resp. der Ergänzung vom 14. Mai 2021 folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 733 bzw. pag. 799 f.; Hervorhebungen im Original): Der Beschuldigte hat am 13./16.09.2019 als er im P.________(Gefängnis) untergebracht war, einen Brief an den Gefängnisaufseher E.________ verfasst, in welchem er diesem androhte, ihn zu richten, sprich zu töten (genauer Wortlaut: "Ich will meinen Zahn heute oder spätestens heute Abend zurück! Sonst richte ich Sie und euch. Denn der Allmächtige sagt: richtet nicht damit ich [Anm. der Kammer: 12 ihr] nicht gerichtet werdet!"). Der Beschuldigte rückte auch im daraufhin geführten Gespräch mit dem Psychiater nicht von seiner Äusserung ab, im Gegenteil, er bestätigte diese noch mit der Äusserung, wenn Gott ihm den Auftrag gebe. Durch die Äusserungen wurde zunächst das Gespräch mit dem Psychiater notwendig, die Isolierung des Beschuldigten und dessen Transport mit drei Mitarbeitern, womit der normale Ablauf der Gefangenenaufsicht erschwert und somit behindert wurde. Damit habe der Beschuldigte den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB, eventualiter der Drohung gemäss Art. 180 StGB erfüllt (pag. 990). 11.2 Sachverhalt 11.2.1 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Eine Kopie des fraglichen Hausbriefs vom 13. September 2019 befindet sich in den Akten (pag. 46). Die darin festgehaltenen Worte entsprechen abgesehen von der oben eingesetzten Korrektur dem Zitat im Antrag. Weiter ist aufgrund des gesetz- ten Kreuzchens ersichtlich, dass sich der Brief an den «Teamleiter», sprich an E.________ (nachfolgend: Strafkläger 2), richtete und der Beschuldigte damit ein Gespräch verlangte. Der Beschuldigte bestreitet nicht, diesen Brief verfasst zu ha- ben (pag. 69 ff. und pag. 1005 Z. 37). Unbestritten ist weiter, dass es in der Folge zu einem Gespräch mit dem psychiatrisch-psychologischen Dienst des P.________ (Gefängnis) kam, an dem der Strafkläger 2 ebenfalls anwesend war (pag. 69 ff.). Der Beschuldigte stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass er dem Teamleiter nicht mit dem Tod gedroht habe. Insbesondere sei der Begriff «richten» nicht im Sinne von «töten» zu verstehen. 11.2.2 Beweismittel Für die zur Verfügung stehenden Beweismittel wird auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen (pag. 1111 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Die oberinstanzlich ergänzten Beweismittel, inklusive die Aussagen des Be- schuldigten, werden direkt in die Beweiswürdigung integriert. 11.2.3 Beweiswürdigung Aufgrund des aktenkundigen Hausbriefs ist zunächst erstellt, dass der Beschuldigte dem Teamleiter mit dem Hausbrief ein Übel androhte für den Fall, dass er seinen Zahn nicht erhalte. Die Formulierung, wonach er («ich»), sonst ihn und sie («Sie und euch») richte, kann nicht anders verstanden werden, als die direkte Androhung eines Nachteils, der vom Beschuldigten selber ausgehen würde. Es kann somit nicht damit argumentiert werden, der Beschuldigte habe sich mit dieser Aussage auf ein künftiges Urteil von Gott bezogen. Ob der Beschuldigte den Begriff «rich- ten» im Sinne von «töten» verwendete, geht allein aus dem Brief nicht zweifelsfrei hervor. Der Beschuldigte verwendet gerne Zitate, darunter auch solche aus der Bi- bel, wo der Begriff «richten» durchaus auch in anderem Kontext verwendet wird. Das nachfolgende Gespräch beim Psychiater lässt hingegen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte damit «töten» meinte. Der Inhalt dieses Gesprächs ergibt sich im Wesentlichen aus dem schriftlichen Rapport des Strafklägers 2 vom 16. September 2019, 10:15 Uhr, der die Gescheh- 13 nisse aus dessen Sicht wiedergibt. Demnach habe er den Hausbrief an den psych- iatrisch-psychologischen Dienst weitergeleitet und sei danach aus Sicherheitsgrün- den am Gespräch des Beschuldigten mit dem Psychiater anwesend gewesen. Der Beschuldigte habe sich an diesem Gespräch nicht von den gemachten Aussagen distanzieren können. Auf Frage, ob er den Teamleiter richten würde, habe dieser geantwortet «nur Gott kann ihn richten, aber wenn ich den Auftrag bekomme». Daraufhin habe der Psychiater gefragt, wie dies denn aussehen würde, ob er ihm ein Messer in den Rücken stechen würde. Der Beschuldigte habe geantwortet, er wisse es nicht, der Teamleiter könne auch beim Essen ersticken oder einen Au- tounfall haben oder es könne ihm sonst etwas passieren. Auf Nachfrage des Psy- chiaters, ob das heisse, dass er den Teamleiter umbringen würde, habe der Be- schuldigte nach langem Schweigen gesagt «Wenn mir Gott den Auftrag gibt!» (pag. 47 f.). Im Anschluss an dieses Gespräch wurde der Beschuldigte auf Empfeh- lung des Psychiaters hin isoliert (pag. 50 ff.). Es bestehen keine Anhaltspunkte, die an der inhaltlichen Richtigkeit dieses Rap- ports zweifeln liessen. Der Bericht wurde zeitnah verfasst. Der Strafkläger 2 arbei- tete bereits seit 2011 im P.________(Gefängnis) M.________ und hatte somit im Tatzeitpunkt langjährige Berufserfahrung und ein geschultes Auge im Umgang mit bedrohlichen Situationen (pag. 63). Er schilderte das Gespräch beim Psychiater in der Einvernahme am 30. September 2019 unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschbeschuldigung weitgehend übereinstimmend mit dem Rapport, jedoch ergänzt um einige persönliche Beobachtungen (pag. 63 f.: «und zeigte da- bei auf mich», «es war sicher eine Minute ruhig», «bis der Psychiater sagte, dass er keine Bibeltexte mehr hören wollte»). Dabei belastete er den Beschuldigten nicht übermässig und betonte etwa, dass der Beschuldigte die Aussage, wonach er ihn umbringen würde, wenn Gott ihm den Auftrag gebe, erst nach beharrlichem Nach- fragen des Psychiaters ausgesprochen habe (pag. 63). Er hielt auch klar fest, dass im Gespräch mit dem Psychiater erst ein direkter Zusammenhang zum Hausbrief stattgefunden habe, als der Psychiater mit dem Finger auf ihn gezeigt habe und den Beschuldigten gefragt habe, ob er ihn umbringen würde (pag. 65). Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Hemmschwelle für eine Falschbezichtigung beim Strafkläger 2 als Mitarbeiter des P.________(Gefängnis) erhöht ist (Arbeitsplatzver- lust, strafrechtliche Konsequenzen) und es ist kein Motiv ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte. Insbesondere ist nicht nahe- liegend, dass der Wunsch, den Beschuldigten zu isolieren, den Strafkläger 2 zu ei- ner Falschbeschuldigung veranlasst hätte. Diese Verlegung entband den Strafklä- ger 2 und sein Team nicht von der Betreuung des Beschuldigten, im Gegenteil: Die Betreuung gestaltete sich noch aufwändiger, da ab diesem Zeitpunkt jeweils drei Sicherheitsmitarbeitende eingesetzt wurden für eine Zellenverlegung (pag. 48 und pag. 64). Der Strafkläger 2 begründete nachvollziehbar, weshalb ihn gerade die Aussagen in diesem Hausbrief zum Gang zum Psychiater veranlasst haben und weshalb er den Vorfall zur Anzeige brachte. So sagte er zum Hausbrief: «Er [der Beschuldigte] hat darin erwähnt … ich weiss jetzt nicht mehr genau was … aber wenn er etwas nicht erhalten werde, dann werde er mich richten. Es war ein deutlicher Unterschied zur sonstigen Kommunikation die wir mit ihm hatten, ob mündlich oder schriftlich. Weil 14 er zuvor eigentlich immer gesagt hatte ‹Gott wird Sie richten.› Und jetzt heisst es im Brief ‹Ich werde Sie richten›.» (pag. 63). Er habe dies sehr persönlich genommen. Das sei ausschlaggebend gewesen, dass er mit diesem Brief zum Psychiater ge- gangen sei und von diesem habe wissen wollen, wie er dies deute. Er habe die Drohungen des Beschuldigten sehr ernst genommen. Es habe sich auch bei ihm etwas geändert (pag. 65). Er wisse nicht, ob er sich während dem Gruppenvollzug noch frei auf der Gruppe zwischen den Insassen bewegen könnte, wenn der Be- schuldigte auf der Gruppe wäre. Das sei auch der ausschlaggebende Punkt, we- gen dem er sich gesagt habe, er könne das nicht so stehen lassen, da es zu seiner Arbeit gehöre, sich auf der Gruppe frei zu bewegen (pag. 66). Schliesslich ist auch glaubhaft, dass der Strafkläger 2 durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst versetzt wurde. Der Strafkläger 2 kannte den Beschuldigten nach eigenen Angaben recht gut. Er sei von Anfang an als «schwerst psychisch Kranker» bei ihnen einge- treten und sei durch seine Vorgeschichte mit erhöhter Aufmerksamkeit behandelt worden (pag. 63). Aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung sowie seiner Be- kanntschaft mit dem Beschuldigten war es ihm möglich, dessen Aussagen mit früheren Vorkommnissen zu vergleichen. Die Tatsache, dass ihn diese Aussagen im Vergleich zu anderen Äusserungen beunruhigten und dazu veranlassten, den Psychiater zu konsultieren und Anzeige zu erstatten, zeigt deutlich auf, dass der Beschuldigte damit eine Grenze überschritten hatte, bei der es auch dem Strafklä- ger 2, der aufgrund seines professionellen Umfelds verbale Angriffe bis zu einem gewissen Masse gewohnt sein dürfte, nicht mehr wohl war. So begründete er am 30. September 2019 denn auch differenziert, dass das Verhalten des Beschuldig- ten für ihn unberechenbar sei. Die Kombination des Verzichts auf Medikamente, das «Messer im Spiel» und der Situation, indem der Beschuldigte nicht erhalte, was er möchte, mache ihn aus seiner Sicht gefährlich. Er habe Angst vor dem Be- schuldigten (pag. 65). Er habe das Gefühl, der Beschuldigte wäre in der Lage, sei- ne Drohungen umzusetzen (pag. 67). Am Schluss der Einvernahme schilderte er im Rahmen der Ergänzungen und Korrekturen eindrücklich: «Wir arbeiten immer mit Vorsicht. Ich bin kein ängstlicher Mensch. Aber A.________ hat nun einfach ei- ne Stufe überschritten, er ist zu weit gegangen. Ich kann schon alles organisieren, dass er immer von drei Aufsehern begleitet werden muss oder ich nicht mehr in den Gruppenvollzug gehe. Das würde die Angst auch ein wenig relativieren. Aber es würde mich einfach sehr in meiner Arbeit einschränken. Doch wenn ich mir das jetzt so überlege, kann man das eigentlich nur mit Angst beschreiben (pag. 67). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rund zwei Jahre später erklärte der Strafkläger 2 nachvollziehbar, dass er die Aussagen des Beschuldigten sehr persönlich genommen habe. Er habe das nicht wirklich einordnen können, was das wirklich für ihn bedeute und habe es relativ ernst genommen, weil der Umgang mit dem Beschuldigten immer recht schwierig gewesen sei. Er habe eine kurze Zünd- schnur und der Austausch mit ihm sei sehr grenzwertig gewesen (pag. 991 Z. 31 ff.). Der Brief und die Aussagen des Beschuldigten hätten bei ihm «rechte Bedenken» ausgelöst. Er würde nicht sagen Angst, aber es sei schon in diese Richtung gegangen, weil man den Beschuldigten nicht einschätzen könne, wie er effektiv reagiere (pag. 993 Z. 8 f.). Selbst wenn der Strafkläger 2 zwei Jahre nach dem Vorfall nicht mehr von Angst sprach, sondern von «rechten Bedenken», sind 15 seine tatnahen Aussagen vom 30. September 2019 glaubhaft, wonach er vor dem Beschuldigten Angst habe und glaube, dass dieser seine Drohungen umsetzen könne. Es ist nicht zu erwarten, dass der Strafkläger 2 einen Psychiater aufgesucht und um eine Einschätzung gebeten hätte, wenn die Drohung des Beschuldigten bei ihm keine Angstgefühle ausgelöst hätte. Während der Strafkläger 2 logische, nachvollziehbare und mit dem schriftlichen Rapport übereinstimmende Aussagen machte, kann auf die Erklärungen des Be- schuldigten nicht abgestellt werden. So widersprechen seine Schilderungen, wo- nach er gesagt habe, sie seien Rassisten und es würde möglicherweise ein Un- glück geschehen, wenn er seinen Schmuck nicht erhalte, dem Wortlaut des Haus- briefs (vgl. pag. 70). Auch sein Standpunkt bei der Staatsanwaltschaft, wonach Je- sus richten werde und nicht er, widerspricht der Formulierung im Hausbrief (pag. 74 Z. 242). Bei der Staatsanwaltschaft sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung erklärte der Beschuldigte ausserdem, er habe sich damals in einem religiösen Wahn befunden (pag. 74 Z. 242, pag. 1005 Z. 11, Z. 41 und pag. 1006 Z. 20). Er habe einfach seinen Haifischzahn gewollt. Er habe nicht eine Person direkt ange- sprochen (pag. 1005 f Z. 44 ff.). «Richten» sei nicht im Sinne von «töten» gemeint (pag. 1006 Z. 8). Vom Gespräch beim Psychiater wisse er fast nichts mehr wegen den Medikamenten (pag. 1007 Z. 16). An der Berufungsverhandlung gab er an, er habe das damals nicht so gemeint, er habe einfach seinen Weisheits- bzw. Hai- fischzahn zurück haben wollen. Er glaube, sie hätten das Wort «richten» falsch verstanden (pag. 1462 f. Z. 41 ff.). Auffällig sind die teilweise diametral unterschiedlichen Äusserungen des Beschul- digten. So war er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 15. Januar 2020 eher auf Konfrontation und Angriff aus, indem er sagte, es stimme nicht, was der Gefängnisaufseher sage; der Gefängnispsychiater sei kein Psychiater, sondern ein Möchtegern. «Sie» würden lügen wie gedruckt, das seien Deutsche, das seien Na- zis (pag. 73 f. Z. 219 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederum gab er an, der Strafkläger 2 sei sympathisch, «e Liebe», der es gut gemeint habe mit den Leuten (pag. 1005 Z. 33). Auch die Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Hausbrief falsch formuliert habe, weil er einfach den Zahn wiederhaben wollte und beim Strafkläger 2 sicher keine Angst habe auslösen wollen bzw. nie die Ab- sicht gehabt habe, zu drohen und Gewalt (anzuwenden), sind angesichts der For- mulierung im Brief nicht glaubhaft: Hätte er nur den Zahn zurückgewollt, hätte er auch nur danach gefragt, ohne den zweiten Satz anzufügen (pag. 71). Stattdessen hat er eine Art Ultimatum formuliert und dem Teamleiter ein Übel angedroht, um Druck aufzubauen und diesen durch Angst zum Handeln zu bewegen. In der Gesamtschau ist für die Kammer deshalb erstellt, dass der Beschuldigte dem Strafkläger 2 im Hausbrief ein Übel androhte. Dies löste beim Strafkläger 2 ei- ne grosse Unsicherheit aus, weshalb er den psychiatrisch-psychologischen Dienst kontaktierte. Im darauffolgenden Gespräch konfrontierte der Psychiater den Be- schuldigten mit diesen Aussagen. Schliesslich antwortete der Beschuldigte auf die Frage, ob er den Strafkläger 2 umbringen würde, mit «Wenn Gott mir den Auftrag gibt». Anders als von der Verteidigung suggeriert, hat sich der Beschuldigte somit beim Psychiater nicht vom Hausbrief distanziert. Der Umstand, dass er die Tötung 16 des Strafklägers 2 von einem «Auftrag Gottes» abhängig machte, ändert nichts daran, dass diese Äusserung in Kombination mit dem Hausbrief zurecht als Dro- hung mit dem Tod aufgefasst wurde. Dies löste beim Strafkläger Angstgefühle aus, auch im Hinblick auf die Situation des Gruppenvollzugs. In der Folge wurde der Beschuldigte isoliert und nur noch unter Beizug von drei Sicherheitsleuten verlegt, da die Gefängnissicherheit und die Gefängnisordnung durch das Verhalten des Beschuldigten als gefährdet erachtet wurden (pag. 50 und pag. 64). Schliesslich ist der Rapport des Strafklägers 2 über das Gespräch beim Psychiater nicht unzulässig oder gar unverwertbar. Ziel der Fragen in diesem Gespräch war, die drohende Äusserung des Beschuldigten im Hausbrief einordnen und abschät- zen zu können, welche allfälligen Reaktionen und Massnahmen nötig waren, um eine Gefährdung durch den Beschuldigten zu unterbinden. Eine Konfrontation mit den möglichen Bedeutungen seiner Formulierung war demnach unerlässlich. Der Beschuldigte hatte dabei die Möglichkeit, sich von den Äusserungen im Hausbrief zu distanzieren, tat dies jedoch nicht. Vielmehr hielt er den Druck, den er durch den Hausbrief erzeugte, aufrecht und machte mit seinen Aussagen deutlich, wie der Hausbrief zu interpretieren war. In zeitlicher Hinsicht wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte den Brief am 13. September 2019 schrieb und am Abend des 15. September 2019 in den Brief- kasten legte. Der Strafkläger 2 hat ihn am Morgen des 16. September 2019 zur Kenntnis genommen (pag. 64). Am selben Tag fand das Gespräch mit dem psych- iatrisch-psychologischen Dienst statt. Angesichts dieses Beweisergebnisses ist für die Kammer ausgeschlossen, dass der Strafkläger 2 den Vorfall dramatisiert hat und lediglich Anzeige erhob, um eine Grundlage für eine strafrechtliche Massnahme zu schaffen (siehe Ziff. 10 oben). 11.2.4 Erstellter Sachverhalt Der Beschuldigte verfasste am 13. September 2019 im P.________(Gefängnis) ei- nen Brief an den Strafkläger 2 in dessen Funktion als Teamleiter, in welchem er diesem androhte, ihn zu richten («Ich will meinen Zahn heute oder spätestens heu- te Abend zurück! Sonst richte ich Sie und euch. Denn der Allmächtige sagt: richtet nicht damit ihr nicht gerichtet werdet!»). Der Strafkläger 2 nahm diesen Brief am 16. September 2019 zu Kenntnis. Im daraufhin geführten Gespräch mit dem psych- iatrisch-psychologischen Dienst rückte der Beschuldigte nicht von dieser Äusse- rung ab. Vielmehr antwortete er auf die Frage, ob er den Teamleiter umbringen würde mit: «Wenn Gott mir den Auftrag gibt». Aus dem Zusammenhang mit diesem Gespräch ergibt sich, dass der Beschuldigte die Androhung, den Strafkläger 2 zu «richten» im Sinne von «töten» meinte. Mit seinen drohenden Äusserungen und dem Festhalten daran im Gespräch mit dem Psychiater hat der Beschuldigte beim Strafkläger 2 Angstgefühle ausgelöst. Aufgrund des Hausbriefs wurde zunächst der Psychiater zum erwähnten Gespräch beigezogen. Gestützt auf die dort gemachten Äusserungen wurde der Beschuldigte isoliert und es wurde als notwendig erachtet, bei der Verlegung des Beschuldigten drei Sicherheitsmitarbeitende beizuziehen. Damit wurde der normale Ablauf der Gefangenenaufsicht erschwert und behindert. 17 Der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.1 des Antrags vom 15. Februar 2021 resp. der Er- gänzung vom 14. Mai 2021 ist somit erstellt. Der offensichtliche Zitatfehler im Antrag («ich» statt «ihr») verletzt den Anklage- grundsatz nicht. 11.3 Rechtliche Würdigung 11.3.1 Theoretische Grundlagen Den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder ei- nen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Eine Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Für die weiteren Ausführungen zu den Tatbeständen wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1115 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 11.3.2 Subsumtion Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Anders als von der Verteidigung vorgebracht, wäre es oberinstanzlich möglich, die Erfüllung des Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte festzustellen: Die Strafandrohung dieses Tatbestands ist nicht höher als jene der Drohung, so dass eine entsprechende Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstossen würde. Hingegen schliesst sich die Kammer der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach durch die Drohungen des Beschuldigten zwar der normale Ablauf der Gefangenen- aufsicht erschwert und behindert wurde, jedoch keine konkrete Amtshandlung da- von betroffen war. 11.3.3 Subsumtion Drohung Der erforderliche Strafantrag wurde fristgerecht gestellt (pag. 45). Für die Subsumtion kann zunächst die zutreffende Erwägung der Vorinstanz zitiert werden (pag. 1116 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte stellte dem Privatkläger E.________ ernstliche Nachteile, nämlich den Tod, in Aus- sicht. Letzter wurde durch dies entsprechenden Äusserungen des Beschuldigten im Hausbrief und das anschliessende Festhalten an diesen Äusserungen anlässlich des Gesprächs mit dem Psychiater in Angst versetzt, was im Übrigen gestützt auf die vom Privatkläger geschilderten Gesamtumstände auch nachvollziehbar erscheint. Das Gericht geht zudem von direkten Vorsatz aus. Dass die fraglichen Äusserungen den Privatkläger tatsächlich in Angst versetzen werden, hätte der Beschuldigte aber mindestens auch in Kauf nehmen müssen, wenn – seinen Aussagen folgend – sein eigentliches Ziel die Herausgabe des Haifischzahns gewesen und/oder die drohende Äusserung nicht ernst gemeint gewesen wäre. 18 Somit sind sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente erfüllt. Rechtsfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Die Verteidigung argumentiert, die Drohung habe beim Strafkläger 2 keine Angst ausgelöst, sie hätten nicht zu der erforderlichen massiven Erschütterung des Si- cherheitsgefühls geführt. Zudem sei der Beschuldigte im Gefängnis gewesen und habe seine Drohung nicht wahrnehmen können, der Strafkläger 2 habe die Aus- führung der Drohung deshalb gar nicht für möglich gehalten. Vorliegend lässt die konkrete Beweiswürdigung, insbesondere die Analyse der Aussagen des Strafklä- gers 2, keine Zweifel daran, dass dieser durch die Drohungen des Beschuldigten in Angst versetzt wurde und er dem Beschuldigten die Umsetzung der Drohung zu- traute. Ausschlaggebend waren dabei der Unterschied in der Formulierung im Ver- gleich zu früheren Aussagen («ich» statt «Gott») und die persönliche Adressierung an den Strafkläger 2 in Kombination mit der Unberechenbarkeit des Beschuldigten. Das Argument, wonach der Beschuldigte seine Drohung aufgrund des Gefängnis- aufenthalts ohnehin nicht habe umsetzen können, überzeugt mit Blick auf die Aus- führungen des Strafklägers 2 zur Situation im Gruppenvollzug nicht, zumal diese Argumentation einem Freipass für Drohungen im Strafvollzug gleichkäme. Die Fra- ge, ob der Beschuldigte die Drohung ernst meinte oder zu deren Umsetzung in der Lage gewesen wäre, ist nicht relevant für die Subsumtion. Zu prüfen ist lediglich, ob die Drohung auf den Empfänger ernst gemeint wirkte. Dies ist angesichts des Beweisergebnisses zu bejahen. 11.3.4 Fazit Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten am 13./16. September 2019 im P.________(Gefängnis) zum Nachteil des Strafklägers 2 den Tatbestand der Dro- hung erfüllt. 12. Vorfall vom 2. Dezember 2019 im L.________(Klinik) 12.1 Vorwurf gemäss Antrag Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.2. des Antrags vom 15. Februar 2021 Folgendes vorgeworfen (pag. 734): Der Beschuldigte hat am 02.12.2019 in K.________, L.________ (Klinik) das Büro betreten und ist dort auf den Pflegenden Q.________ getroffen. Er hat diesen gefragt, was er hier mache, worauf ihm der Pflegende zur Antwort gegeben hat, dass er hier arbeite. Daraufhin hat der Beschuldigte dem Pflegenden gesagt, dass er ihn am nächsten Tag hier nicht mehr sehen wolle und dass er Freunde habe, die ihn umbringen würden. Diese Äusserung versetzte den Pflegenden in Angst, zumal er durch den Beschuldigten früher schon tätlich angegangen worden ist. Mit diesem Verhalten soll der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB erfüllt haben. 12.2 Sachverhalt 12.2.1 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf, auch wenn er in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft eingestanden hatte, vielleicht eine gewisse «ähnliche» Äus- serung gemacht zu haben wie «Gott wird sich noch rächen an dir» (pag. 92 19 Z. 118 f.). An der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte zudem ein, Q.________ sei ihm nicht sympathisch gewesen. Er habe jeweils etwas Spass ge- macht mit ihm, er habe ihn «höch» genommen» (pag. 1463 Z. 10 ff.). 12.2.2 Beweismittel Für die Auflistung der verfügbaren Beweismittel und insbesondere die Zusammen- fassung der Einvernahmen des Beschuldigten wird auf die Erwägungen der Vor- instanz verwiesen (pag. 1117, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die relevanten zusätzlichen Beweismittel inklusive den oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten werden direkt im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt. 12.2.3 Beweiswürdigung Der Vorwurf im Antrag basiert auf der Anzeige von Q.________ vom 12. Dezember 2019, die persönlich bei der Polizei deponiert wurde (pag. 75). In der anschliessen- den Einvernahme erklärte Q.________, es habe bereits mehrere Bedrohungen, Beschimpfungen und sogar körperliche Angriffe durch den Beschuldigte auf ihn gegeben. Er schilderte daraufhin je einen Vorfall aus den Jahren 2016 und 2017 sowie zwei Drohungen aus dem Frühjahr 2019, bei denen der Beschuldigte ihn mit dem Wortlaut «Ich bringe Sie um» bedroht habe. Und dann sei da der Vorfall vom 2. Dezember 2019 gewesen, bei dem der Beschuldigte gedroht habe, er habe Freunde ausserhalb des L.________(Klinik), die ihn umbringen würden (pag. 84 Z. 21 ff.). Aufgrund der dreimonatigen Strafantragsfrist wurde lediglich dieser letzte Vorfall zur Anzeige gebracht (pag. 76). Q.________ führte aus, die Drohungen des Beschuldigten hätten bei ihm Angst ausgelöst, aufgrund der Unberechenbarkeit des Beschuldigten (pag. 84 Z. 39). Auf Nachdenken hin gab er zudem an, dem Beschuldigten zuzutrauen, dass er diese Drohungen in die Tat umsetzen würde (pag. 84 Z. 44). Auf Frage, weshalb er sich nach dem Vorfall vom 2. Dezember 2019 entschlossen habe, Anzeige zu erstatten, erklärte er, es sei bei ihm ein gewisses Mass erreicht, von dem er finde, dass er es nicht mehr tolerieren könne. Es gebe öfters Drohungen von Patienten, aber nicht in dieser Menge beziehungsweise Häufung (pag. 85 Z. 61 ff.). Beim Vorfall am 2. De- zember 2019 habe es gar keine Vorgeschichte gegeben, es sei aus dem «Blauen» gekommen. Der Beschuldigte habe ihn zu diesem Zeitpunkt zum ersten Mal an diesem Tag gesehen. Es sei alleine aufgrund seiner Anwesenheit gewesen (pag. 85 Z. 78 ff.). Auf Frage gab er an, er werde auch künftig weiter mit dem Be- schuldigten arbeiten müssen, es sei denn, dieser würde auf eine andere Station verlegt (pag. 85 Z. 82 ff.). Der Beschuldigte werde eigentlich nicht laut, auch die Drohungen spreche er in einem normalen Tonfall aus, was es eigentlich erst recht unheimlich mache (pag. 86 Z. 107 f.). Er wisse nicht, ob der Beschuldigte Waffen oder gefährliche Gegenstände besitze. Er wisse nur, dass sie bei ihm ein Klapp- oder Taschenmesser beschlagnahmt hätten, das im Zeitpunkt der Drohung aller- dings bereits in Verwahrung gewesen sei (pag. 86 Z. 114 ff.). Die parteiöffentliche Einvernahme von Q.________ als Zeuge fand bereits einen Monat später, am 15. Januar 2020, statt. Auf Frage nach den Umständen der Äusserung des Be- schuldigten führte er aus: «Es lief so ab. Er kam ins Büro und als er mich gesehen hat, hat er mich gefragt, was ich hier machen würde. Ich habe gesagt, dass ich hier 20 arbeite. Er meinte daraufhin, dass er mich hier nicht mehr sehen wolle. Ich habe geantwortet, dass ich auch morgen hier arbeiten werde. Wir kennen uns schon seit einigen Jahren von einer anderen Station. Das zeigt so ein bisschen seine feindli- che Haltung mir gegenüber schon seit Jahren. Nach diesem Dialog hat er dann ge- sagt, dass er Freunde habe, die mich umbringen» (pag. 88 Z. 40 ff.). Der Beschul- digte sei dabei leicht angespannt gewesen, aber doch noch gelassen. Er habe nicht laut, in einer normalen Lautstärke gesprochen (pag. 88 Z. 51). Er selber sei in diesem Moment ruhig geblieben, weil er diese Anschuldigungen und Bedrohungen vom Beschuldigten schon kenne. Gleichwohl habe es ihn unsicher gemacht, weil es eine Komponente sei, die er so vom Beschuldigten noch nie gehört habe, eine Bedrohung mit dem Leben (pag. 89 Z. 56 ff.). Er nehme die Aussagen des Be- schuldigten ernst. Er wisse nicht, was jeweils in dessen Kopf vorgehe und das ma- che ihn so unberechenbar (pag. 89 Z. 63 f.). Er habe damals Angst gekriegt. Jetzt hätte er höchstens noch Angst, wenn er ihn sehen würde (pag. 89 Z. 67). Keine anderen Patienten des L.________(Klinik) würden Drohungen in dieser Qualität aussprechen, diese würden meist im Zusammenhang mit einem Gewaltereignis, einer Zwangsmassnahme oder einer bewegungseinschränkenden Massnahme er- folgen (pag. 89 Z. 72 ff.). Auf Frage, was den Ausschlag gegeben habe für die An- zeigeerstattung, antwortete er: «Bisher hatte ich es nie wirklich ernst genommen, was er gesagt hat oder es über mich ergehen lassen. Jetzt war ich der Meinung, dass ein Mass erreicht ist, das ich nicht mehr tolerieren kann. Vor allem, weil es das erste Mal war, dass er mich mit dem Tod bedroht hat» (pag. 89 Z. 80 ff.). Die Frage einer Anzeige sei auch mit seinen Vorgesetzten gefallen (pag. 90 Z. 98). Vorab ist festzuhalten, dass diese Aussagen nach Ansicht der Kammer grundsätz- lich verwertet werden können. Es war nicht angezeigt, Q.________ an der Haupt- verhandlung noch ein drittes Mal einzuvernehmen, nachdem er am 15. Janu- ar 2020 bereits parteiöffentlich einvernommen worden war, ohne dass die Verteidi- gung von ihrem Fragerecht Gebrauch gemacht hätte (pag. 91). Es kann deshalb die zutreffende Erwägung der Vorinstanz zitiert werden (pag. 1119 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es trifft zwar zu, dass das Gericht gestützt auf Art. 343 Abs. 3 StPO im Vorverfahren ordnungs- gemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben hat, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweis- mittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Hingegen ist (auch) aus der von der Verteidigung erwähnten Rechtsprechung zu entnehmen, dass allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen lässt. Massgebend ist vielmehr, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (vgl. BGE 140 IV 196 E.4.4.2 sowie BGer, Urteil 6B_1352/2019 vom 14.12.2020, E. 2.4.2), was namentlich der Fall ist, wenn es um Mimik und/oder nonverbale Kommunikation geht (Urteil BGer 6B_929/2019 vom 29. April 2020 E 1.2. m.w.H.). Auch verfügt das Gericht bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnah- me erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (vgl. BGE 140 IV 196 E.4.4.2). Die (erneute) Be- fragung von Q.________ erscheint vorliegend in keiner Weise erforderlich. Daran ändert auch nichts, dass dessen Aussagen das einzige direkte Beweismittel darstellen, zumal die entsprechenden (in den Akten vorhandenen) Aussagen ein derart klares Bild ergeben, so dass ein persönlicher/unmittelbarer Eindruck von Q.________ nicht notwendig erscheint. Im Übrigen hat die Verteidigung auch nicht etwa spezifiziert, inwiefern das Aussageverhalten von Q.________ resp. dessen Mimik oder nonverbale Kommunikation den Beweiswert seiner Aussagen im Vorverfahren beschädigen soll. Auf die entspre- 21 chenden Aussagen von Q.________ kann entgegen der Verteidigung also sehr wohl abgestellt wer- den. Inhaltlich stellt sich die Verteidigung auch vorliegend auf den Standpunkt, Q.________ sei durch die Drohung des Beschuldigten nicht in seinem Sicherheits- gefühl erschüttert worden. Das zeige sich daran, dass er gemäss eigenen Angaben schon früher mit dem Tod bedroht worden sei und bisher keine Anzeige erstattet habe. Bei der Frage, ob er dem Beschuldigten die Umsetzung der Drohung zutrau- en würde, habe er denn auch gezögert. Das L.________(Klinik) habe keine Sicher- heitsmassnahmen oder Änderungen am Setting vorgenommen, was unterstreiche, dass die Drohungen nicht ernstgenommen worden seien. Schliesslich habe sich Q.________ widersprochen, indem er bei der Polizei angegeben habe, er sei be- reits früher mit dem Tod bedroht worden und bei der Staatsanwaltschaft gesagt habe, dies sei am 2. Dezember 2019 das erste Mal passiert. Sofern die Verteidigung mit ihrem Vorbringen, frühere Vorfälle seien nicht zur An- zeige gebracht worden, suggerieren will, dass die vorliegende Anzeige nicht mit ei- nem echten Angstgefühl verbunden gewesen sei, sondern damit eine Grundlage für eine strafrechtliche Massnahme habe geschaffen werden sollen, wird auf das bereits Gesagte verwiesen (siehe Ziff. 10 oben). Wie dort bereits thematisiert, lässt sich insbesondere aus fehlenden Anpassungen im Setting des Beschuldigten nichts zum subjektiven Empfinden der betroffenen Person ableiten. Aus den Aus- sagen von Q.________ geht klar hervor, dass er damit rechnen musste, trotz der Drohung weiterhin mit dem Beschuldigten zusammenarbeiten zu müssen. Dies ist angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte seit Jahren immer wieder im Rahmen von Kriseninterventionen und Timeouts in das L.________(Klinik) versetzt wird, nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund stellte die Strafanzeige für Q.________ eine der einzigen Möglichkeiten dar, gegenüber dem Beschuldigten eine Grenze zu setzen, wenn dieser mit seinen Ausfälligkeiten die Stufe des Tole- rierbaren überschritt. Im Übrigen geht aus den beigezogenen KESB-Akten hervor, dass die Vertreterinnen und Vertreter des L.________(Klinik) immer wieder darauf hinwiesen, dass der Beschuldigte das L.________(Klinik) mit seinem Verhalten und insbesondere mit seinen Attacken auf das mehrheitlich männliche Personal an sei- ne Grenzen bringe – so auch am 23. Juni 2020, wenige Monate nach dem vorlie- genden Vorfall (Protokoll der telefonischen Anhörung vom 23. Juni 2020; beigezo- gene Akten der KESB bis 31. Dezember 2020). Die Kammer erachtet die entsprechenden Aussagen von Q.________ als glaub- haft. Es trifft zwar zu, dass er sich in Bezug auf die erstmalige Drohung mit dem Tod widersprach: Bei der Anzeigeerstattung gab er an, er sei im Frühjahr 2019 be- reits zweimal mit dem Tod bedroht worden, bei der Staatsanwaltschaft begründete er den Schritt zur Anzeigeerstattung damit, es sei ein nicht mehr tolerierbares Mass erreicht worden, weil es das erste Mal gewesen sei, dass er ihn mit dem Tod be- droht habe. Auch auf Frage, wie er auf die Äusserung reagiert habe, gab Q.________ bei der Staatsanwaltschaft an, es habe ihn trotz früheren Anschuldi- gungen und Bedrohungen unsicher gemacht, weil es eine Komponente gegeben habe, die er so vom Beschuldigten noch nie gehört habe, eine Bedrohung mit dem Leben. Zugleich weisen seine Beschreibung der konkret angezeigten Drohung aber 22 zahlreiche Details auf, die bei einem erfundenen Sachverhalt nicht zu erwarten wären: So schilderte er in beiden Einvernahmen, dass der Beschuldigte seine Dro- hung in einem normalen Tonfall resp. in normaler Lautstärke ausgesprochen habe und ergänzte bei der Polizei, das mache die Drohung erst recht unheimlich. Diese Beobachtung sowie die Beschreibung des unheimlichen Gefühls, das dadurch ausgelöst wurde, wirken selbsterlebt und nachvollziehbar. Q.________ belastete den Beschuldigten denn auch nicht übermässig und verzichtete etwa darauf, in der zweiten Einvernahme die früher erlebten tätlichen Angriffe nochmals aufzurollen. Auch gab er an, nicht mehr genau sagen zu können, ob der Beschuldigte ihn an diesem Tag auch beschimpft habe und zog den entsprechenden Strafantrag wieder zurück. Weiter schilderte Q.________ an beiden Einvernahmen übereinstimmend, dass die Drohung des Beschuldigten am 2. Dezember 2019 keine Vorgeschichte hatte, aus dem nichts kam. Auffällig ist dabei, dass der Beschuldigte Q.________ in dessen Büro aufsuchte. Der Kontakt wurde demnach vom Beschuldigten initiiert, nicht umgekehrt. Auch dies ist ein etwas überraschendes Detail, das die Aussagen von Q.________ glaubhaft erscheinen lässt. Die Beschreibungen der Drohungen des Beschuldigten sind denn auch ausschlag- gebend dafür, dass es die Kammer trotz dem Widerspruch zum Zeitpunkt der ers- ten Todesdrohung als glaubhaft erachtet, dass Q.________ aufgrund der Drohung in Angst geriet und sich dadurch zur Anzeige des Vorfalls veranlasst sah. Wie be- reits der Strafkläger 2 begründete auch Q.________ in beiden Einvernahmen, die Drohungen hätten bei ihm Angst ausgelöst wegen der Unberechenbarkeit des Be- schuldigten. Weiter beschrieb er bei der Staatsanwaltschaft eindrücklich, dass sich die Drohungen des Beschuldigten in qualitativer Hinsicht von den Drohungen ande- rer Patienten unterscheiden würden, die meistens im Zusammenhang mit einem Gewaltereignis, einer Zwangsmassnahme oder einer bewegungseinschränkenden Massnahme erfolgten. Anders als von der Verteidigung dargestellt, erfolgte die Drohung des Beschuldigten gegenüber Q.________ vorliegend gerade nicht im Zusammenhang mit einer Zwangsmassnahme. Vielmehr suchte der Beschuldigte Q.________ in dessen Büro auf, ohne dass dieser vorher Kontakt aufgenommen hätte. Er äusserte die Drohung in ruhigem Ton gegenüber einer bestimmten Per- son und nicht unkontrolliert während eines Wutanfalls. Hinzu kommt, dass der Be- schuldigte dabei erstmals erwähnte, er habe Freunde von ausserhalb, die Q.________ umbringen würden. Er zeigte damit eine Bedrohung auf, die auch mit erhöhten Sicherheitsmassnahmen innerhalb des L.________(Klinik) nicht gebannt werden könnte. Es ist glaubhaft und nachvollziehbar, dass Q.________ angesichts dieser Umstände in Angst geriet und der Punkt erreicht war, an dem er die Dro- hungen ernst zu nehmen begann. Schliesslich hat er die Anzeigeerstattung offen- bar mit seinen Vorgesetzten besprochen, benötigte dazu eine Entbindung vom Be- rufsgeheimnis vom Kantonsarzt (pag. 82) und begab sich persönlich auf den Poli- zeiposten. Es ist nicht zu erwarten, dass er diese Aufwände auf sich nehmen wür- de, wenn ihn die Drohung des Beschuldigten nicht aufrichtig in Angst versetzt hät- te. Diese Angst erscheint angesichts der gesamten Umstände (Tonfall, Aufsuchen im Büro, Vorgeschichte, Unberechenbarkeit) nicht übertrieben. Dabei fällt ins Gewicht, dass es zwischen den beiden bereits zu früheren Zeitpunkten zu Zwischenfällen 23 gekommen war, bei denen der Beschuldigte Q.________ auch tätlich angegangen war – dies wird gestützt auf die glaubhaften Aussagen von Q.________ als erstellt erachtet. Zur bedrohlichen Situation beigetragen hat schliesslich auch die Tatsa- che, dass sich der Beschuldigte offenbar in der Zeit vor dem Vorfall Zugang zu ei- nem Messer hatte verschaffen können – selbst wenn sich dieses im Zeitpunkt der Drohung bereits in Verwahrung befand. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann demgegenüber nicht abgestellt werden, auch wenn ihnen immerhin entnommen werden kann, dass der Beschuldigte Q.________ nicht mochte. Dies wird übereinstimmend von beiden geschildert (pag. 88 Z. 47 und pag. 1463 Z. 11). In der ersten Einvernahme sagte er, die Vor- würfe würden nicht stimmen. Vielleicht habe er eine gewisse ähnliche Äusserung gemacht wie «Gott wird sich noch rächen an dir», weil er sie (Anm.: wohl die Pati- enten) falsch behandelt habe. Aber das wäre dann beim letzten Gericht (pag. 92 Z. 118 ff.). Dies ist nicht glaubhaft – es ist nicht zu erwarten, dass Q.________ auf- grund einer solchen Aussage Anzeige erstattet hätte. Der Beschuldigte gab danach weiter an, er sei das Opfer einer Intrige und habe nie jemanden mit dem Tod be- droht (pag. 93 Z.124). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schüttelte der Beschuldigte zum Vorwurf den Kopf und gab an, es könne nicht sein, dass er so eine Drohung gemacht habe, da «es ansonsten ja längst passiert wäre» (pag. 1007 Z. 41). Ähnlich argumentierte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung: Wenn er Q.________ «gestresst» hätte und ihn hätte umbringen wollen, wäre die- ser schon lange «weg» (pag. 1463 Z. 21 ff.). Die Tatsache, dass der Beschuldigte die Drohung nicht in Tat umgesetzt hat, ist für die Beurteilung des Sachverhalts nicht relevant. Wesentlich ist, ob der Beschuldigte eine entsprechende Äusserung machte, ob sie von Q.________ ernst genommen wurde und ob dieser dadurch in Angst geriet. Diese Fragen sind zu bejahen. Hervorzuheben ist schliesslich die Aussage des Beschuldigten, wonach er mit Q.________ jeweils etwas Spass gemacht habe, ihn «höch» genommen habe (pag. 1463 Z. 13 f.). Anders als von der Verteidigung vorgebracht, führt diese Er- klärung nicht dazu, dass die Aussagen des Beschuldigten bei den Betroffenen nicht Angst auslösen können. In Kombination mit der Situation, in denen der Beschuldig- te die Drohung aussprach – nämlich nicht in einer spielerischen, gelösten Atmos- phäre – offenbaren sie vielmehr die bereits mehrfach erwähnte Unberechenbarkeit des Beschuldigten: Für die Betroffenen ist nicht erkennbar, ob dieser die Drohun- gen lediglich zum Spass ausstösst. Es ist deshalb nachvollziehbar, wenn diese Angst auslösen und nicht ohne weiteres als harmloses Gerede abgetan werden können. 12.2.4 Erstellter Sachverhalt Der Beschuldigte betrat am 2. Dezember 2019 im L.________(Klinik) das Büro und traf dort auf den Pflegenden Q.________. Er fragte diesen, was er hier mache, worauf ihm der Pflegende zur Antwort gab, dass er hier arbeite. Daraufhin sagte der Beschuldigte dem Pflegenden, dass er ihn am nächsten Tag hier nicht mehr sehen wolle und dass er Freunde ausserhalb habe, die ihn umbringen würden. Diese Äusserung versetzte den Pflegenden in Angst, zumal er durch den Beschul- digten früher schon tätlich angegangen worden war. 24 12.3 Rechtliche Würdigung 12.3.1 Theoretische Grundlagen Für die rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand der Drohung wird auf das bereits Gesagte resp. auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe Ziff. 11.3.1 oben und pag. 1115 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.3.2 Subsumtion Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich die Subsumtion unter den Tatbe- stand der Drohung ohne weiteres. Es wird deshalb die zutreffende Würdigung der Vorinstanz zitiert (pag. 1121, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In Bezug auf den hier relevanten Vorfall liegt ein rechtzeitiger (und gültiger) Strafantrag von Q.________ vor (pag. 78). Auch hier stellte der Beschuldigte dem Geschädigte (Q.________) ernstliche Nachteile, nämlich den Tod, in Aussicht. Letzter wurde durch die entsprechenden Äusserungen des Beschuldigten in Angst versetzt. Das Gericht geht auch hier von direkten Vorsatz aus. Alles andere wäre weltfremd. Somit sind sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente erfüllt. Rechtsfertigungsgründe sind keine ersichtlich. 12.3.3 Fazit Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten am 2. Dezember 2019 in K.________ zum Nachteil Q.________ den Straftatbestand der Drohung erfüllt. 13. Vorfall vom 15. Dezember 2019 im Bahnhof M.________ 13.1 Vorwurf gemäss Antrag Der Vorwurf gemäss Ziff. 1.3. des Antrags vom 15. Februar 2021 lautet wie folgt (pag. 734): Der Beschuldigte hat am 15.12.2019 um ca. 04:40 Uhr, im Bahnhof M.________, nachdem er von ei- nem ihm gewährten sog. Tagesurlaub zwecks Arztbesuchs nicht ins L.________(Klinik) zurückge- kehrt ist, aus Wut, zu wenig Geld für eine Unterkunft erbettelt zu haben, die Scheibe der Bahnhofskir- che eingeschlagen und dadurch einen Sachschaden von CHF 400.00 verursacht. Gemäss Antrag soll der Beschuldigte damit den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB erfüllt haben. 13.2 Sachverhalt 13.2.1 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte gab selber an, die Scheibe aus Frust eingeschlagen zu haben, weil er nicht genug Geld für eine Übernachtung mit seiner Freundin gesammelt ha- be (pag. 110 Z. 189 ff. und pag. 1008 Z. 16 ff.). Er habe jedoch nicht damit gerech- net, dass die Scheibe kaputt gehen würde, das sei auch nicht seine Absicht gewe- sen (pag. 1008 Z. 42; vgl. pag. 830). 25 13.2.2 Beweismittel Für die Zusammenfassung der Beweismittel wird auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen (pag. 1122, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). All- fällige weitere Beweismittel werden direkt in der Beweiswürdigung diskutiert. 13.2.3 Beweiswürdigung In objektiver Hinsicht ist gestützt auf seine eigenen Aussagen erstellt, dass der Be- schuldigte am 15. Dezember 2019 die Scheibe der Bahnhofskirche eingeschlagen hat. Der dadurch verursachte Sachschaden zum Nachteil der D.________ (nach- folgend: Strafklägerin 1) belief sich auf CHF 400.00 (pag. 109). Der Beschuldigte hat sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung übereinstimmend geschildert, dass er zuvor erfolg- los Personen um Geld gefragt habe, um mit seiner Freundin in einem Hotel über- nachten zu können. Da ihm niemand geholfen habe, sei er irgendwann ausgerastet und habe aus Wut resp. Frust gegen die Scheibe geschlagen. Diese sei grad ka- putt gegangen. Das habe er aber nicht gewollt (pag. 110 Z. 189 ff. und pag. 1008 Z. 16 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft gab er zusätzlich an, er habe gedacht, es sei eine Marmorwand (pag. 110 Z. 190). Auf Frage seines Verteidigers ergänzte er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe nicht damit gerechnet, dass die Scheibe kaputt gehen würde, das sei auch nicht seine Absicht gewesen (pag. 1008 Z. 42). Diese Darstellung ist nicht glaubhaft. Zum einen ist nicht davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte glaubte, gegen eine Marmorwand zu schlagen: Aus der Fotodokumentation geht hervor, dass die Glasscheibe gut als solche erkennbar ist (pag. 101 ff.). Diese Aussage ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Zum ande- ren mag es zwar sein, dass das direkte Ziel des Beschuldigten nicht die Zerstörung der Scheibe war. Er beschrieb jedoch zweimal in freier Erzählung übereinstim- mend, emotional und detailreich, wie er aus Frust gegen die Scheibe geschlagen habe. Es entspricht der grundsätzlichen Lebenserfahrung, dass Glasscheiben ka- putt gehen können, wenn dagegen geschlagen wird. Dieses Wissen kann auch beim Beschuldigten vorausgesetzt werden. Aus den glaubhaften Schilderungen seiner Emotionen geht bildhaft hervor, dass der Beschuldigte voller Wut und mit unkontrollierter Heftigkeit gegen diese Scheibe schlug (pag. 110 Z. 190 f.: «um meinen Frust raus zu lassen»; pag. 1008 Z. 16 ff.: «ich bin dann so ausgerastet», «irgendwann sind bei mir die Sicherungen geplatzt», «ich habe aus Wut in eine Scheibe geschlagen»). Er erlitt denn auch eine Schnittverletzung an der Hand, die verarztet werden musste (pag. 94). Auch aus den Fotos geht hervor, dass mit einer gewissen Wucht auf die Scheibe eingewirkt wurde (pag. 102). In dieser Situation konnte der Beschuldigte nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass die Scheibe nicht kaputt ging. Dies war ihm in diesem Moment einfach gleichgültig. Seine Aussage auf Frage des Verteidigers, wonach er nicht damit gerechnet habe, dass die Schei- be kaputt gehen würde, ist eine reine Schutzbehauptung. 13.2.4 Erstellter Sachverhalt Der Beschuldigte hat am 15. Dezember 2019, um ca. 04:40 Uhr, im Bahnhof M.________ die Scheibe der Bahnhofskirche eingeschlagen aus Frust, zu wenig Geld für eine Hotelübernachtung mit seiner Freundin gesammelt zu haben. Er 26 nahm dabei in Kauf, dass die Scheibe durch den Schlag kaputt ging. Der verur- sachte Sachschaden belief sich auf CHF 400.00 (pag. 109). 13.3 Rechtliche Würdigung 13.3.1 Theoretische Grundlagen Eine Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums‑, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Für die darüber hinausgehenden rechtlichen Ausführungen wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 1123, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.3.2 Subsumtion Es liegt ein gültiger Strafantrag der Strafklägerin 1 vor (pag. 109 und pag. 812). Das Fenster der Bahnhofskirche war nicht Eigentum des Beschuldigten. Dies war ihm bewusst. Die Fensterscheibe wurde durch seinen Schlag zerstört. Der objekti- ve Tatbestand der Sachbeschädigung ist damit erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass die Scheibe bei einem heftigen Schlag mit grosser Wahrscheinlichkeit zerbersten würde. Dennoch schlug er in seiner Wut mit einer gewissen Heftigkeit in die Scheibe. Damit nahm er in Kauf, die Scheibe zu zer- stören und handelte eventualvorsätzlich. Es sind keine Rechtfertigungsgründe zu beachten. 13.3.3 Fazit Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten am 15. Dezember 2019 im Bahnhof M.________ zum Nachteil der Strafklägerin 1 den Tatbestand der Sachbeschädi- gung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 400.00. 14. Vorfall vom 4. Februar 2020 im L.________(Klinik) 14.1 Vorwurf gemäss Antrag Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.5. des Antrags vom 15. Februar 2021 Folgendes vorgeworfen (pag. 734 f.): Der Beschuldigte hat am 04.02.2020, ca. 13:00 Uhr im Isolierzimmer des L.________(Klinik) den Pflegefachmann F.________ bedroht und beschimpft, dies nachdem er schon den Pflegefachmann U.________ bedroht und beschimpft hat und dieser dadurch die Pflege einer Kollegin überlassen musste. Der Beschuldigte sagte zu F.________: «Du bisch ä schiess Schwuchtle», «Schiss Nazi», «I wirde di ufschlitze.» Der Privatkläger fühlte sich auch aufgrund des Tonfalls des Beschuldigten und weil er diese Aussagen explizit gegen ihn richtete und nicht auch gegen die sich ebenfalls im Raum befindende Kollegin von der Pflege, in Angst versetzt. Damit habe er die Tatbestände der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) erfüllt. 27 14.2 Sachverhalt 14.2.1 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorfall bzw. gab an, sich nicht erinnern zu kön- nen (pag. 125 Z.38 ff. und pag. 1009 Z. 3 ff.) 14.2.2 Beweismittel Für die einzelnen Beweismittel wird auf die Zusammenstellung der Vorinstanz ver- weisen (pag. 1125 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Allfällige Ergänzungen aus dem oberinstanzlichen Verfahren werden direkt in die Beweis- würdigung integriert. 14.2.3 Beweiswürdigung Der Antrag basiert vorliegend auf den Aussagen von F.________ (nachfolgend: Strafkläger 3). Dieser erschien am 17. März 2020 gemeinsam mit seinem Kollegen U.________ auf der Polizeiwache in K.________ und schilderte in der anschlies- senden Einvernahme was folgt (pag. 112): Er sei gerufen worden, um eine Perso- nendurchsuchung beim Beschuldigten durchzuführen. Als er in das Zimmer des Beschuldigten gekommen sei, sei bereits eine Arbeitskollegin bei ihm gewesen. Kaum sei er anwesend gewesen, habe der Beschuldigte direkt massive Drohungen und Beschimpfungen gegen ihn ausgesprochen. Er sei dann im Türrahmen stehen geblieben, während seine Kollegin die Durchsuchung habe machen können (pag. 122 f. Z. 20 ff.). Auf Frage gab der Strafkläger 3 die im Antrag festgehaltenen Aussagen zu Protokoll (pag. 123 Z. 30 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung bestätigte er seine bisherigen Aussagen und schilderte den Vorfall ähnlich, wobei er ergänzte, dass er zur Zimmerkontrolle gerufen worden sei, weil der Ver- dacht bestanden habe, dass der Beschuldigte Substanzen auf seinem Zimmer ha- be. Dies habe eine Pflegefachfrau durchgeführt. Er sei nur dabei gewesen, weil ei- gentlich die Regel sei, dass Männer die Männer kontrollieren würden. Frauen hät- ten beim Beschuldigten aber häufig eine deeskalierende Wirkung (pag. 995 Z. 24 ff.). Es sei schon sehr laut gewesen, als er ins Zimmer gekommen sei und sei noch lauter geworden, als er das Zimmer betreten habe. Der Beschuldigte sei aus- ser sich gewesen, habe herumgeschrien. Er sei überhaupt nicht einverstanden ge- wesen, obwohl es eine routinemässige Zimmerkontrolle gewesen sei, was es halt immer wieder gebe. Irgendwann sei es eskaliert. Er [der Strafkläger 3] sei dort ge- standen und habe versucht, den Beschuldigten nicht anzuschauen und es hinter sich zu bringen. Dann habe ihn der Beschuldigte mit dem Vornamen angesprochen und mit dem Leben bedroht. Er habe mehrfach wiederholt, seinen Vornamen ge- sagt und gesagt «i wirde di umbringe» (pag. 995 Z. 31 ff.). Ob er bei diesem Vorfall auch beschimpft worden sei, könne er nicht mehr genau sagen. Er erinnere sich einfach noch an die Bedrohung (pag. 996 Z. 35). Der Strafkläger 3 hat das Erlebte in den beiden Einvernahmen grundsätzlich über- einstimmend geschildert. Der Umstand, dass er an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung die Drohung nicht im selben, spezifischen Wortlaut wiedergab und sich an die Beschimpfungen nicht mehr genau erinnern konnte, ist mit dem Zeitablauf von rund anderthalb Jahren mehr als erklärbar. Der Strafkläger 3 legte zudem of- fen, nicht mehr genau sagen zu können, ob er bei diesem Vorfall auch beschimpft 28 worden sei. Dies spricht für die Bemühungen des Strafklägers 3, nur Erlebtes und Erinnertes zu schildern – wäre es ihm doch ein Leichtes gewesen, an dieser Stelle zumindest zu bestätigen, es seien Beschimpfungen ausgesprochen worden. Be- zeichnend für das Erleben des Strafklägers 3 ist sodann, dass er sich nicht mehr an die Beschimpfungen, jedoch noch an die als belastender empfundene Bedro- hung erinnern konnte (pag. 996 Z. 35). Die Erzählungen des Strafklägers 3 sind in sich stimmig, insbesondere auch im für ihn offenbar wichtigen Detail, dass der Be- schuldigte ihn mit der Drohung persönlich resp. mit Vornamen ansprach. Seine Be- schreibung der geäusserten Drohung und Beschimpfungen erscheint glaubhaft, wobei aufgrund der zeitlichen Nähe zum Vorfall auf den Wortlaut der ersten Ein- vernahme abgestellt wird, der auch im Antrag festgehalten wurde. Sodann schilderte der Strafkläger 3 in beiden Einvernahmen detailliert, stimmig und auf einer persönlichen Ebene, welche Gefühle die Aussagen des Beschuldigten bei ihm auslösten. Er habe sich durch die Worte des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt gefühlt, da der Beschuldigte dies in einem Ton zu ihm gesagt habe, wie er es von ihm noch nie gehört habe. Das Ganze sei zudem nur gegen seine Person gerichtet gewesen und nicht gegen seine Kollegin, die sich ebenfalls im Zimmer befunden habe (pag. 123 Z. 36 ff.). Die Drohungen seien ihm sehr ein- gefahren. Er kenne sonst Provokationen und Sticheleien im Umgang mit dem Be- schuldigten. Aber das sei eine Grenzüberschreitung gewesen, das habe er noch nie erlebt und es auch nicht wirklich nachvollziehen können (pag. 995 Z. 31 ff.). Die Worte hätten bei ihm ein grosses Unbehagen ausgelöst, eine Angst. Er sei aus dem Dienst rausgegangen und habe sich gefragt, was jetzt passiere. Man höre in diesem beruflichen Setting immer wieder Sachen, die mit der Realität wenig zu tun hätten, aber das sei ihm sehr eingefahren. Er habe eine Angst gehabt, bei der er nicht gewusst habe, wie die nächsten Tage, die nächsten Dienste würden (pag. 997 Z. 2 ff.). Auf Frage, warum er nur bei diesem Vorfall Anzeige gemacht habe, gab der Strafkläger 3 an: Es sei da eine Grenze überschritten gewesen. Es seien nicht mehr die Provokationen oder Sticheleien gewesen. Es sei für ihn eine ganz persönliche Bedrohung gewesen, das habe tief gesessen. Zuvor und danach habe es nie mehr eine solche Situation gegeben (pag. 997 Z. 9 ff.). Es habe auch bei anderen solchen Zimmerkontrollen schon laute, gereizte Situationen und verba- le Attacken gegeben. Aber nie in diesem Ausmass wie bei den Drohungen gegen ihn (pag. 997 Z. 40 f.). Diese Aussagen und Erklärungen des Strafklägers 3 wirken selbsterlebt und sind nachvollziehbar, insbesondere wenn die Umstände, in denen die Äusserungen des Beschuldigten erfolgten, berücksichtigt werden: Auch hier er- folgten diese nicht im Rahmen einer Zwangsbehandlung, sondern bei einer routi- nemässigen Zimmerkontrolle. Bereits diese Zimmerkontrolle kombiniert mit der Anwesenheit des Strafklägers 3 veranlassten den Beschuldigten zu einem massi- ven verbalen Angriff. Bekannt ist weiter, dass das L.________(Klinik) im Dezember 2019, mithin 1-2 Monate vorher, ein Messer des Beschuldigten in Verwahrung nehmen musste, was der Drohung «i wirde di ufschlitze» zusätzliches Gewicht ver- leiht. Gestützt auf diese Aussagen erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Straf- kläger 3 durch die Drohung des Beschuldigten in Angst geriet. Die Tatsache, dass der Strafkläger 3 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angab, dass er den 29 Beschuldigten noch weiterhin sehe und sie verschiedentlich miteinander zu tun hät- ten, man sich grüsse und sich so über den Weg laufe, vermag dies nicht abzu- schwächen (pag. 995 Z. 16 ff.). Es ist nachvollziehbar, dass der Strafkläger 3 an- derthalb Jahre nach dem Vorfall nicht mehr dieselbe Angst verspürte, wie unmittel- bar nach der Drohung, zumal der Beschuldigte die Drohung in der Zwischenzeit nicht umgesetzt hatte. Die Aussage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zeigt vielmehr erneut auf, dass der Strafkläger 3 das Vorgefallene und seine Ge- fühle dazu nicht dramatisierte und den Beschuldigten nicht unnötig belastete. Aus den Aussagen des Beschuldigten lässt sich nichts Konkretes zum Vorfall am 4. Februar 2020 entnehmen. Er wurde erst am 15. Juli 2020, somit gut fünfeinhalb Monate nach dem Vorfall, befragt und konnte sich nicht mehr daran erinnern. Mit F.________ verstehe er sich eigentlich sehr gut (pag. 125 Z. 38). Auch an der erst- instanzlichen Hauptverhandlung gab er an, nichts davon zu wissen. Es sei ihm ein Rätsel, wie sie darauf kämen mit solchen Worten, das habe er niemals gesagt. Mit den F.________ und U.________ habe er es nicht gut gehabt, diese seien frech zu ihm gewesen und hätten ihn manchmal nicht zurückgegrüsst (pag. 1009 Z. 3 ff.). Diese Aussagen ändern somit nichts am Beweisergebnis der Kammer. Die Verteidigung bringt schliesslich vor, es sei nach dem Vorfall nichts Grundsätzli- ches an der Betreuung des Beschuldigten geändert worden, was zeige, dass die Drohung nicht ernst genommen worden sei. Der Strafkläger 3 bestätigte dies grundsätzlich und führte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der Be- schuldigte sei ja schon in einem Spezialzimmer mit doppelter Glastür gewesen. Die Türe sei dann einfach 24 Stunden zu gewesen und am nächsten Tag habe es eine Visite gegeben durch den Oberarzt. Danach habe er sich auf der Station wieder frei bewegen können (pag. 998 Z. 3 ff.). Dies spricht jedoch nicht gegen die glaubhaft geäusserten Angstgefühle des Strafklägers 3, der die Drohung des Beschuldigten durchaus ernst nahm. Wie Q.________ musste auch der Strafkläger 3 damit rech- nen, dem Beschuldigten früher oder später bei der Arbeit wieder zu begegnen. Ei- ne Anzeige war somit eine der Möglichkeiten, die der Strafkläger 3 hatte, um dem Beschuldigten eine Grenze zu setzen. Die Kammer erachtet es demnach als erstellt, dass der Strafkläger 3 durch die Drohung des Beschuldigten in Angst versetzt wurde, diese ernst nahm und Anzei- ge erstattete, weil sich diese Drohung vom bisher Erlebten unterschied und der Be- schuldigte damit eine Grenze überschritten hatte. Es wird ausgeschlossen, dass der Strafkläger 3 seine Gefühle dramatisierte und lediglich Anzeige erhob, um eine Grundlage für eine strafrechtliche Massnahme zu schaffen (siehe Ziff. 10 oben). 14.2.4 Erstellter Sachverhalt Der Beschuldigte hat am 4. Februar 2020, ca. 13:00 Uhr, im Isolierzimmer des L.________(Klinik) den Strafkläger 3 bedroht und beschimpft, indem er diesem sagte: «Du bisch ä schiess Schwuchtle», «Schiss Nazi», «I wirde di ufschlitze». Der Strafkläger 3 wurde durch die Aussage, der Beschuldigte werde ihn aufschlit- zen, in Angst versetzt, wegen des Tonfalls des Beschuldigten und weil er diese Aussagen explizit gegen Strafkläger 3 gerichtet hatte und nicht auch gegen die sich ebenfalls im Raum befindende Kollegin von der Pflege. 30 14.3 Rechtliche Würdigung 14.3.1 Theoretische Grundlagen Eine Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden in anderer Weise [als durch Art. 173 und Art. 174 StGB] durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Drohung sowie weitere Aus- führungen zum Tatbestand der Beschimpfung wird auf das bisher Gesagte sowie auf die Vorinstanz verwiesen (siehe Ziff. 11.3.1 oben und pag. 1127 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 14.3.2 Subsumtion Drohung Der erforderliche Strafantrag wurde fristgerecht gestellt (pag. 115). Der Beschuldigte stellte dem Strafkläger 3 durch die Drohung «I schlitze di uf» ernstliche Nachteile in Aussicht. Wie beweiswürdigend festgehalten, wurde der Strafkläger 3 dadurch in Angst versetzt, was insbesondere auf die direkte, persönli- che Ansprache und den Tonfall zurückzuführen war, mit dem sich diese Drohung von anderen bisher erlebten «Provokationen und Sticheleien» des Beschuldigten unterschied. Weiter hat der Beschuldigte diese Worte bewusst ausgesprochen. Ihm war deren Bedeutung bekannt und bewusst, dass er sein Gegenüber damit ängstigen würde. Dies hat er – falls es nicht sein direktes Ziel war – zumindest in Kauf genommen. Die Frage, ob der Beschuldigte seine Drohung effektiv in die Tat umsetzen wollte, ist für die Beurteilung des Tatbestands nicht relevant. Es sind keine rechtfertigenden Elemente zu berücksichtigen. 14.3.3 Subsumtion Beschimpfung Für die Beschimpfung wird die zutreffende Subsumtion der Vorinstanz zitiert (pag. 1128, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das vom Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger Erwähnte («Du bisch ä scheiss Schwuchtle» und «Schiss Nazi») war klarerweise ein Ausdruck von Missachtung und erfüllt den Tatbestand der Beschimpfung (vgl. dazu insbesondere auch BGE 137 IV 313 sowie BSK StGB-Riklin, N 22 zu vor Art. 173). Rechtsfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Es liegt auch ein rechtzeitiger (und gültiger) Strafantrag des Privatklägers F.________ vor (pag. 115). 14.3.4 Fazit Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten am 4. Februar 2020 zum Nachteil des Strafklägers 3 die Tatbestände der Drohung und der Beschimpfung erfüllt. 15. Vorfall vom 17. März 2020 in M.________, AA.________ (Platz) 15.1 Vorwurf gemäss Antrag In Ziff. 1.6. des Antrags vom 15. Februar 2021 wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 735 f.; nicht mehr zu prüfender Teil in kursiv): 31 Der Beschuldigte hat am 17.03.2020 um 14:15 Uhr, in M.________, AA.________(Platz), nachdem er ein erneutes Mal aus dem L.________(Klinik) entwichen ist, die ihn anhaltenden Polizisten während der Personenkontrolle als «Schwuchteln», «Arschlöcher» und «Rassisten» beschimpft, während der Festnahme spuckte er dann den ihn festnehmenden Polizisten G.________ gezielt ins Gesicht. Der Beschuldigte musste aufgrund dessen zu Boden geführt werden, wobei sich G.________ einen Bruch am Mittelhandknochen des rechten kleinen Fingers zuzog, welcher operiert werden musste. Noch zu beurteilen sind in diesem Zusammenhang die Tatbestände der Beschimp- fung gemäss Art. 177 StGB und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB. Der Vorwurf der einfachen Körperverletzung ist wegen des rechtskräftigen Freispruchs nicht mehr zu prüfen. 15.2 Sachverhalt 15.2.1 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der noch zu prüfende Teil dieses Sachverhalts ist unbestritten (pag. 145 f.). 15.2.2 Beweiswürdigung Da der Beschuldigte die Vorwürfe nicht bestritten hat, werden in der Beweiswürdi- gung lediglich die wichtigsten Aussagen nochmals wiedergegeben. Der Beschuldigte gab an der polizeilichen Einvernahme zu, einen Polizeibeamten bespuckt und mit den aufgeführten Begriffen betitelt zu haben. Er habe eigentlich nur seiner Freundin nach Hause bringen wollen und da er aufgehalten worden sei durch die Polizisten, sei er wütend geworden. Einer der Beamten sei ihm «schräg rübergekommen. Er gab an, er habe dem Beamten ins Gesicht gespuckt, weil ihn dieser beleidigt und ihm gesagt habe, er habe Angst und gedroht habe, ihm im Ge- fängnis «den Schwanz abzuschneiden» (pag. 145). Er habe sich provoziert und re- spektlos behandelt gefühlt. Da der Beamte ihm keinen Respekt geschenkt habe, habe er diesem auch keinen Respekt geschenkt. Er habe die Handschellen bereits am Rücken gehabt, als er gespuckt habe. Danach sei er zu Boden geführt worden (pag. 146). An der erstinstanzlichen Einvernahme gab er an, er habe ein, zweimal gespuckt bei den Polizisten (pag. 1009 Z. 28). Ihm seien Handschellen angelegt worden (pag. 1009 Z. 44). Von den Schimpfwörtern wisse er nichts mehr, vielleicht habe er zu den einen «Rassisten» gesagt, aber das sei nicht für die Allgemeinheit der Polizisten gemeint gewesen (pag. 1010 Z. 7 f.). Aus dem Wahrnehmungsbericht des betroffenen Polizisten G.________ (nachfol- gend: Strafkläger 4) geht hervor, dass er mit seinen Kollegen der Patrouille den ih- nen «bestbekannten» Beschuldigten sah, der regelmässig aus dem L.________(Klinik) entweiche und sich anschliessend in der Stadt M.________ aufhalte. In der Folge hätten sie entschieden, den Beschuldigten einer Personen- und Effektenkontrolle zu unterziehen. Dieser habe darauf äusserst gereizt reagiert, habe versucht, die Kontrolle durch unruhiges Umhergehen zu behindern und die anwesenden Polizisten als «Schwuchteln, Arschlöcher, Rassisten» bezeichnet. In der Folge seien ihm zur Eigensicherung Handschellen angelegt worden. Noch be- vor die Effektenkontrolle durchgeführt worden sei, habe der Beschuldigte ihn un- vermittelt und ohne Vorwarnung ins Gesicht gespuckt, wo er im Augenbereich und an der Stirn getroffen worden sei. Er habe dem Beschuldigte darauf «im Affekt» ei- 32 ne Ohrfeige verpasst. Anschliessend sei der Beschuldigte zu Boden geführt, fixiert und mit einer Spuckhaube an weiteren Spuckattacken gehindert worden. Eine an- schliessend durchgeführte Abfrage habe ergeben, dass der Beschuldigte zur Ver- haftung ausgeschrieben gewesen sei (pag. 139 f.). An der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung wiederholte der Strafkläger 4 diese Schilderungen im Wesentlichen (pag. 1032 ff.). Auch dem Wahrnehmungsbericht des Polizisten AD.________ ist nichts Anderes zu entnehmen (pag. 142). Der Sachverhalt gemäss Antrag ist demnach erstellt, soweit er noch zu prüfen ist. Hervorzuheben ist an dieser Stelle lediglich, dass der Beschuldigte gleich von Be- ginn weg gereizt und ausfällig auf die Kontaktaufnahme durch die Polizei reagierte. Diese hatte ihn jedoch nicht angehalten, um ihn zu schikanieren – den Polizeibe- amten war vielmehr bekannt, dass er oft aus dem L.________(Klinik) entwich und sich danach in M.________ aufhielt. Es bestand also der starke Verdacht, dass der Beschuldigte zur Verhaftung ausgeschrieben sein könnte, was sich im Nachhinein auch bewahrheitet hat. 15.2.3 Erstellter Sachverhalt Der Beschuldigte wurde am 17. März 2020, 14:15 Uhr, am AA.________(Platz) in M.________ von der Polizei angehalten, nachdem er erneut aus dem L.________(Klinik) entwichen war. Während der Anhaltung beschimpfte er die Po- lizisten als «Schwuchteln», «Arschlöcher» und «Rassisten». Nachdem er in Hand- schellen gelegt worden war, spuckte er den Strafkläger 4 gezielt ins Gesicht, wor- aufhin ihm der Strafkläger 4 eine Ohrfeige verpasste und er zu Boden geführt wur- de. 15.3 Rechtliche Würdigung 15.3.1 Theoretische Grundlagen Für die Ausführungen zu den Tatbeständen gilt das bereits Gesagte (siehe Ziff. 11.3.1 und Ziff. 14.3.1 oben). Zusätzlich wird auf die ergänzenden Bemerkun- gen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1132, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 15.3.2 Subsumtion Beschimpfung Die Vorinstanz hat die Subsumtion unter den Tatbestand der Beschimpfung korrekt vorgenommen, weshalb deren Ausführungen zitiert werden (pag. 1131 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die vom Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger getätigten Äusserungen («Schwuchteln», «Arschlöcher» und «Rassisten») waren klarerweise ein Ausdruck von Missachtung und erfüllt den Tatbestand der Beschimpfung (vgl. dazu insbesondere auch BGE 137 IV 313 sowie BSK StGB-Riklin, N 22 zu vor Art. 173). Rechtsfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Es liegt auch ein rechtzeitiger (und gültiger) Strafantrag des Privatklägers G.________ vor (pag. 135). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB). Was die von der Ver- teidigung – soweit ersichtlich auch (pag. 1041) – in diesem Zusammenhang geltend gemachte Retor- 33 sion anbelangt, ist festzuhalten, dass die Ohrfeige des Privatklägers G.________ gemäss dessen glaubhaften Angaben (pag. 140 und pag. 1034, Z. 24 ff.) erst als Reaktion auf das Anspucken durch den Beschuldigten folgte und nicht bereits auf die erwähnten, vorgängigen Beschimpfungen. Es fehlt in Bezug auf die Ohrfeige demnach an der für eine Strafbefreiung des Beschuldigten erforderlichen unmittelbaren Reaktion des Privatklägers (vgl. dazu BSK StGB-Heimgartner, N 25 zu Art. 177 StGB). So oder so stellt eine Retorsion ein fakultativer Strafbefreiungsgrund und kein Rechtfertigungsgrund dar (BGE 109 IV 93 E. 4b), womit eine allfällige Retorsion die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswid- rigkeit vorliegend ohnehin nicht ausschliessen würde. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vorbehaltlos an. Insbesondere er- achtet auch sie den unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Beschimpfungen und der Ohrfeige nicht als gegeben. 15.3.3 Subsumtion Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Auch für die Subsumtion unter den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1132 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wurde von der Polizei zwecks Personenkontrolle angehalten und hat – nachdem die Personenkontrolle bereits im Gange war – den Privatkläger G.________ angespuckt. «Das Anspu- cken einer Person, insbesondere in deren Gesicht, stellt eine auf den Körper gerichtete Aggression dar, die massiven Ekel hervorruft. Das Spucken ins Gesicht eines anderen Menschen bewirkt eine zumindest vorübergehende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers. Es handelt sich weder um eine übliche noch um eine gesellschaftlich geduldete physische Einwirkung auf einen ande- ren Menschen. Vielmehr überschreitet der Spuckende das Mass an gesellschaftlich Toleriertem bei weitem. Das Spucken ins Gesicht ist als besonders ekelerregend zu beurteilen und ist dazu geeignet, beim Bespuckten ein deutliches Missbehagen zu verursachen» (BGer, Urteil 6B_883/2018 vom 18.12.2018 E. 1.3). Beim Privatkläger G.________ handelt es sich um einen Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 110 Abs. 3). Bei der unter anderem von ihm durchgeführten Anhaltung handelt es sich um eine (rechtmässige) Amtshandlung (vgl. § 21 Abs. 1 des PolG/ZH). Die Verteidigung macht auch hier eine Retorsion geltend (pag. 1041). Der Privatkläger G.________ hat dem Beschuldigten unmittelbar nachdem er und weil er von diesem angespuckt wurde, eine Ohr- feige verpasst. Bei einer Beschimpfung, die unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwi- dert worden ist, kann das Gericht beim Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB einen oder beide Täter von der Strafe befreien. Art. 285 StGB sieht keine solche Möglichkeit vor. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sodann ein Polizeibeamter nicht durch Art. 285 StGB geschützt resp. liegt kein Angriff vor, wenn der Polizist nach einer durch ihn erfolgen Ehrverlet- zung tätlich angegriffen wird (BSK StGB-Heimgartner, N 16 zu Art. 177 mit Hinweis auf BGE 110 IV 91). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sondern wenn überhaupt gerade umgekehrt, indem der Privat- kläger G.________ erst tätlich wurde, nachdem der Angriff des Beschuldigten (durch Anspucken) er- folgte. Der Beschuldigten hat folglich einen tätlichen Angriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB begangen, in- dem er den Privatkläger G.________ (als Beamten) während der Ausübung der Personenkontrolle ins Gesicht gespuckt hat (vgl. auch BGer, Urteil 6B_883/2018 vom 18.12.2018 E. 1.3). Rechtfertigungs- gründe sind keine ersichtlich. 34 Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, die Polizei sei aufgrund von nega- tiven Voreinstellungen «unzimperlich» mit dem Beschuldigten umgegangen. Es sei nicht nötig gewesen, den Beschuldigten zu Boden zu bringen, es handle sich dabei um eine nicht gerechtfertigte Überreaktion der Polizei – diese hätte dem Beschul- digten die Spuckhaube auch im Stehen überziehen können. Dem kann nicht zuge- stimmt werden: Wie aus den Aussagen der Beteiligten hervorgeht, widersetzte sich der Beschuldigte der Polizeikontrolle von Beginn weg. Er spuckte sodann einem Polizeibeamten gezielt ins Gesicht, obwohl er bereits von zwei anderen Polizisten in Handschellen gelegt worden war. Es war den Polizeibeamten nicht zuzumuten, eine weitere Spuckattacke zu riskieren beim Versuch, dem Beschuldigten die Spuckhaube in gleichbleibender Position überzuziehen. Sofern die Verteidigung al- so versuchte, die Amtshandlung als unrechtmässig darzustellen, kann ihr nicht ge- folgt werden. Die Amtshandlung ist vom Tatbestand geschützt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, würde eine allfällige Retorsion durch die Ohrfeige nicht die Ebene des Tatbestands/Rechtswidrigkeit betreffen. Es handelt sich dabei um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund – die Retorsion wäre somit erst auf Ebene der Strafzumessung zu thematisieren, die vorliegend mangels Schuldfähigkeit jedoch entfällt (BGE 109 IV 39 E. 4.b.). Schliesslich sieht das Ge- setz beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte keine Retorsion vor. Dieser Tatbestand schützt denn auch ein anderes Rechtsgut als die Beschimpfung, nämlich das Funktionieren staatlicher Organe resp. den Schutz der staatlichen Autorität (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Straf- recht, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend: BSK StGB-Bearbeiter], N 2 zu Vor Art. 285). Anders als die Beschimpfung schützt der vorliegend erfüllte Tatbestand somit nicht in erster Linie individuelle Interessen, so dass dessen Verletzung nicht mit einer persönlichen Reaktion eines einzelnen Beamten abgegolten werden darf. Eine analoge Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB fällt bereits deshalb ausser Be- tracht. Dem Beschuldigten wäre vielmehr offen gestanden, wegen der Ohrfeige des Strafklägers 4 Strafantrag zu stellen, worauf er aber verzichtet hat, obwohl er bei der Polizei offenbar darauf hingewiesen worden war, dass er gegen den Strafklä- ger 4 Anzeige erstatten könne (pag. 1010 Z. 32). 15.3.4 Fazit Durch sein Verhalten am 17. März 2020, 14:15 Uhr, am AA.________(Platz) in M.________, zum Nachteil des Strafklägers 4 hat der Beschuldigte die Tatbestän- de der Beschimpfung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt. 16. Vorfall vom 19. April 2020 beim Wohnheim Z.________ 16.1 Vorwurf gemäss Antrag Gemäss Ziff. 1.7. des Antrags vom 15. Februar 2021 soll sich der Beschuldigte wie folgt verhalten haben (pag. 735): Der Beschuldigte hat am 19.04.2020, ca. 14.00 Uhr, in R.________, Wohnheim Z.________ (Aufent- haltsort seiner Freundin AE.________), nachdem er ein weiteres Mal aus dem L.________(Klinik) 35 entwichen ist, den Vorplatz des Wohnheims betreten trotz eines, ihm am 09.12.2019 eröffneten, Hausverbots. Damit habe der Beschuldigte einen Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB be- gangen. 16.2 Gültigkeit des Strafantrags Die Verteidigung bringt vor, es liege kein gültiger Strafantrag vor, weil die unter- zeichnende AF.________ gemäss Zefix nicht zeichnungsberechtigt sei für die Trä- gerin des Hausrechts, die S.________. Auf dem Strafantrag vom 28. April 2020 wurde als geschädigte Person «Verein Wohnhaus Z.________» angegeben. Der Strafantrag wurde von AF.________ in ihrer Funktion als Wohnhausleiterin unterzeichnet (pag. 165). Das Wohnhaus Z.________ ist kein eigenständiger Verein, sondern ein Ange- bot/Standort des Vereins S.________. Die juristische Person, die hinter diesem Wohnhaus steht, ist somit der Verein S.________ (vgl. auch Briefkopf auf pag. 157). AF.________ ist weder gemäss Zefix noch gemäss den auf der zitierten Website abrufbaren und seit dem Vorfall unveränderten Statuten Organ des Ver- eins oder als zeichnungsberechtigte Person eingetragen. Sie ist jedoch Angestellte des Vereins und als Leiterin des Wohnhauses zuständig für den Standort Z.________. Die Antragsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB richtet sich nach dem Träger des angegriffenen Rechtsgutes. Handelt es sich nicht um höchstpersönliche Rechtsgüter, kann auch derjenige im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB verletzt sein, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift, sowie derjenige, dem eine beson- dere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt. Das Hausrecht zählt nicht zu den höchstpersönlichen Rechtsgütern und ist in Bezug auf die An- tragsberechtigung wie ein Vermögensrecht zu behandeln. Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar. Daraus folgt aber nicht, dass das Antragsrecht nicht auch von einem Vertreter ausgeübt werden kann (Vertretung in der Erklärung, Antragsbefugnis). Hierfür genügt die Er- teilung einer generellen Vollmacht. Dem Vertreter kann darüber hinaus auch die Entscheidung übertragen werden, ob er Strafantrag stellen will (Vertretung im Wil- len). Dies gilt freilich nur, wo die Verletzung materieller Rechtsgüter in Frage steht, die nicht direkt von der Person des Berechtigten, sondern etwa vom Inhalt einer vertraglichen Beziehung abhängen (z.B. bei Hausfriedensbruch). Die Ermächtigung des Vertreters zur Antragstellung darf namentlich dann angenommen werden, wenn das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist. Ist eine juristische Person ver- letzt, so richtet sich die Zuständigkeit, Strafantrag zu stellen, nach deren Organisa- tion. Befugt ist dasjenige Organ, das zur Wahrung der durch das Delikt verletzten Interessen berufen ist. Bei einer Aktiengesellschaft handelt es sich dabei grundsätzlich um den Verwaltungsrat. Bei juristischen Personen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann all jene Personen berechtigt, wegen eines Deliktes gegen das Vermögen der juristischen Person in deren Vertre- tung Strafantrag zu stellen, die ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt 36 sind, die infrage stehenden Interessen der juristischen Person zu wahren bzw. den betreffenden Vermögenswert zu verwalten. Massgebend ist, dass der Strafantrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann. Zur Stellung eines Strafantrags bedarf es keiner besonderen Er- mächtigung im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR, wenn der Strafantrag lediglich darauf abzielt, den öffentlichen Ankläger in die Lage zu versetzen, das Strafverfahren ein- zuleiten. Nach dem Gesagten ist zu unterscheiden zwischen der eigenen Strafan- tragsberechtigung einer Person und der Befugnis, als Vertreterin für die strafan- tragsberechtigte Person einen Strafantrag zu stellen. Während etwa Liegen- schaftsverwaltungen bei Hausfriedensbruch im eigenen Namen nicht strafantrags- berechtigt sind, ist das Stellen eines Strafantrags in Vertretung der Eigentümer- schaft zulässig. In einem grösseren Unternehmen ist grundsätzlich entscheidend, dass der den Antrag stellende Angestellte kraft seiner Funktion gerade für den Schutz jener Rechtsgüter zu sorgen hat, die durch die betreffende strafbare Hand- lung verletzt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Ju- li 2020 E. 1.4.2-1.4.5 mit weiteren Hinweisen). Das Hausrecht kommt vorliegend dem Verein S.________ zu. AF.________ war Angestellte dieses Vereins und handelte somit als dessen Vertreterin. In ihrer Funktion als Wohnhausleiterin wurde sie vom Verein S.________ unter anderem mit der Wahrung des Hausrechts an diesem Standort beauftragt und war somit er- mächtigt, im Namen des Vereins einen Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs zu unterzeichnen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_762/2008 vom 8. Januar 2009 E. 3.5, 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 3.2 ff. und 6B_924/2016 vom 24. März 2017 E. 4.3. Der Strafantrag vom 28. April 2020 wurde demnach gültig unterzeichnet. Er erfolgte ausserdem fristgerecht. 16.3 Sachverhalt 16.3.1 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, das Areal des Wohnheims Z.________ im fragli- chen Zeitraum betreten zu haben. Das Datum sei ihm nicht bekannt, es könne aber am 19. April 2020 gewesen sei. Er habe aber nicht gewusst, dass er das Areal nicht habe betreten dürfen (pag. 830). Zu prüfen ist demnach, zu welchem Zeitpunkt dem Beschuldigten das Hausverbot ausgesprochen wurde. 16.3.2 Beweismittel Für die Zusammenstellung der verfügbaren Beweismittel wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 1135, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzun- gen erfolgen direkt in der Beweiswürdigung. 16.3.3 Beweiswürdigung In den Akten befindet sich ein schriftliches Areal- und Hausverbot mit Briefkopf des bereits erwähnten Vereins S.________ mit Datum vom 9. Dezember 2019, unter- zeichnet von AF.________ in ihrer Funktion als Wohnhausleiterin (pag. 157). 37 Gemäss den Ausführungen in diesem Schreiben wurde dem Beschuldigten am 26. November 2019 mündlich ein Areal- und Hausverbot erteilt. Eine schriftliche Abgabe des Hausverbots habe bisher nicht stattfinden können, da der Beschuldigte am 26. November 2019 per fürsorgerische Unterbringung in eine Klinik eingewie- sen worden sei. Unter der Überschrift «Bestätigung Erhalt des Areal- und Hausver- botes» befindet sich der Vermerk, der Beschuldigte habe die Unterschrift verwei- gert, daneben ein Stempel der Kantonspolizei M.________, Station AG.________ mit der Unterschrift von «AH.________». Darunter findet sich ein Schriftzug «Fuck tha Police !!!» ergänzt mit diversen Schriftzeichen und Blumen. Mit denselben Schriftzeichen und Blumen unterzeichnete der Beschuldigte am 18. März 2020 auch ein Einvernahmeprotokoll (pag. 144 ff.). Nach Angabe des Beschuldigten handelt es sich bei dieser Zeichnung um seine Unterschrift (pag. 1464 Z. 13 ff.). Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei M.________, verfasst von AI.________, Station AG.________, wurde dem Beschuldigten das Hausverbot am 9. Dezember 2020 durch die Polizei eröffnet. Nach Angabe der Verteidigung soll diese Übergabe am 9. Dezember 2020 nicht möglich gewesen sein, weil der Beschuldigte damals in der fürsorgerischen Unter- bringung gewesen sei. Da unklar sei, wann ihm das Hausverbot ausgestellt worden sei, sei davon auszugehen, dass dies erst nach dem 19. April 2020 erfolgt sei. Es gibt in den Akten keine Hinweise, wonach im Polizeirapport fälschlicherweise der 9. Dezember 2020 als Datum der Übergabe des schriftlichen Hausverbots an den Beschuldigten festgehalten worden wäre, zumal auch das schriftliche Haus- verbot selber dieses Datum trägt. Das Hausverbot wurde gemäss Stempel von ei- nem Polizisten der Station AG.________ ausgehändigt. Dieselbe Polizeistation ver- fasste den Polizeirapport vom 18. Mai 2020. Der Beschuldigte und die mit ihm zu- sammenhängenden Vorfälle waren auf dieser Polizeistation somit bekannt. Um den entsprechenden Rapport mit Datum vom 18. Mai 2020 zu fälschen, hätte die Poli- zei in AG.________ innerhalb von einem Monat nach dem Vorfall am 19. April 2020 dem Beschuldigten das Hausverbot zur Unterschrift vorlegen müssen, um dieses dem Rapport beilegen zu können. Ein erneuter polizeilicher Kontakt des Be- schuldigten ist in diesem Zeitraum jedoch nicht dokumentiert. Der im Hausverbot festgehaltene Ablauf, wonach zuerst ein mündliches Verbot ausgesprochen worden sei, stimmt denn auch mit den Angaben des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung überein, wo er beschrieb, wie ihm ein Hausverbot erteilt worden sei, als er einmal bei seiner Freundin im Gebäude drin gewesen sei (pag. 1011 Z. 4 ff.). Der Beschuldigte schilderte dabei offensichtlich nicht den vorliegend zur Anzeige gebrachten Vorfall, bei dem er das Gebäude nicht betreten hat (pag. 168 ff. und pag. 174 ff.). Entgegen der Behauptung der Verteidigung steht zudem nicht fest, dass der Be- schuldigte aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung am 9. Dezember 2019 nicht in M.________ sein konnte. Aus den beigezogenen Akten der KESB geht hervor, dass sich der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus dem L.________(Klinik) am 15. November 2019 im Wohnheim Z.________ aufgehalten und sich dort als Bruder seiner Freundin ausgegeben hatte. Daraufhin wurde am 18. November 2019 die Polizei eingeschaltet und der Beschuldigte wieder ins 38 L.________(Klinik) überbracht. In der Folge befand er sich bis zur seiner Verlegung in die AJ.________ (Klinik) am 23. Dezember 2019 im Rahmen einer ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung im L.________(Klinik). Während dieses Aufenthalts entwich der Beschuldigte nachweislich aus dem L.________(Klinik), so etwa vom 13.-15. Dezember 2019 (vgl. Vorwurf gemäss Ziff. 1.3 des Antrags; siehe Ziff. 13 oben). Es ist aufgrund dieser Akten weder belegt, dass der Beschuldigte am 9. De- zember 2019 (oder am 26. November 2019) nicht in M.________ war, noch ausge- schlossen, dass er an diesen Tagen aus dem L.________(Klinik) entwichen war (beigezogene Akten der KESB ab Oktober 2017 bis Dezember 2019: Insbesondere E-Mail vom 18. November 2019, Antrag auf ordentliche fürsorgerische Unterbrin- gung vom 17. Dezember 2019 und Entscheid der KESB vom 19. Dezember 2019). Insgesamt hat die Kammer keine Zweifel daran, dass dem Beschuldigten das Are- al- und Hausverbot vor dem 19. April 2020 eröffnet wurde und ihm dieses bekannt war, als er sich am 19. April 2020 auf das Areal des Wohnheims begab. Er wusste somit in diesem Zeitpunkt, dass er das Areal nicht betreten durfte. Nicht zu bezweifeln ist ausserdem, dass AF.________ in ihrer Funktion als Wohn- hausleiterin des Standorts Z.________ befugt war, gegenüber dem Beschuldigten ein Hausverbot auszusprechen (siehe auch Ziff. 16.2 oben). 16.3.4 Erstellter Sachverhalt Der Beschuldigte begab sich am 19. April 2020, ca. 14:00 Uhr, auf den Vorplatz des Wohnheims Z.________ in R.________ bei M.________, nachdem er aus dem L.________(Klinik) entwichen war. Ihm war bewusst, dass gegen ihn zuvor ein Hausverbot verhängt worden war und er das Areal deshalb nicht betreten durfte. 16.4 Rechtliche Würdigung 16.4.1 Theoretische Grundlagen Hausfriedensbruch begeht, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmit- telbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in ei- nen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berech- tigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB). Für die weiteren rechtlichen Ausführungen wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 1136 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 16.4.2 Subsumtion Der Beschuldigte betrat am 19. April 2020 das Areal des Wohnheims Z.________, obwohl ihm der Verein S.________ zuvor ein Hausverbot erteilt hatte. Beim betre- tenen Grundstück handelt es sich um ein klar abgegrenztes Areal im Sinne von Art. 186 StGB (vgl. pag. 158 ff.). Aufgrund des geltenden Hausverbots drang der Beschuldigte unrechtmässig in das Areal des Wohnheims ein. Der Beschuldigte hatte Kenntnis vom Hausverbot, handelte mithin vorsätzlich. Damit hat er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 186 StGB erfüllt. Es sind keine Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen. 39 16.4.3 Fazit Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten am 19. April 2020 auf dem Areal des Wohnheims Z.________ den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. 17. Vorfall vom 20./21. August 2020 in N.________ und während der Fahrt ins L.________(Klinik) 17.1 Vorwurf gemäss Antrag In Ziff. 1.10. des Antrags vom 15. Februar 2021 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 736, nicht mehr zu prüfender Teil in kursiv): Der Beschuldigte hat am 20.08.2020, ca. 22:45 Uhr in N.________, AB.________ (Strasse), nachdem er wiederum aus dem L.________(Klinik) entwichen ist, mehrfach gegen die Glasscheibe des Restau- rants AK.________ sowie gegen mehrere Wohnungstüren an genannter Adresse geschlagen und herumgeschrien, so dass die Polizei gerufen wurde. Als die ausgerückte Patrouille der Kantonspolizei N.________, bestehend aus H.________ und I.________, vor Ort war, sperrte der Beschuldigte sich im Lift befindend massiv gegen seine Anhaltung und versuchte, die Polizisten zu treten und wollte ständig in seine rechte Hosentasche greifen, wo nach der Anhaltung eine Schere sichergestellt wer- den konnte. Die Gegenwehr war so massiv, dass anwesende Passanten die Polizei beim Arretieren des Beschuldigten unterstützen mussten. Der Beschuldigte wurde zunächst in den Notfall des O.________ (Spital) gefahren und von dort am 21.08.2020, ca. 00:15 Uhr ins L.________(Klinik). Während der Fahrt ins L.________(Klinik) betitelte er die Polizisten mit "Verdammte Scheiss Cops", "Hurensöhne", "Bastarde" und "KKK" und bedrohte diese mit den Worten "Ich ficke euch!", "Ich töte euch!", "Kill the police!" mit dem Tod. Gemäss Staatsanwaltschaft erfüllte der Beschuldigte damit die Tatbestände der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB, der Hinderung einer Amtshand- lung nach Art. 286 StGB sowie des unanständigen Benehmens gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1). Von den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie des unanständigen Benehmens wurde der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen. 17.2 Sachverhalt 17.2.1 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf grundsätzlich, auch wenn er an der Be- rufungsverhandlung einräumte, er habe die Polizisten sicher beschimpft (pag. 1464 Z. 32). 17.2.2 Beweismittel Für die Zusammenstellung der Beweismittel wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 1139 f., S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Allfällige weitere Be- weismittel werden direkt in die Beweiswürdigung integriert. 17.2.3 Beweiswürdigung Der Beschuldigte wurde das erste Mal an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 9. August 2021 zum knapp ein Jahr zurückliegenden Vorfall befragt und ant- wortete wie folgt: «Das ist schon heavy, was ich da höre. Ich weiss nichts mehr von 40 dem. Soll ich das gewesen sein?» (pag. 1012 Z. 13). Auf die Bestätigung, wonach er das gewesen sein solle, gab er «unter Schmunzeln» an, das könne nicht sein (pag. 1012 Z. 20). An der Berufungsverhandlung wiederum gab der Beschuldigte an, es sei «absolut krank». Er wisse nicht, was das solle. Er habe sie sicher be- schimpft. Er könne sich nicht erinnern, das komme ihm vor wie ein Rätsel (pag. 1464 Z. 32). Diesen Aussagen können wenige bis keine Informationen zum vorgeworfenen Sachverhalt entnommen werden, auch nicht zu Gunsten des Be- schuldigten. Es blieb auch an der Berufungsverhandlung unklar, ob sich der Be- schuldigte an den Vorfall erinnerte. Immerhin schien er zu wissen, dass er die Poli- zisten beschimpft hatte. Demgegenüber sind die Wahrnehmungsberichte, der Polizisten H.________ (nach- folgend: Strafkläger 5) und I.________ (nachfolgend: Strafkläger 6), beide datie- rend vom 2. September 2020, stringent und nachvollziehbar. Der Strafkläger 5 schilderte das Kerngeschehen wie folgt: (pag. 194): Nachdem sich die Lifttüre geöffnet hatte, stellten wir eine männliche Person in einem weiss/blauen Sportshirt, Jeans und einem dunklen Rucksack fest. Wir forderten ihn auf, aus dem Lift zu kommen. Der Mann wirkte angetrieben und aggressiv und kam unseren Aufforderungen nicht nach und sagte zu mir ‹Fick dich›. Daraufhin packte ich den Mann am linken Handgelenk um ihn physisch unter Kon- trolle zu haben und aus dem Lift zu führen. Er riss sich jedoch aus meinem Griff los, worauf Kollege I.________ und ich ihn im Lift zu Boden führten. Gegen die beabsichtigte Festnahme setzte sich der Mann sehr stark zur Wehr, indem er die Arme vor den Körper anspannte, sich mit den Füssen gegen die Liftwand stemmte und stets versuchte, sich aus unseren Haltegriffen zu winden. Mir gelang es nur mit grossem körperlichen Aufwand, seinen linken Arm auf dem Rücken zu fixieren und am linken Handgelenk die Handfesseln anzubringen. Währenddessen bemerkte ich, dass auch Kollege I.________ Mühe hatte, die rechte Seite des Mannes unter Kontrolle zu bringen. Schliesslich gelang es uns, die Arme des Mannes auf dem Rücken zu arretieren. Da der Mann sich, wie bereits erwähnt, mit den Beinen gegen die Liftwand stemmte, halfen uns diverse Anwohner, nach Aufforderung durch Kollege I.________, die Beine zu fixieren. Unter Mithilfe von Anwohnern mussten wir den Mann nach oben zum Fahrzeug tragen. Beim Fahrzeug legten wir ihn ab und legten dem Mann Fussfesseln und eine Spuckschutzhaube an. Auch der Strafkläger 6 schilderte den Einsatz lebensnah, ohne zu übertreiben und mit dem Bericht des Strafklägers 5 übereinstimmend, wenn auch aus eigener Per- spektive. Er erklärte nachvollziehbar, dass der Beschuldigte sich stark gegen die Anhaltung wehrte, heftig um sich trat, immer wieder versuchte, in seine rechte Ho- sentasche zu greifen und wie er dem Beschuldigten mehrere Ablenkungsschläge gegen den Torso und den Kopf versetzte, um seinen Arm fixieren zu können (pag. 199 f.). Beide Strafkläger erwähnen in ihren Berichten jeweils in eigenen Worten und aus ihrer Sicht wahrgenommene, spezielle Details, die für die Glaubhaftigkeit der Schil- derungen sprechen. So etwa, wie sie den Beschuldigten bereits im Lift zu Boden führen mussten, weil dieser auf die Ansprache aggressiv reagierte, wie er sich stark wehrte und sich unter anderem mit den Füssen gegen die Liftwand stemmte (bzw. in den Worten des Strafklägers 6: «versuchte, sich mit den Beinen im Lift zu versperren»). Oder wie es den beiden mit grossem Kraftaufwand gelang, die Arme 41 des Beschuldigten zu arretieren, der Strafkläger 6 jedoch die beistehenden Pas- santen um Hilfe bitten musste, um die Beine des Beschuldigten unter Kontrolle zu bringen. Anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme bestätigten beide Strafkläger ihre Wahrnehmungsberichte als richtig und schilderten daraufhin das Erlebte im We- sentlichen übereinstimmend mit ihrem schriftlichen Bericht (pag. 1015 f. Z. 30 ff. und pag. 1018 ff. Z. 37 ff.). Dabei fällt auf, dass beide versuchten, den Beschuldig- ten nicht unnötig zu belasten. So gab etwa der Strafkläger 5 an, insbesondere auch wegen den engen Gegebenheiten im Lift sei es eine Zeit lang gegangen, bis die Handschellen angelegt werden konnten (und nicht etwa wegen der zu starken Ge- genwehr sei es so lange gegangen) oder er könne sich nicht mehr erinnern, ob der Beschuldigte gegen ihn oder den Strafkläger 6 getreten habe bzw. versucht habe zu treten (pag. 1016 Z. 2 f. und Z. 39 f.). Der Strafkläger 5 wiederholte zudem sehr bildlich seine Schilderung aus dem Wahrnehmungsbericht, wonach sich der Be- schuldigte mit den Beinen sozusagen im Lift «eingeklemmt» habe (pag. 1016 Z. 36). Dasselbe kann von den Aussagen des Strafklägers 6 gesagt werden. So sagte er etwa, er wisse nicht, was die Absicht des Beschuldigten gewesen sei, als dieser um sich getreten habe (pag. 1020 Z. 8). Er habe sich durch körperliches Sperren im ersten Augenblick und einfach durch eine Angriffsstellung gegen die Festnahme gewehrt (pag. 1020 Z. 2). Der Strafkläger 6 schilderte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zusätzlich, wie ihm irgendwann während des Vorfalls (noch in AX.________) plötzlich bewusst geworden sei, dass es sich um den Beschuldigten handle, mit welchem er bereits 2017 zu gehabt habe. Im 2017 habe dieser einen grossen «Hegu» vorne im Hosenbund gehabt und da sei ihm bewusst geworden, dass er die Hand unter Kontrolle bringen müsse (pag. 1019 Z. 13 ff.). Dieser An- knüpfungspunkt erscheint äusserst nachvollziehbar, insbesondere im Zusammen- hang mit der im Wahrnehmungsbericht festgehaltenen Beobachtung des Strafklä- gers 6, wonach er gesehen habe, wie der Beschuldigte immer wieder versucht ha- be, in die Hosentasche zu greifen, wo der Strafkläger 6 später eine kleine, spitze Schere fand. Gründe für eine Falschbeschuldigung oder Hinweise auf eine Absprache zwischen den Polizisten zum Nachteil des Beschuldigten sind keine ersichtlich, zumal diverse Anwohner die Festnahme beobachtet haben und eine allfällige Falschaussage der beiden Strafkläger rasch überprüfbar wäre. Auf die Angaben der beiden wird abge- stellt. Hervorzuheben ist dabei nach Ansicht der Kammer, dass sich der Beschul- digte derart stark gegen die beiden Polizisten wehrte, dass diese beistehende An- wohner um Hilfe bitten mussten. Zu betonen ist zudem, dass der Ursprung der Ag- gression des Beschuldigten auch bei diesem Vorfall nicht in der Festnahme der Po- lizei lag. Vielmehr gingen bei der Polizei mehrere Meldungen ein, weil sich der Be- schuldigte in der Öffentlichkeit auffällig verhielt. Der Beschuldigte befand sich be- reits in angetriebener, aggressiver Stimmung, als sich die Türe des Lifts öffnete und er erstmals auf die Strafkläger traf. 42 17.2.4 Erstellter Sachverhalt Der Beschuldigte verhielt sich am 20. August 2020, ca. 22:45 Uhr, in N.________ so auffällig, dass bei der Polizei mehrere Meldungen eingingen. Die ausgerückte Patrouille der Kantonspolizei, bestehend aus den Strafklägern 5 und 6, traf auf den Beschuldigten, als sich dieser in einem Lift befand und sich dessen Türe öffnete. Der Beschuldigte sperrte sich daraufhin im Lift vehement gegen die Aufforderung, aus dem Lift zu kommen, was zunächst zu einem Gerangel mit den Strafklägern führte. Dabei wollte der Beschuldigte ständig in seine rechte Hosentasche greifen, wo nach der Anhaltung eine Schere sichergestellt werden konnte. Die Gegenwehr des Beschuldigten («Sperren» im Lift, Gerangel, zielloses «Umsichtreten») war so massiv, dass anwesende Personen die Polizei bei der Arretierung unterstützen mussten. Die Strafkläger mussten den Beschuldigten in Hand- und Fussfesseln le- gen und ihm eine Spuckschutzhaube überziehen. Der Beschuldigte bezeichnete die beiden Polizisten während der darauffolgenden Fahrt ins L.________(Klinik) als «Verdammte Scheiss Cops», «Hurensöhne», «Bastarde» und «KKK». 17.3 Rechtliche Würdigung 17.3.1 Theoretische Grundlagen Für die rechtlichen Ausführungen zur Beschimpfung wird auf das bereits Gesagte verwiesen (Ziff. 14.3.1 oben). Eine Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB begeht, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die in- nerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Für die darüberhinausgehenden Ausführungen zu diesem Tatbestand wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 1145 f., S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 17.3.2 Subsumtion Hinderung einer Amtshandlung Auf Basis des erstellten Sachverhalts ergibt sich die von der Vorinstanz zutreffend vorgenommene Subsumtion (pag. 1146 S.50 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Durch das im Antrag umschriebene und gemäss Beweisergebnis erstelle (aktive) Verhalten des Be- schuldigten (insbesondere das Sperren im Lift und anschliessendes Gerangel sowie «Umsichtreten») anlässlich der Festnahme, konnte diese offensichtlich nicht reibungslos durchgeführt werden. Dies zeigt sich indessen auch darin, dass die Polizei dem Beschuldigten nicht nur Handfesseln anlegen musste, sondern vor Ort von anwesenden Passanten unterstützt sowie dem Beschuldigten schliess- lich auch noch Fussfesseln angelegt und ein Spuckschutz aufgesetzt werden musste. Die erwähnte Festnahme des Beschuldigten lag zudem in den Amtsbefugnissen der beiden (Polizei-)Beamten (Art. 215 StPO). Das Verhalten des Beschuldigten lässt letztlich keinen anderen Schluss zu, als dass er vorsätzlich handelte. Der Tatbestand von Art. 286 StGB ist erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind kei- ne ersichtlich. Die Verteidigung bemerkte in diesem Zusammenhang, im Antrag werde dem Be- schuldigten vorgeworfen, er habe versucht, eine Nagelschere hervor zu nehmen, dies sei jedoch viel zu unbestimmt beschrieben. Wie sich aus der Subsumtion er- gibt, ist das Element mit der Nagelschere für die Subsumtion unter den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung nicht relevant. Dem Beschuldigten wird insbe- 43 sondere nicht vorgeworfen, er habe die Schere gegen die Strafkläger eingesetzt. Es ist mit dem Anklagegrundsatz vereinbar, im Rahmen der Beweiswürdigung auf diese glaubhafte und bezeichnende Beobachtung des Strafklägers 6 abzustellen. 17.3.3 Subsumtion Beschimpfung Auch für die Subsumtion der Beschimpfung kann aufgrund des erstellten Sachver- halts auf die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1146 f., S. 50 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): Das vom Beschuldigten gegenüber den Privatklägern Erwähnte («Verdammte Scheiss Cops», «Hu- rensöhne», «Bastarde» und «KKK») war klarerweise ein Ausdruck von Missachtung und erfüllt den Tatbestand der Beschimpfung. Die Gesamtumstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Der Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ist demnach erfüllt. Rechtsfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Es liegen auch ein rechtzeitige (und gültige) Strafanträge der Privatkläger H.________ und I.________ vor (pag. 196 und pag. 201). 17.3.4 Fazit Mit seinem Verhalten am 20. und 21. August 2020 erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung sowie – zum Nachteil der Strafklä- ger 5 und 6 – den Tatbestand der Beschimpfung. Im nach der Berufungsverhandlung versandten Urteilsdispositiv wurde der Vorna- me des Strafklägers 5 in Ziff. II.6.3 versehentlich falsch geschrieben. Dies wird im Urteilsdispositiv, welches der Urteilsbegründung nachfolgt, formlos korrigiert. 18. Vorfall vom 18. September 2020 im L.________(Klinik) 18.1 Vorwurf gemäss Antrag Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.11. des Antrags vom 15. Februar 2021 Folgendes vorgeworfen (pag. 736): Der Beschuldigte hat am 18.09.2020, ca. 10:20 Uhr, im L.________ (Klinik), die vom L.________(Klinik) zur Unterstützung herbeigerufenen Polizisten T.________ und AL.________ nach der Medikamenteneinnahme angespuckt, wobei er T.________ im Bereich der Schulter und des Brustkorbes traf und AL.________ direkt ins Gesicht spuckte. Aufgrunddessen musste der Beschul- digte arretiert werden, wogegen er sich massiv wehrte und gegen die Polizisten trat. Dabei traf er mit dem Fuss AL.________ an linken Unterarm, was zu mehreren Blutergüssen beim Polizisten führte. Damit soll der Beschuldigte die Tatbestände der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB und der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB erfüllt ha- ben, wobei die Staatsanwaltschaft in ihren Anträgen lediglich die Tatbestände von Art. 177 Abs. 1 StGB und Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt sah, nicht jedoch jenen nach Art. 286 StGB. 44 18.2 Sachverhalt 18.2.1 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldige gab in den Befragungen an, sich einigermassen resp. «nicht so genau» an diesen Vorfall erinnern zu können und schilderte danach eine Situation, in der er von Polizisten ans Bett gefesselt und danach auf schmerzhafte Art und Weise mit einer Spritze «ruhig gestellt» worden sei. Weiter gab er an, er habe sich dabei gewehrt, aber niemanden verletzen wollen resp. es könne schon sein, dass er dort jemanden gegen den Oberarm getreten habe. Weiter gab er an, er habe einmal ein Medikament ausgespuckt, aber niemandem angespuckt (pag. 218 Z. 46 ff., pag. 1012 f. Z. 43 ff. und pag. 1465 f. Z. 4 f.). Der Beschuldigte bestreitet somit nicht grundsätzlich, dass es im L.________(Klinik) zu einem Vorfall mit der Polizei kam, bei dem er sich wehrte und am Schluss am Bett fixiert wurde. Er räumt sogar ein, dass es möglich sei, dass er dabei jemanden gegen den Arm getreten habe. Weiter gibt er zu, einmal Medikamente ausgespuckt zu haben, auch wenn er sich auf den Standpunkt stellt, niemanden angespuckt zu haben. Da es nach Aussagen des Beschuldigten zu mehreren solchen Vorfällen kam, ist für die Kammer allerdings nicht zweifelsfrei er- stellt, dass der Beschuldigte damit von der vorliegend zu beurteilenden Situation sprach (vgl. etwa pag. 195 im Nachgang zum Vorfall gemäss Ziff. 1.10. des An- trags). Zu prüfen ist demnach trotz seiner Aussagen der genaue Ablauf dieser Si- tuation sowie die Frage, ob der Beschuldigte dabei direkt gegen die Polizisten spuckte und gegen den Unterarm von AL.________ trat. Dabei ist insbesondere auf die Darstellung der Verteidigung einzugehen, wonach der Beschuldigte bei die- sem Vorfall mit Androhung polizeilicher Gewalt zur Einnahme von Medikamenten gezwungen worden sei. 18.2.2 Beweismittel Für die Auflistung der Beweismittel wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 1147 f., S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzungen erfolgen direkt im Rahmen der Beweiswürdigung. 18.2.3 Beweiswürdigung Betreffend den Auslöser des Polizeieinsatzes geht aus dem Anzeigerapport hervor, dass jemand aus dem L.________(Klinik) um 09:51 Uhr die Einsatzzentrale der Kantonspolizei verständigte, weil es «Probleme» mit dem «bestens bekannten» Beschuldigen gebe. Gestützt auf diese Meldung begaben sich zwei Patrouillen (T.________ mit seiner Kollegin AM.________ sowie AL.________ mit seinem Kol- legen AN.________), somit insgesamt vier Angehörige der Kantonspolizei, vor Ort. Dort seien die beiden Patrouillen auf den Beschuldigten und dessen Freundin ge- troffen. Der Beschuldigte sei dabei gewesen, mit seiner Freundin zu sprechen und habe das Pflegepersonal nicht an sich herantreten lassen wollen. In der Folge habe das Pflegepersonal den Beschuldigten angewiesen, das ihm überreichte Medika- ment oral einzunehmen. Er habe das Medikament genommen, Wasser verlangt und damit das Personal angespuckt, das sich daraufhin zurückgezogen habe. Im Zuge der anschliessenden Arretierung durch die eingreifenden Polizisten 45 T.________ und AL.________ habe der Beschuldigte gegen beide Polizisten ge- spuckt und AL.________ in den linken Unterarm getreten (pag. 205 f.). Die beiden Polizisten T.________ und AL.________ hielten das Erlebte in beinahe identisch formulierten Wahrnehmungsberichten fest. Sie schilderten, sie seien auf- grund eines «zunehmend aggressiven» Patienten in das L.________(Klinik) geru- fen worden und hätten dort den Beschuldigten und seine Freundin angetroffen. Dieser sei zuvor aus dem L.________(Klinik) entwichen und selbständig zurückge- kehrt. Der Beschuldigte sei im Gespräch mit seiner Freundin gewesen und habe diese nicht gehen lassen wollen. Ihm sei mehrmals durch das Klinikpersonal mitge- teilt worden, dass seine Freundin die Klinik verlassen wolle und müsse. Ihm seien durch das Klinikpersonal Medikamente in Flüssigform abgegeben worden, die die- ser oral eingenommen habe. Daraufhin sei ihm Wasser angeboten worden, wel- ches er in den Mund genommen und anschliessend dem Pflegepersonal ange- spuckt habe. Danach habe er T.________ bespuckt und im Bereich Schulter und Brustkorb getroffen. AL.________ habe er direkt ins Gesicht gespuckt. Danach hät- ten sie den Beschuldigten gepackt, um ihn zu Boden zu führen. Da er sich vehe- ment gewehrt habe, seien sie mit ihm auf den Boden gefallen. Der Beschuldigte habe sich mit Körpergewalt gegen die Anhaltung gewehrt und nach ihnen getreten, wobei er AL.________ am Unterarm getroffen habe. Dieser habe ihm einen Schockschlag auf die Wange versetzt, woraufhin der Beschuldigte auf dem Bett habe fixiert werden können (pag. 208 f. und pag. 212 f.). Es ist auffällig, dass diese beiden Wahrnehmungsberichte im Wortlaut fast iden- tisch sind. Dies spricht aber nicht per se gegen ihre Glaubhaftigkeit, da sie zeitnah, stringent, detailliert und sachlich verfasst wurden. Im Übrigen hielt AL.________ zusätzlich fest, er habe durch den Fusstritt kleine Blutergüsse am linken Unterarm erlitten, die nach ein paar Tagen wieder verschwunden seien (pag. 213). Auch die- se Beschreibung ist sachlich und enthält keine Versuche, diese Verletzungen be- sonders dramatisch darzustellen (etwa durch die zusätzliche Erwähnung von Schmerzen). Die Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigen sodann den Eindruck, dass die beiden Polizisten den Vorfall erinnerungsgemäss und glaubhaft wiedergaben. So schilderte AL.________ den Vorgang in der freien Erzählung im Wesentlichen übereinstimmend mit seinem schriftlichen Bericht, jedoch ergänzt um teilweise ne- bensächliche Beobachtungen, die seine Schilderung selbsterlebt wirken lassen. So beschrieb er etwa, es habe viele Personen auf dem Gang gehabt, als sie im L.________(Klinik) angekommen seien. Der Beschuldigte sei beim Isolationszim- mer auf dem Gang gestanden und hätte seine Medikamente einnehmen müssen. In seiner weiteren Erzählung legte AL.________ offen, dass er sich nicht mehr ganz sicher sei, dass der Beschuldigte dann seine Medikamente eingenommen, dabei Wasser in den Mund genommen und einer Pflegerin angespuckt habe. Die Pflegerin sei dann aus dem Zimmer gerannt – wiederum eine persönliche Beob- achtung – und der Polizist T.________ und die Polizistin AM.________ seien da- zwischen gegangen. Soweit er sich erinnere, habe der Beschuldigte dann gegen T.________ gespuckt, woraufhin die beiden Polizisten den Beschuldigten gepackt 46 hätten. Dabei seien alle zu Boden gegangen. Er selber und Herr AN.________ sei- en dann auch hingegangen und hätten geholfen, sie seien insgesamt zu viert ge- wesen. Dabei sei er dann auch angespuckt und mit den Füssen getreten worden. Im Unterschied zum Wahrnehmungsbericht erwähnte AL.________ vorliegend auch die beiden weiteren Polizeiangehörigen, die jedoch offenbar nicht angespuckt oder verletzt wurden (pag. 941 Z. 34 ff.). Glaubhaft ist sodann die Schilderung von AL.________, wonach er den Beschuldigten später am Bahnhof getroffen und die- ser sich entschuldigt habe mit der Begründung, er habe AL.________ wegen der Maske nicht erkannt – es sei bisher «es guets mitenang» gewesen mit dem Be- schuldigten (pag. 941 Z. 20 ff.). Damit übereinstimmend beschrieb AL.________ den Schluss des Gerangels am Boden nach dem Schockschlag auf die Wange so, dass der Beschuldigte dann nachgelassen und ihn vermutlich erkannt habe, weil es ihm die Maske verschoben habe (pag. 942 Z. 3 f.). Sodann verknüpfte AL.________ die Frage, wie genau er bespuckt worden sei, nachvollziehbar mit der Erinnerung, dass sich danach noch die Frage von möglichen ansteckenden Krank- heiten gestellt hätte und er deshalb davon ausgehe, dass ihn die Spucke sogar im Augenbereich getroffen habe (pag. 942 Z. 11 ff.). Die erlittenen Blutergüsse stellte AL.________ auch in der Befragung nicht als übermässig gravierend dar (pag. 942 Z. 27 ff.). Schliesslich beschrieb AL.________ eindrücklich den Zustand des Be- schuldigten: «Er war in Rage, emotional. Er war wütend, dass seine Freundin ge- hen wollte. Ich habe ihn schon mehrmals erlebt, auch wenn er durchgedreht hat, aber das war ein Ausnahmezustand. Es war irgendwie so explosionsartig» (pag. 942 Z. 32 ff.). Seine Anzeige begründete er sachlich damit, dass er diesmal vom Beschuldigten verletzt worden sei und selber gegenüber dem Beschuldigten eine Tätlichkeit ausgeübt habe und ihm wichtig gewesen sei, dass dies protokolliert werde (pag. 942 Z. 43 f.). Auch T.________ schilderte das Geschehen grundsätzlich wie im Bericht festge- halten, jedoch ergänzt um persönliche Beobachtungen. So gab er etwa (überein- stimmend mit AL.________) an, der Beschuldigte sei mit seiner Freundin im Ein- gangsbereich des Isolationszimmers gewesen, der Beschuldigte habe diese zurückgehalten und man habe ihn schliesslich dazu bewegen können, sie gehen zu lassen (pag. 1022 Z. 34 ff.). Die nachfolgende Schilderung des Anspuckens wirkt äusserst selbsterlebt und spontan, gab T.________ doch an «zum Glück» sei vor ihm noch eine Pflegende gestanden, die sei mehr getroffen worden und habe das abgehalten, was ihm ins Gesicht gegangen wäre. Auch bei der Beschreibung des nachfolgenden Gerangels gab er an, der Beschuldigte habe Herrn AL.________ mit dem «Stüpfen» am Arm getroffen, ihn selber «zum Glück» nicht (pag. 1022 Z. 40 ff.). Auf Frage nach dem Zustand des Beschuldigten gab T.________ an, dieser sei relativ aufgebracht, erregt gewesen. Aber man habe nicht das Gefühl gehabt, er sei «völlig neben den Schuhen» gewesen. Er habe klare Forderungen gestellt und noch relativ klar mit ihnen gesprochen. Die Pflege habe die Anweisung gegeben, dass er die Medikamente oral einnehmen solle, dass es dann erledigt wäre und dass sonst die Polizei zum Einsatz komme (pag. 1023 Z. 6 ff.). Auf die schriftlichen und mündlichen Angaben der beiden Polizisten wird demnach abgestellt, zumal auch hier keine Gründe für eine Falschaussage ersichtlich sind. Insbesondere zeigt sich auch bei diesem Vorfall, dass die Motivation für die Straf- 47 anzeige eine im Vergleich zu früheren Vorfällen besondere Grenzverletzung durch den Beschuldigten war. Gestützt darauf ist für die Kammer erstellt, dass der Be- schuldigte T.________ und AL.________ anspuckte und gegen die Polizisten trat, wobei er AL.________ mit der Spucke im Gesicht und mit dem Tritt am Unterarm erwischte. Die Spuckattacke gegen T.________ erfolgte gemäss übereinstimmen- der Angaben beider Polizisten vor der Arretierung, das Spucken und der Tritt ge- gen AL.________ während der Arretierung. Die Erklärungen des Beschuldigten, wonach er die Medikamente lediglich «ausge- spuckt» habe, überzeugen angesichts der glaubhaften Aussagen der beiden Be- troffenen nicht. Zudem widersprechen sich seine Erklärungen: An der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung gab er an, das Wasser zum Nachspülen sei ihm im Hals stecken geblieben und das habe er rausgelassen (pag. 1013 Z. 16 f.). An der Beru- fungsverhandlung schilderte er wenig nachvollziehbar, er habe die Medikamente ausgespuckt, weil ihm eine Frauenstimme resp. eine Kollegin vom Gang her ge- sagt habe, er solle es nicht trinken, es könnte Schlangengift sein (pag. 1465 Z. 3 ff.). Darüber hinausgehend kann den Aussagen des Beschuldigten nur weni- ges entnommen werden. Insbesondere an der ersten Einvernahme am 16. Oktober 2020 gab er an, sich nicht genau zu erinnern bzw. er sei angegriffen worden (pag. 218). Im Zusammenhang mit dieser Einvernahme ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte im Anzeigerapport betreffend Einvernahme vom 16. Oktober 2020 wie folgt beschrieben wurde: «A.________ wirkte auf Kollege AO.________ und mich, als ob er in seiner eigenen Welt lebt. Er beantwortete wohl die an ihn gestell- ten Fragen, gab jedoch mehrheitlich zusammenhanglose Antworten von sich. Ob er begriffen hat, um was es in vorliegender Angelegenheit geht, ist unklar» (pag. 203). Damit übereinstimmend verneinte der Beschuldigte die Frage, ob er in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen (pag. 218). Sowohl an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch an der Berufungsver- handlung stellte der Beschuldigte diesen Vorfall sodann in Zusammenhang mit dem zwangsweisen Einsatz einer Spritze nach der Fixierung am Bett. In den Akten finden sich keine Hinweise auf eine solche Medikation; weder in den schriftlichen Berichten noch in den Befragungen der beiden Polizisten. T.________ gab auf die direkte Frage an, soweit er sich erinnern könne, habe es zumindest unmittelbar da- nach keine Spritze gegeben. Ob später, wisse er nicht (pag. 1024 Z. 8 f.). Ob es im Anschluss an den vorliegenden Vorfall zum Einsatz einer Spritze kam, kann ge- stützt auf diese Aussagen nicht eruiert werden. Fest steht hingegen, dass beim Einsatz der Polizei entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht die Verabrei- chung von Medikamenten im Vordergrund stand. Die Polizei wurde alarmiert, weil sich der Beschuldigte zunehmend aggressiv verhielt und seine Freundin nicht ge- hen lassen wollte. In dieser Situation, sprich im Beisein der zwei Polizeipatrouillen, nahm der Beschuldigte dann die Medikamente eigenständig zu sich, um sie mit Wasser vermischt dem Pflegepersonal und T.________ anzuspucken. Danach er- folgte die Fixierung, eine allfällige darauffolgende Medikation ist nicht aktenkundig. Dazu passt auch, dass T.________ und AL.________ die Einnahme der Medika- mente in ihren tatnäheren Wahrnehmungsberichten ausschliesslich im Zusammen- hang mit dem Spucken erwähnten. 48 18.2.4 Erstellter Sachverhalt Am 18. September 2020 reagierten zwei Polizeipatrouillen, darunter T.________ und AL.________, auf einen Anruf aus dem L.________(Klinik), wonach sich der Beschuldigte zunehmend aggressiv verhalte. Um ca. 10:20 Uhr nahm der Beschul- digte Medikamente und Wasser ein, womit er sogleich eine Pflegende sowie T.________ anspuckte, den er im Bereich der Schulter und des Brustkorbes traf. In der Folge wurde der Beschuldigte arretiert, wogegen er sich massiv wehrte und gegen die Polizisten trat. Dabei spuckte er AL.________ ins Gesicht und traf ihn mit dem Fuss am linken Unterarm, was zu mehreren Blutergüssen beim Polizisten führte. Schliesslich gelang es der Polizei, den Beschuldigten auf dem Bett zu fixie- ren. 18.3 Rechtliche Würdigung 18.3.1 Theoretische Grundlagen Für die Ausführungen zu den Tatbeständen wird auf das bereits Gesagte verwie- sen (Ziff. 11.3.1, Ziff. 14.3.1 und Ziff. 17.3.1 oben) sowie auf die ergänzenden Aus- führungen der Vorinstanz (pag. 1151, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 18.3.2 Subsumtion Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Für die Subsumtion kann grundsätzlich die Erwägung der Vorinstanz zitiert werden (pag. 1151 f., S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Beweisergebnis erfolgte das Anspucken von AL.________ – anders als beim Anspucken von T.________ – während der Amtshandlung (der Anhaltung und Festnahme), wobei, ebenfalls anders als beim Anspucken von T.________ vor der Amtshandlung nicht die Missachtung, sondern der kör- perliche resp. tätliche Angriff im Vordergrund stand. Der Beschuldigte hat folglich einen tätlichen An- griff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB begangen, indem er während der Ausübung einer Amtshand- lung dem zuständigen Beamten (AL.________) ins Gesicht und auf die Schulter gespuckt hat. Darü- ber hinaus hat der Beschuldigten auch mit den Füssen gegen die beiden Beamten getreten und ins- besondere den Beamten AL.________ am Unterarm getroffen, was bei diesem zu Blutergüssen führ- te. Auch dabei handelt es sich um tätliche Angriffe im Sinne von Art. 285 Ziffer 1 StGB. Auch wenn der Beschuldigte behauptet, er habe niemanden verletzen wollen, geht das Gericht gestützt auf sein Ver- halten davon aus, dass gerade das Gegenteil der Fall war. Anders als beim Vorfall vom 20. August 2020 (vgl. Ziffer IV.2.9 hiervor) hat er hier nicht einfach nur um sich getreten oder um sich geschla- gen, sondern gegen die Polizisten getreten resp. «gestüpft» (vgl. insbesondere pag. 941, Z. 43 ff. und pag. 942, Z. 15 ff.). Dies tat er, weil er nicht ans Bett gefesselt werden wollte, mithin also «gegen» die Amtshandlung der Polizei, welche bei der Fesselung behilflich sein sollte. Entsprechend ist auch von direktem Vorsatz auszugehen. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Die (im Antrag vorgeworfene und ebenfalls erfüllte) Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB tritt hingegen gegenüber Art. 285 Ziffer 1 StGB zurück (BSK StGB-Heimgartner, Art. 285 N 29). 49 Diesem Ergebnis schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an. Sodann setzte sich die Vorinstanz ausführlich mit der Frage der Rechtmässigkeit der Amtshandlung auseinander, die von der Verteidigung unter Verweis auf das Urteil des Bundesge- richts 5A_834/2017 vom 28. November 2017 auch oberinstanzlich in Frage gestellt wurde: Es habe sich beim Einsatz der Polizei um eine Zwangsmedikation gehan- delt habe, deren schriftliche Anordnung nicht nachgewiesen sei. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, zeigt eine genaue Betrachtung des Sachverhalts, dass der Beschuldigte seine Medikamente zwar in Anwesenheit der Polizei einnahm, dies beim Polizeieinsatz jedoch nicht im Vordergrund stand: Das Eingreifen der Polizei war eine Reaktion auf das aggressive Verhalten des Be- schuldigten und seine Spuckattacke auf T.________ und die Pflegende. Der Einsatz der Polizisten, die in der Fixierung des Beschuldigten endete, erweist sich jedoch so oder anders als zulässig, erst recht nicht als offensichtlich unrecht- mässig. Dies wurde von der Vorinstanz zutreffend wie folgt begründet (pag. 1152 ff., S. 56 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Amtshandlung im Sinne von Art. 285 f. StGB muss «innerhalb der Amtsbefugnisse» des Beamten bzw. der Behörde liegen. Als solche gilt grundsätzlich jede Betätigung in seiner bzw. ihrer öffentlich- rechtlichen Funktion. «Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausü- bung staatlicher Macht, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Für Letztere gilt dies allerdings immer nur unter der Voraussetzung, dass die Handlung amtlichen Charakter hat, d. h. in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion steht. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Handlung für die Amtsausübung und dessen Zweck notwendig ist (…)» (BSK StGB-Heimgartner, vor Art. 285 N 9). Auch muss es sich um eine hinreichend konkrete Amtshandlung handeln (vgl. BGE 133 IV 97, 105). Beim Träger der Amtsgewalt muss sowohl die örtliche als auch sachliche Zuständigkeit zur Vor- nahme der Handlung vorliegen, damit ihr der Schutz von Art. 285 f. StGB zukommt (BGE 95 IV 172, 175). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat sich der Betroffene einer Amtshandlung «zu unterziehen, jedenfalls dann, wenn ihre Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist». Amtshandlung sind dann rechtswidrig, «wenn die Behörde oder der Beamte zu ihrer Vornahme sachlich oder örtlich un- zuständig ist, wenn wesentliche Formvorschriften nicht beachtet werden oder wenn bei Ermessenent- scheidungen das Ermessen missbraucht oder überschritten wird, also beispielsweise wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit polizeilicher Eingriffe missachtet wird (…). Gegen solche Amts- handlungen stehen dem Betroffenen in erster Linie die Rechtsmittel zur Verfügung. Nur wo von die- sen von vorneherein kein wirksamer Schutz zu erwarten ist, lässt sich – ähnlich wie beim Notstand nach Art. 34 StBG [recte: StGB] – der gewalttätige Widerstand rechtfertigen (…). Voraussetzung ist aber in jedem Falle, dass die Widerrechtlichkeit der Amtshandlung offensichtlich sei und dass der Wi- derstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes diene. Gebricht es daran oder ist die Widerrechtlichkeit der Amtshandlung auch bloss zweifelhaft, so fehlt es an der be- sonderen Ausnahmesituation, die den gewalttätigen Widerstand zu rechtfertigen vermag» (BGE 98 IV 41 E. 4b). Nur wenn die Handlung an einem Nichtigkeitsgrund leidet, liegt keine Amtshandlung im Rechtssinne vor, was dann die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst. Nichtigkeit liegt allenfalls bei sehr schwerwiegenden, ohne weiteres erkennbaren Verfahrens- und Formfehlern vor. Inhaltliche Mängel jedoch führen nur in seltenen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit (BSK StGB-Heimgartner, vor Art. 285 N 18). Nicht als von Art. 285 f. StGB geschützte Amtshandlung gilt etwa ein Amtsmissbrauch (Art. 312), was namentlich der Fall ist, «wenn die Amtsperson Zwang zu einem sachfremden Zweck (…) 50 oder auf offensichtlich unverhältnismässige Weise (…) einsetzt (BGE 142 IV 129, 132). Dabei ist es unerheblich, ob der Beamte als unmittelbarer Gesetzesvollzieher oder als Vollzieher eines Befehls ei- ner anderen Amtsstelle handelt (…)» (BSK StGB-Heimgartner, vor Art. 285 N 21). Auch gesetzeswid- rige Festnahmen, die den Tatbestand der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) erfüllen, gelten als nich- tige Amtshandlungen im Sinne von Art. 285 f. StGB, wobei Fehleinschätzungen in Bezug auf das Vor- liegen der Festnahmevoraussetzungen allerdings nur bei eindeutiger Überschreitung des Ermessens gesetzeswidrig sind, so bspw. «wenn der Beamte nach den damaligen Umständen das Vorliegen der Festnahmevoraussetzungen wie dringender Tatverdacht etc. nicht ernsthaft bejahen durfte (…). So- fern die Prüfung der Voraussetzungen pflichtgemäss und sachlich vertretbar vorgenommen wurde, bleibt eine Festnahme somit rechtmässig, auch wenn sie auf einem Irrtum basiert» (BSK StGB- Heimgartner, vor Art. 285 N 22). Gestützt auf den – aufgrund des [Anm. der Kammer: von Gesetzes wegen vorgesehenen] Ent- zugs der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde – vollstreckbaren Entscheid der (zu- ständigen) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (V.________) vom 17. September 2020 steht fest, dass sich der Beschuldigte am 18. September 2020 gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB in einer fürsorgerischen Unterbringung zur Behandlung und Betreuung befand (pag. 361). Fehlt in einem sol- chen Fall die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung oder ihr bzw. sein Stellvertreter die gestützt auf Art. 433 ZGB im Behandlungs- plan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter bestimmten, im Gesetz wiedergegebenen Vor- aussetzungen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB) schriftlich anordnen (BGer, Urteil 5A_834/2017 vom 28.11.2017 E. 4.2). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden können die Unterstützung der Polizeiorgane des Kan- tons und der Gemeinden anfordern, namentlich zur Vorführung von betroffenen Personen oder zu de- ren Überführung in eine Einrichtung. Vorbehalten bleibt Artikel 33 Absatz 5 (Art. 24 Abs. 1 KESG/BE, wobei die zwangsweise Vollstreckung einer kontrollierten Medikamentenabgabe gegen den Willen der betroffenen Person nur im Rahmen von ambulanten Massnahmen nicht zulässig ist, vgl. Art. 33 Abs. 1 und 5 KESG/BE). Daraus erhellt, dass die am 18. September 2020 durch das L.________(Klinik) angeforderten Polizeibeamten grundsätzlich im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse ge- handelt haben. Ob jedoch die für die Zwangsmedikation und für die damit verbundene psychische Gewaltanwendung notwendige schriftliche Anordnung vorgelegen hat, ergibt sich aus den Akten – wie die Verteidigung zurecht ausführt – effektiv nicht. Eine entsprechende Überprüfung durch die Strafbehörden war je- doch nicht nur aufgrund der erstmaligen Geltendmachung erst im Rahmen des Parteivortrags nicht mehr möglich. Vielmehr wäre eine solche Überprüfung insbesondere dem Gericht selbst bei rechtzei- tiger Rüge der Verteidigung verwehrt gewesen, weil sich der Beschuldigte bekanntlich weigerte, seine im L.________(Klinik) behandelnden Ärzte von der beruflichen Schweigepflicht zu entbinden (pag. 934 f.). Dazu kommt, dass gestützt auf die vorhandenen Beweismittel keine Hinweise vorliegen, dass sich das L.________(Klinik) im Rahmen der Behandlung des Beschuldigten rechtwidrig verhal- ten hätte. Insbesondere wurde vom Beschuldigten selber auch nie geltend gemacht, dass die – sei- nen Aussagen folgend (vgl. pag. 999, Z. 28 ff.) wohl bereits mehrfach erfolgte –Zwangsmedikation gesetzeswidrig gewesen wäre. Es kann aber schliesslich offenbleiben, ob es – wie von der Verteidi- gung behauptet – am 18. September 2020 an einer schriftlichen Anordnung für die Zwangsmedikation gefehlt hat: Die von den hier involvierten Polizisten vorgenommene (grundsätzlich gesetzlich vorge- sehene) Amtshandlung, d.h. die Unterstützung der Mitarbeiter im L.________(Klinik) im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung, wurde durch die beiden Polizisten nach den damaligen Umständen 51 pflichtgemäss und sachlich vertretbar durchgeführt. Aus Sicht des Gerichts kann in solchen Situatio- nen, bei denen eine Eskalation und insbesondere körperliche Angriffe drohen, von den zuständigen Beamten sicherlich nicht verlangt werden, dass ihnen vor der Amtshandlung jeweils noch eine schrift- liche Anordnung vorgelegt werden muss. Die Amtshandlung von T.________ und AL.________, ge- gen welche sich der Beschuldigte zur Wehr setzte, war folglich rechtmässig. Davon ausgehend, dass sich der Beschuldigte vorliegend also gegen eine rechtmässige Amtshand- lung wehrte bleibt – entgegen der Behauptung der Verteidigung – kein Raum für die Anwendbarkeit von Rechtfertigungsgründen. Ist die Amtshandlungen rechtmässig im Sinne von Art. 14 StGB, kann ihnen auch keine Notwehr entgegengesetzt werden (BSK StGB-Heimgartner, vor Art. 285 N 27). An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass nicht die KESB als ver- fügende Behörde der fürsorglichen Unterbringung, sondern Mitarbeitende des L.________(Klinik) in Umsetzung der fürsorgerischen Unterbringung die Polizei avisiert haben – die beigezogenen Polizisten hatten so oder anders die Amtspflicht, das Pflegepersonal zu unterstützen. 18.3.3 Subsumtion Beschimpfung Für die Subsumtion unter den Tatbestand der Beschimpfung kann vollumfänglich die Vorinstanz zitiert werden (pag. 1149 f., S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Hervorzuheben ist vorliegend, dass die Tathandlung auch durch Gebärde oder Tätlichkeiten erfolgen kann. Das Anspucken kann als Zeichen der Verachtung eine Beschimpfung durch Gebärden darstellen (BSK StGB-Riklin, Art. 177 N 8). Das Zürcher Obergericht hatte einen Fall zu beurteilen, in dem – wie hier – ein Beamter bespuckt wurde noch bevor eine Amtshandlung im Gange war: «Dass diese Ge- bärde eine Kundgabe tiefster Verachtung und damit einen Angriff auf die Geltung B.s als ehrbarer Mensch (und nicht bloss ein solcher auf dessen berufliche Qualifikation) war, bedarf keiner weiteren Begründung. Ausser Frage steht auch, dass der Beschuldigte wusste, dass eine solche Spuckattacke ehrenrührig ist und er genau dies erreichen wollte. Damit hat der Beschuldigte den objektiven wie den subjektiven Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt» (OGer ZH, II. Strafkammer, Urteil SB150370 vom 15.01.2019, E. 2.1.1). Nichts anders muss für den vorliegenden Fall gelten. Einerseits wurde T.________ vom Beschuldigten angespuckt, noch bevor die Amtshandlung, hier die Anhaltung resp. Festnahme, begann (vgl. dazu insbesondere die Aussagen von T.________ in pag. 1022, Z. 34 ff.). Andererseits muss aus dem Gesamtumständen geschlossen werden, dass es dem Beschuldigten einzig und allein darum ging, seiner Verachtung gegenüber den Anwesenden, insbesondere auch ge- genüber T.________, Ausdruck zu verleihen. Aus diesen Gründen ist der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt. Sowohl T.________ als auch AL.________ stellten je am 25. September 2020 wegen des Vorfalls vom 18. September 2020, ca. 10:20 Uhr im L.________ (Klinik) in K.________ Strafanträge wegen «Tätlichkeiten (StGB Art. 126 StGB» und «Hinderung einer Amtshandlung (StGB Art. 287)» (pag. 210 und pag. 214). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB vor, «wenn die antragsberechtigte Person vor Ablauf der Frist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft». Der Strafan- tragsteller bringt in der Regel einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige, während die rechtliche Würdigung der Handlung der Behörde obliegt. «Nennt der Antragsteller den Straftatbestand, der sei- 52 nes Erachtens erfüllt worden ist, so ist die Behörde an diese Qualifikation nicht gebunden» (statt vieler BGer, Urteil 6B_12/2016 vom 08.12.2016, E. 1.3). Der Umstand, dass insbesondere T.________ nicht ausdrücklich Strafantrag wegen Beschimpfung, sondern wegen Tätlichkeit gestellt hat, schaden also nicht. Unter Berücksichtigung der Ausführungen im (gleichentags verfassten) Berichtsrapport zum Vorfall steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass der Strafantrag insbesondere auch wegen des Anspuckens gestellt wurde. Zudem erfolgte der Strafantrag innert der dafür nötigen Frist. Es liegt folg- lich in Bezug auf die Beschimpfung (in Form des Anspuckens) ein gültiger Strafantrag vor. 18.3.4 Fazit Mit seinem Verhalten am 18. September 2020 im L.________(Klinik) erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beam- te sowie zum Nachteil von T.________ den Tatbestand der Beschimpfung. 19. Schuldunfähigkeit Der Umstand, dass der Beschuldigte diese Delikte in schuldunfähigem Zustand begangen hat, ist nicht bestritten und oberinstanzlich nicht mehr zu prüfen – die entsprechende Feststellung der Vorinstanz ist in Rechtskraft erwachsen. Zum besseren Verständnis wird an dieser Stelle lediglich wiederholt, dass beim Beschuldigten gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 8. Juni 2020 ein überdauerndes psychotisches Zustandsbild mit wahnhaft-paranoiden Symptomen vorliegt, welches die Beurteilung der Realität überdauernd und auch tatzeitaktuell für den Beschuldigten erheblich erschwert bzw. deutlich stört. Die Einsichtsfähigkeit im Hinblick auf das Unrecht der ihm vorgehaltenen fremdaggressiven Handlungen ist nicht vorhanden (pag. 548). III. Massnahme Die Vorinstanz ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an und folgte damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft, der auch obe- rinstanzlich aufrecht erhalten wurde. 20. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe al- leine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psy- chisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlich- keit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 53 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Mass- nahme insbesondere nach den Artikeln 59 oder 63 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Diese hat sich über (a.) die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters; (b.) die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer mög- licher Straftaten; und (c.) die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zu äus- sern (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB). Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbes- sern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg aus- reichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine ver- nünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prü- fung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis so- wie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant. Die Dau- er der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist. Eine stationäre Massnahme sollte - auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut für ihre Anordnung die Befürchtung künftiger «Taten» ausreicht - nicht in Betracht kommen, wenn von einem Täter le- diglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind. Denn die dadurch bewirkte Störung des Rechtsfriedens ist in solchen Fällen nicht genügend intensiv, um die mit der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einhergehenden Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte/Freiheitsrechte des betroffenen Täters zu rechtfertigen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhält- nismässigkeit muss insoweit vielmehr die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrie- den ernsthaft zu stören geeignet sind. Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beur- teilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Klinik oder eine Massnahmenvollzugseinrichtung von vorneherein nicht zu rechtfertigen. In- dessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt. Bei leichtem Verschulden/geringem Ta- terfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen ist nach dem Verhältnismässig- keitsprinzip trotz Therapiebedürfnisses von der stationären Massnahme im Prinzip abzusehen. 54 21. Forensisch-psychiatrische Begutachtung 21.1 Gutachten und Ergänzungsgutachten von med. pract. X.________ Über den Beschuldigten wurde am 8. Juni 2020 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt (pag. 501 ff.). Der Gutachter diagnostizierte dem Beschuldigten darin eine schwergradige, chronifizierte paranoide Schizophrenie, die einer Be- handlung kaum zugänglich sei. Die psychiatrisch-medizinische Prognose des wei- teren Krankheitsverlaufs sei sehr ungünstig (pag. 544 f.). Hinzu komme die Dia- gnose einer Cannabisabhängigkeit sowie des schädlichen Gebrauchs von Kokain (pag. 546). Beim Beschuldigten bestehe ein Krankheitsgefühl, nicht aber eine Krankheitseinsicht (pag. 538). Der Beschuldigte habe eine überdauernde Bereit- schaft zu fremdaggressiven bzw. zu antisozialen Handlungen. Er zeige kein Pro- blembewusstsein bezüglich Cannabiskonsum. Der regelmässige Konsum von psy- chotropen Substanzen bzw. eine bestehende Suchtproblematik erhöhe das Risiko von fremdaggressiven Handlungen bei an schizophreniformen Störungen erkrank- ten Personen deutlich. Es sei zudem an den Zusammenhang zwischen dem Kon- sum von Cannabis und psychotischen Dekompensationen zu erinnern (pag. 541). Es seien allgemeine und reale Therapiemöglichkeiten vorhanden. Die Therapiebe- reitschaft sei beim Beschuldigten aber nicht bzw. nicht in genügender Weise vor- handen. Der Beschuldigte habe insbesondere im Hinblick auf die Einnahme der ihm ärztlich verordneten Medikation eine klar ablehnende Haltung (pag. 551). Es müsste im Fall einer Entlassung in ein unbetreutes oder nur wenig betreutes Set- ting mit Verwahrlosung und einem Abgleiten in einen kriminogenen Lebensstil («Drogenszene») gerechnet werden (pag. 551). Die Rückfallgefahr im Hinblick auf erneute Drohungen und den Konsum von Betäubungsmitteln sei sehr hoch, im Hinblick auf erneute Tätlichkeiten oder Diebstähle hoch (pag. 552). Aus psychiatrischer Sicht seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nach StGB gegeben. Die Möglichkeiten einer erfolgreichen Behandlung seien allerdings deutlich einge- schränkt (pag. 552). Es bestehe beim Beschuldigten weder eine Krankheitseinsicht noch auch nur eine basale Motivation für eine psychiatrische Behandlung (pag. 552). Ziel der Behandlung könne nicht in einer Heilung im Sinne einer vollständigen Remission sämtlicher Symptome liegen, das sei nicht als realistisch anzusehen. Vielmehr sei das Ziel einer Schadensminderung zu verfolgen und es müssten auch Sicherungsaspekte berücksichtigt werden (pag. 552 f.). Aus psychiatrischer Sicht könne ausschliesslich ein längerer Aufenthalt in einem strikt geschlossenen Setting in Frage kommen. Es sei eine Aufenthaltsdauer von etwa 18 bis 24 Monate erfor- derlich (pag. 553). Es sei sehr fraglich, ob es beim Beschuldigten wenigstens an- satzweise gelingen könne, eine basale Motivation für eine stationäre Behandlung zu etablieren. Seine deutlich eingeschränkte Frustrationstoleranz und kaum gege- bene Konfliktfähigkeit beeinträchtige seine Gruppenfähigkeit ganz erheblich, was sich häufig im Rahmen einer Klinik bzw. Institution stark negativ auf die Möglichkei- ten der Behandlung auswirke. Auch sei es sogar im Rahmen der mehrmonatigen stationären Behandlung auf der geschlossenen AJ.________(Klinik) und der dort gesicherten Einnahme der verordneten Medikamente zu psychotischen Dekom- pensationen und zu Drohungen gegen Mitarbeitende der Klinik gekommen. Der 55 Fall biete besondere Schwierigkeiten. Das Helfersystem im L.________(Klinik) sei weitgehend erschöpft. Wegen der Bereitschaft zu fremdaggressiven Handlungen müsse der Sicherungsaspekt berücksichtigt werden. Die Prognose sei sehr un- günstig und die Möglichkeiten einer erfolgreichen Therapie deutlich eingeschränkt bzw. kaum gegeben (pag. 554). Es gebe grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten und durch eine erfolgreiche Therapie könne der Gefahr von erneuten deliktischen Handlungen begegnet werden. Die Möglichkeiten, den Beschuldigten erfolgreich zu behandeln, seien allerdings als deutlich eingeschränkt anzusehen. Es könne nur ein längerer Aufenthalt in einem strikt geschlossenen stationären Setting in einer forensisch-psychiatrischen Klinik oder einer forensisch geleiteten Institution in Fra- ge kommen (pag. 557). Der Beschuldigte sei nicht bereit, sich einer solchen Be- handlung zu unterziehen. Es sei sehr fraglich, inwieweit eine gegen seinen Willen angeordnete langfristige stationäre Behandlung erfolgreich durchgeführt werden könne, da die Möglichkeiten einer nachhaltig erfolgreichen Therapie in diesem Fall deutlich eingeschränkt bzw. kaum gegeben seien (pag. 558). In der Ergänzung zum Gutachten vom 5. August 2020 nahm med. pract. X.________ Stellung zu den vier Zwischenfällen von Februar und Juli 2020 und bestätigte das im Gutachten Ausgeführte (pag. 572 ff.). 21.2 Mündliche Erläuterungen von med. pract. X.________ Med. pract. X.________ wurde an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als sachverständige Person befragt. Auf Vorhalt der in der Zwischenzeit teilweise ein- gestellten Vorwürfe gab er an, dies ändere nichts an seinen Einschätzungen zur Diagnose, Schuldfähigkeit und Risikoeinschätzung (pag. 1026 Z. 16 ff.). Gefragt nach der Gefahr für die Begehung von Gewaltdelikten und schweren Gewaltdelik- ten gab er an, schwere Gewaltdelikte seien dem Beschuldigten nicht vorgehalten worden. In Situationen, in denen es eskalieren könne, sei die Gefahr moderat bis hoch einzuschätzen. Es gehe um Konfliktsituationen, die eskalieren und dann zu einem gewalttätigen Handeln des Beschuldigten führen könnten, das wiederum auch in schweren Gewalthandlungen eskalieren könne. Da sage er, das sei mode- rat bis hoch (pag. 1026 Z. 28 ff.). Auf Frage, ob eine stationäre Massnahme bei der schwierigen Prognose überhaupt Sinn mache, gab er an, das sei das Spezielle an diesem Fall. Der Beschuldigte sei schwer krank. Wenn man ihm aus psychiatrischer Perspektive helfen wolle, brau- che es einen langfristigen Aufenthalt mit einem geschlossenen Setting und trotz- dem sei die Prognose schlecht und die Prognose müsse auch unter diesen Bedin- gungen als ungünstig eingestuft werden (pag. 1027 Z. 3). Bei einer erfolgreichen Therapie und einem guten Verlauf könne man den Beschuldigten in vier Jahren vielleicht in einem betreuten Wohnen sehen (pag. 1027 Z. 16). Um die Rückfallge- fahr des Beschuldigten zu bannen, könne eine Alternative sein, ihn unter einem zi- vilrechtlichen Titel zu platzieren, aber da stelle sich die Frage, wo und unter wel- chen zivilrechtlichen Titel das in einer geschlossenen Institution und einem langen Zeitraum möglich sei (pag. 1027 Z. 22). Wenn die Institution nicht geschlossen sei, werde der Beschuldigte immer wieder fliehen. Das habe er auch in K.________ permanent gemacht. Es habe immer wieder Entweichungen gegeben, die dann 56 auch mit Drogenkonsum verbunden seien und das werfe die Therapie immer wie- der zurück auf null (pag. 1027 Z. 28). Konfrontiert mit den positiven Aussagen des Beschuldigten zu seinem aktuellen Aufenthalt in AP.________ gab med. pract. X.________ an, es brauche die Ein- schätzung der Behandler. Die Selbsteinschätzung des Beschuldigten sei zu wenig, um an den Einschätzungen im Gutachten etwas zu ändern (pag. 1028 Z. 7). Die Prognose sei vorliegend allgemein schlecht, das betreffe auch die Drogenabsti- nenz, auch wenn es möglich sei, dass der Beschuldigte seine Einstellung im Rah- men einer längeren Behandlung ändere (pag. 1029 Z. 1). Oberinstanzlich wurde med. pract. X.________ erneut befragt, nachdem er der Einvernahme des Beschuldigten beigewohnt hatte. Ihm waren vorgängig die aktu- ellen Unterlagen zur Situation des Beschuldigten zugestellt worden. Er gab an, das Störungsbild habe sich nicht geändert, die Diagnose und die übri- gen Schlussfolgerungen aus dem Gutachten seien weiterhin gültig (pag. 1469 Z. 17 und pag. 1471 Z. 3). Auf Vorhalt des aktuellsten Verlaufsberichts der Y.________(Klinik) vom 2. Februar 2023 führte med. pract. X.________ aus, es sei offensichtlich sehr schwierig, eine gewisse Stabilität zu erreichen beim Beschuldig- ten. Aus psychiatrischer Wahrnehmung sei er sehr labil, könne Konfliktsituationen und für ihn frustrierende Situationen nicht adäquat verarbeiten und reagiere dann mit Drohungen und Aggressionen. Die Bewertungen im Bericht seien nachvollzieh- bar; dieser sei nicht überraschend (pag. 1469 Z. 31). Auf die Beobachtung der Vor- sitzenden, wonach der Beschuldigte zuerst in den jeweiligen Institutionen gut star- te, es jedoch nach kurzer Zeit zu Problemen wegen des Verhaltens des Beschul- digten komme und die Institution gewechselt werden müsse, gab er an: Die eigent- liche Herausforderung im Fall des Beschuldigten sei die Öffnung des Rahmens. Wenn man ihm mehr Freiheiten gebe, komme es relativ schnell zu Grenzüber- schreitungen, zu Regelverstössen, wahrscheinlich auch dazu, dass er die Medika- mente nicht wie vereinbart einnehme, und in der Folge zu fremdaggressiven Hand- lungen. Immer wenn der Rahmen geöffnet werde, werde es besonders kritisch und besonders schwierig (pag. 1470 Z. 19). Für den Beschuldigten wäre im Prinzip eine Institution sinnvoll, in der relativ schnell vom geschlossenen zu einem geöffneten Rahmen gelockert werden könne, wo er aber auch schnell wieder zurückversetzt werden könnte, wenn sich der Zustand verschlechtere (pag. 1470 Z. 36). Auf Vorhalt des erstinstanzlichen Urteils bestätigte med. pract. X.________, dass sich durch die rechtskräftigen Einstellungen und Freisprüche an seinen Schlussfol- gerungen und Einschätzungen bezüglich Rückfallgefahr nichts ändere (pag. 1471 Z. 27). Auf die Frage nach dem geeigneten Behandlungssetting für den Beschuldigten führte med. pract. X.________ aus, die Behandlung müsse auf jeden Fall in einem strikt geschlossenen Setting beginnen. Wie rasch in ein gelockertes Setting ge- wechselt werden könne, könne man aus heutiger Sicht nicht abschätzen. Öffnun- gen würden immer mit einem gewissen Risiko für übergriffiges Verhalten einherge- hen, weshalb die Möglichkeit bestehen sollte, entsprechende Lockerungen rasch wieder zurückzunehmen (pag. 1471 Z. 35). Die im Gutachten angegebene Aufent- 57 haltsdauer von 18 bis 24 Monaten beziehe sich auf ein strikt geschlossenes Setting (pag. 1471 Z. 45). Danach müsste nochmals eine Behandlung von ca. zwei Jahren in einem gelockerten Rahmen stattfinden (pag. 1473 Z. 40). Auf Vorhalt der Überlegung, dass sich in einer geschlossenen stationären Mass- nahme Situationen von vom Beschuldigten als ungerecht wahrgenommenen ärzt- lich-pflegerischen oder polizeilichen Interventionen häufen könnten, auf die der Be- schuldigte mit Beschimpfungen und Drohungen reagiere, bejahte med. pract. X.________ diese Möglichkeit. Er führte jedoch weiter aus, der Beschuldigte könn- te in einem strikt geschlossenen und sehr eng betreuten Setting lernen oder trainie- ren, mit solchen Situationen umzugehen (pag. 1472 Z. 9). Seine Einschätzung zur Rückfallgefahr betreffend Gewaltdelikte und schwere Ge- waltdelikte aus der erstinstanzlichen Einvernahme, bestätigte der Gutachter (pag. 1472 Z. 17). Der Beschuldigte habe an der heutigen Verhandlung einen gemässigteren, positiveren Eindruck gemacht. Dies ändere an seiner Prognose grundsätzlich nichts, aber es sei ein Hinweis darauf, dass der Beschuldigte grundsätzlich gut auf ein enges, eng betreutes Setting reagiere (pag. 1472 Z. 22). Der Gutachter wurde daraufhin auf die Vorgeschichte des Beschuldigten ange- sprochen, aus der erkennbar sei, dass dieser seit Jahren regelmässig unter ande- rem Morddrohungen ausspreche, diese jedoch zum Glück noch nie in die Tat um- gesetzt habe. Auf die Frage, ob sich daraus etwas zu Gunsten des Beschuldigten ableiten lasse oder ob dies mehr dem Zufall zu verdanken sei, gab er an, er denke nicht, dass der Beschuldigte ernsthaft schwere Gewalttaten, schwere Körperverlet- zungen oder gar Tötungsdelikte, beabsichtige. Er sehe dafür die Gefahr als relativ gering an, das wäre «wirklich der Worstcase». Die Prognose einer moderaten bis schweren Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und schwere Gewaltdelikte beziehe sich auf Delikte, die der Beschuldigte schon begangen habe (pag. 1472 Z. 32). Eine Aussage des Beschuldigten, wonach sich Polizisten, die ihm nicht zuhören wollten, die Kugel geben sollten (pag. 219 Z. 86), interpretierte der Gutachter da- hingehend, dass der Beschuldigte überhaupt nicht klar komme, wenn Menschen ihm widersprechen, ihm Widerstand entgegen setzen würden. Aus seiner Sicht sei das eher als Abwertung zu interpretieren, weniger als konkrete Drohung (pag. 1473 Z. 1). Bei den Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme müsse man angesichts der bisherigen Behandlung, die eher wenige Erfolge gebracht habe, leider sehr zurückhaltend sein. Man könne nicht sagen, dass eine Behandlung garantiert, oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein werde. Aber das heisse nicht, dass man keine Hoffnung zu haben brauche. Er sehe schon die Hoffnung, dass sich sein Zustand verbessere und dann auch stabilisiere. Ob bei einer stationären Massnahme Erfolgsaussichten bestünden, könne man ungefähr nach zwei Jahren sinnvoll beurteilen (pag. 1473 Z. 22). 21.3 Gutachterliche Ausführungen als Grundlage für den richterlichen Entscheid Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StGB). In Fachfra- gen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichun- gen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine 58 nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Be- weiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) ver- stossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5). Für die Kammer sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den gutach- terlichen Einschätzungen erlauben oder gar verlangen würden. Die Ausführungen von med. pract. X.________ sowohl in den schriftlichen Gutachten als auch an den gerichtlichen Befragungen sind nachvollziehbar begründet und stringent. Der Gut- achter nahm Bezug sowohl auf die dokumentierten Unterlagen als auch auf die ak- tuellen Entwicklungen. Seine Einschätzungen erscheinen beim Abgleich mit der ganzen Vorgeschichte und den zahlreichen weiteren ärztlichen Einschätzungen in den Akten stimmig (siehe sogleich Ziff. 22). Viele der im Gutachten beschriebenen Verhaltensmuster des Beschuldigten bestätigten sich in der darauffolgenden Zeit sowie anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Einvernahmen (z.B. Ambivalenz, Widersprüchlichkeit, unrealistische Selbsteinschätzung). Es ist denn auch zulässig, wenn «erledigte» Sachverhalte in Sinne von Vorstrafen in die Überlegungen einbezogen wurden (BGE 135 IV 87; anstatt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.5.4). Das Gericht muss gutachterliche Schlüsse, die auf (entfernte) Vorstrafen beruhen, nicht etwa aus- blenden (Urteil des Bundesgerichts 1B_589/2021 vom 19. November 2021 E. 5.3 mit Hinweisen). Gemäss Bundesgericht darf einer psychiatrischen Begutachtung schliesslich die Hypothese zugrunde gelegt werden, die Täterschaft der beschul- digten Person sei erstellt. Indem der Gutachter erst- und oberinstanzlich um eine Aktualisierung seiner Einschätzungen nach den teilweise erfolgen Einstellungen und Freisprüchen gebeten wurde, sind die entsprechenden Folgerungen weiterhin haltbar. 22. Weitere Unterlagen Der Beschuldigte leidet seit Jahren an psychiatrischen Erkrankungen und verbrach- te den grössten Teil der letzten zehn Jahre in zahlreichen und immer wieder wech- selnden psychiatrischen oder betreuenden Institutionen, oft im Rahmen von fürsor- gerischen Unterbringungen. Dabei fiel der Beschuldigte immer wieder durch Ent- weichungen, Drogenkonsum und aggressives Verhalten auf. Im Laufe dieser Jahre wurde der Beschuldigte denn auch mehrfach strafrechtlich verzeichnet. 22.1 Unterlagen der KESB Mit den beigezogenen Akten der KESB (unpaginiert) sowie den teilweise in den Hauptakten befindlichen Aktenstücken aus den diversen KESB-Verfahren (pagi- niert) lassen sich die letzten gut 10 Jahre im Leben des Beschuldigten aus Sicht der betreuenden Institutionen und Behörden nachvollziehen. Folgende Berichte und Ereignisse fallen mit Blick auf die Kriterien für die Anordnung einer therapeuti- schen Massnahme besonders auf: Am 9. Mai 2012 erstellte das L.________(Klinik) im Auftrag des Regierungsstatthal- ters erstmals ein Gutachten über den Beschuldigten, der sich damals in stationärer Behandlung im L.________(Klinik) befand (pag. 321 ff.). Darin wird festgehalten, 59 der Beschuldigte leide an einer schweren psychischen Erkrankung mit psychoti- scher Symptomatik. In diesem Bericht wird zudem ein Vorfall erwähnt, bei dem der Beschuldigte gedroht habe, einem Mitpatienten etwas anzutun (pag. 325). Am 26. Februar 2013 berichtete das L.________(Klinik) der KESB V.________, der Beschuldigte sei von einer offenen auf eine geschlossene Station verlegt worden, nachdem er auf der offenen Station wiederholt entwichen sei, sich nicht an Abma- chungen gehalten, die Medikation verweigert und wiederholt Gewalt angedroht ha- be. Sein Verhalten auf der Station sei sehr problematisch. Er versammle eine Gruppe von frustrierten jungen Patienten um sich und mache massiv Stimmung gegen die Klinik, was bei diesen Mitpatienten wiederum das Verhalten und Befin- den sehr negativ beeinträchtige. Dabei äussere er nach wie vor Drohungen, unter anderem, er werde dem Oberarzt den Bauch aufschlitzen. Die Pflege habe bei ei- ner Durchsuchung des Zimmers des Beschuldigten zwei Stellmesser gefunden mit einer Klingenlänge von ca. 12 cm (beigezogene Akten der KESB bis 30. Septem- ber 2017). Im Gutachten des L.________(Klinik) vom 14. Januar 2014 wurde von einem Ver- such berichtet, auf externen Druck und Fremdbestimmung zu verzichten und den Beschuldigten aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen, um ihm zuzu- gestehen, sich in dieser Situation zu bewähren (pag. 328 ff.). Aus dem Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts vom 1. April 2013 [recte 2014] geht hervor, dass dieser Versuch deutlich scheiterte und der Beschuldigte schon wenige Tage später wieder hospitalisiert wurde, weil er die Medikation abgesetzt hatte und eine akute psychotische Dekompensation zeigte (beigezogene Akten der KESB bis 30. September 2017). Im Gutachten der AQ.________ vom 3. November 2017 wurde berichtet, der Be- schuldigte habe während seinem Aufenthalt im L.________(Klinik) regelmässig und zunehmend das Personal bedroht, bis hin zu Morddrohungen, Drogen konsumiert bzw. diese auf die Station gebracht. Aufgrund der klaren Progression bei den im- mer konkreteren Morddrohungen, unterlegt mit einem chronifizierten verbitterten Affekt, habe das L.________(Klinik) eine Verlegung auf die AJ.________(Klinik) beantragt. Gemäss telefonischen Angaben der Kantonspolizei seien von 2013 bis 2017 66 Polizeieinsätze wegen des Beschuldigten erfolgt, bei ca. 50% habe der Beschuldigte Widerstand geleistet gegen Anweisungen der Polizeikräfte und sich renitent gezeigt. Der Widerstand zeige sich in verbalen Aggressionen und in kör- perlicher Gegenwehr. Konkrete Drohungen gegenüber den Polizeikräften enthielten mehrfach die Ankündigung von «Erschiessen». Der Beschuldigte habe gemäss Angaben der Polizei gehäuft Messer bei sich getragen; Schusswaffen seien nicht gefunden worden. Auf der AJ.________ (Klinik) habe es in den abstinenten Bedin- gungen und im stationären Rahmen keine Situationen mit akuten Fremdaggressio- nen oder absehbaren Entwicklungen erhöhten fremdaggressiven Potentials gege- ben. Bei den bisherigen Hospitalisationen sei es meist um psychotische Dekom- pensation der bekannten schizophrenen Grunderkrankung gegangen, teilweise verstärkt durch eine Veränderung des Betreuungssettings mit folgender Medika- mentenincompliance. Es bestehe ein hohes Potential für Fremdgefährdung im Rahmen der psychotischen Phasen. Risikofördernd für psychotische Dekompensa- 60 tionen seien die Unterbrechung der pharmapsychiatrischen antipsychotischen Be- handlung und der Einfluss psychoaktiver Substanzen wie Cannabis und Kokain. Es sei von einem hohen Handlungsrisiko auszugehen aufgrund von Realitätsverken- nungen bei gleichzeitig hohem emotionalem Druck. Bei weitgehend geordnetem Gedankengang sei planerisches und zielgerichtetes Vorgehen möglich, wenn gleich krankheitsbedingt eine Einschränkung für langfristig vorbereitet und durch- dachte Handlungen bestehe. Eine Vollremission sei schwer erzielbar (beigezogene Akten der KESB bis 31. Dezember 2020). Im Bericht der AJ.________(Klinik) der AQ.________ vom 8. Februar 2018 wurde die Einschätzung wiederholt, wonach insbesondere die im L.________(Klinik) aus- gesprochenen Todesdrohungen gegenüber dem behandelnden Oberarzt und der Pflege im L.________(Klinik) zuletzt völlig aus dem Ruder gelaufen seien. Der Be- schuldigte stelle wiederholt eine Gefahr für Mitpatienten dar. Auch auf der AJ.________(Klinik) sei es trotz gesicherten Einnahmen zu einer erneuten psycho- tischen Dekompensation sowie fremdaggressivem Verhalten mit Morddrohungen gegenüber bestimmten Personen gekommen, bei denen der Beschuldigte ein kon- kretes Vorgehen und namentlich genannte Personen beschrieben habe. Im Hin- blick auf die Fremdgefährdung werde ein hohes Potential im Rahmen der psychoti- schen Phasen als gegeben gesehen. Der Beschuldigte fühle sich auf der einen Seite verfolgt und bedroht, auf der anderen Seite bestünden gleichzeitig religiös geprägte Grössenideen mit teils missionarischem Charakter und ein weitgehend geordneter Gedankengang, so dass ein hohes Handlungsrisiko mit Vollzug der Ideen durchaus möglich sei (beigezogene Akten der KESB ab Oktober 2017 bis Dezember 2019). Zwei Monate später, am 10. April 2018, berichtete die AJ.________(Klinik), der Zu- stand des Beschuldigten habe sich verbessert. Es zeige sich unter medikamentö- ser Behandlung eine deutliche Reaktion der Wahndynamik, jedoch keine bis kaum eine Veränderung der inhaltlichen Denkstörung. Er habe sich deutlich zugänglicher und im Umgang weicher gezeigt. Die inhaltliche Symptomatik mit Ich-Störungen, Grössenwahn, religiösem Sendungsbewusstsein, Beziehungs-, Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn bleibe weitgehend unverändert. Es habe weiterhin keine Krankheits- und Behandlungseinsichtigkeit erarbeitet werden können. Im hoch- strukturierten Setting AJ.________ zeige sich aktuell keine akute Selbst- und Fremdgefährdung. Eine enge psychiatrische Betreuung und Behandlung sei wei- terhin indiziert, das erhöhte Sicherheitsdispositiv der forensisch-psychiatrischen Akut-Station AJ.________ aktuell jedoch nicht mehr (beigezogene Akten der KESB ab Oktober 2017 bis Dezember 2019). Aus dem Entscheid der KESB vom 8. Oktober 2018 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte nach der Entlassung aus der AJ.________(Klinik) wieder im L.________(Klinik) untergebracht wurde und dort zweimal von aussen «befreit» wurde, indem ein Fenster eingeschlagen wurde. Danach wurde er für zwei Wochen vorübergehend ins Regionalgefängnis V.________ verlegt wegen der «Schwere des Gewaltpotentials» (beigezogene Akten der KESB ab Oktober 2017 bis Dezem- ber 2019). 61 Im Januar 2019 wurde eine Unterbringung im AR.________ (Institution) versucht, wo es unmittelbar nach dem Übertritt zu einem «Aggressionsereignis» kam («mehrstündig bestehende grosse Fremdgefährdung und Vandalismus im hoch- psychotischen Zustand»), woraufhin der Beschuldigte wieder in die AQ.________ überführt wurde (Antrag auf fürsorgerische Unterbringung der AQ.________ vom 25. Januar 2019 und Entscheid der KESB vom 25. Januar 2019; beigezogene Ak- ten der KESB ab Oktober 2017 bis Dezember 2019). Am 13. August 2019 fand während des Haftaufenthalts im Kanton M.________ der bereits erwähnte runde Tisch mit Vertreterinnen und Vertretern der KESB, der Staatsanwaltschaft, der BVD, der Polizei, der AQ.________ sowie des Sozial- diensts statt. Neben den bereits erwähnten Diskussionspunkten (siehe Ziff. II.10 oben) prognostizierte die anwesende Psychologin der AQ.________, die Wahnvor- stellungen des Beschuldigten würden sich verschlimmern bis zur Ausübung von (schwerer) Gewalt, wenn er weiterhin eine Behandlung und seine Medikamente verweigere (Seite 1 und 3: pag. 60 f., Seite 2: pag. 986; vollständig: beigezogene Akten der KESB ab Oktober 2017 bis Dezember 2019). Im Entscheid der KESB vom 13. Januar 2020 wird ein Vorfall auf der AJ.________(Klinik) beschrieben, bei welchem der Beschuldigte versucht habe, sich mit der Tagesdecke und Trainerhosen zu erwürgen und mit Suizid gedroht ha- be. Als er sich beruhigt habe, habe er sich von der Suizidalität distanziert und er- klärt, er habe nicht sterben, sondern seinen Unmut bekunden wollen. Er wolle ins L.________(Klinik) zurückverlegt werden, weil er von dort aus seine Freundin be- suchen könne (pag. 312 ff.). Aus der telefonischen Anhörung vom 23. Juni 2020 geht hervor, dass das L.________(Klinik) eine alternative Unterbringungslösung für dringend nötig hielt und klarstellte, das L.________(Klinik) sei kein «Dauerwohnheim». Der Beschuldig- te sei während seines Aufenthaltes regelmässig entwichen, eine Gruppenintegrati- on habe sich schwierig gestaltet. Sein Zustandsbild habe sich nur kurzfristig und vorübergehend verbessert. Gesamthaft sei aufgrund der Entweichungen und des Drogenkonsums trotz Depotmedikation eine schleichende Verschlechterung zu konstatieren. Eine weiterführende stationäre Behandlung sei indiziert, weshalb das L.________(Klinik) aufgrund des wiederholt fremdaggressiven Verhaltens (Attacke und Todesdrohung gegenüber männlichem Personal, Drogenkonsum auf der Stati- on, Übergriffe auf mehrheitlich männliche Patienten) die Weiterführung der ordent- lichen fürsorgerischen Unterbringung beantrage. Der Beschuldigte sprenge mit sei- nem Verhalten den Rahmen der Allgemeinpsychiatrie. Die ständigen Sachbeschä- digungen, die wegen des Beschuldigten erfolgten Personalkündigungen und die enormen Kosten für Polizeirückführungen aus M.________ würden dringend eine alternative Lösung nötig machen (beigezogene Akten der KESB bis 31. Dezember 2020). Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. AS.________ des L.________(Klinik) vom 10. September 2020 findet sich einerseits ein eindrücklicher Überblick über die zu diesem Zeitpunkt 21 Aufenthalte des Beschuldigten im L.________(Klinik) sowie eine Zusammenfassung der bisherigen Situation. Der Gutachter erachtete eine Selbstgefährdung als gegeben, da in Kombination mit Drogenkonsum im Wahn 62 immer wieder gefährliche Fehleinschätzungen oder auch suizidale Impulse auftre- ten könnten. Erst vor wenigen Wochen sei der Beschuldigte von der Polizei aus der Aare gerettet worden. Fehlende Betreuung führe innerhalb von Tagen bis Wochen zum Absetzen der Medikamente, zur Verstärkung der Psychose, zu Verwahrlo- sung, Drogenkonsum und delinquentem Verhalten. Eine medikamentöse Behand- lung der schizophrenen Erkrankung erscheine dringend indiziert. Das Ansprechen auf die Medikation sei zwar suboptimal und werde durch den sporadischen Dro- genkonsum noch zusätzlich erschwert. Trotzdem könne unter konsequenter Be- handlung ein Rückgang der Wahndynamik und der Ängste beobachtet werden. Studien zeigten übereinstimmend, dass langfristig verabreichte Neuroleptika die Lebenserwartung von Menschen mit schweren Formen von paranoider Schizo- phrenie deutlich anhebe. In wahnhaften Episoden könne der Beschuldigte insbe- sondere gegenüber Männern sehr aggressiv reagieren. Meist bleibe es bei (Mord- )Drohungen, aber es habe auch schon Angriffe mit Messern und anderen spitzen Gegenständen gegeben. Der Drogenkonsum verstärke den Beeinträchtigungswahn und das aggressive Verhalten. Aufgrund der grossen Anzahl aggressiver Episoden sei es erstaunlich, dass bisher niemand wirklich gravierend verletzt worden sei (pag. 899 ff.). 22.2 Jüngste Entwicklungen Während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befand sich der Beschuldigte im AT.________ (Institution) in AP.________, wo es offenbar während einer längeren Zeit verhältnismässig gut lief. Am 29. Oktober 2021 musste der Beschuldigte je- doch wegen unkooperativen Verhaltens und Nichteinhaltens der Regeln in das L.________(Klinik) zurückkehren (Entscheid der KESB vom 5. November 2021; beigezogene Akten der KESB ab 1. Januar 2021). Im Bericht des L.________(Klinik) vom 24. Januar 2022 wurde im Hinblick auf des- sen Übertritt in den W.________(Institution) festgehalten, der Beschuldigte habe im Vergleich zu vorgängigen Aufenthalten Fortschritte gemacht. Mit klaren Settingvor- gaben und einer engen Therapievereinbarung sei der Beschuldigte gut führbar (pag. 1182). Im W.________(Institution) war der Beschuldigte zunächst oft abgängig, was zu Ausschreibungen führte. Er verhielt sich überwiegend freundlich und angepasst. In einer Dekompensation, Überforderung und Belastung zeigte er jedoch ein agitiertes bis aggressives Verhalten gegenüber Mitarbeitenden und/oder Bewohnenden (pag. 1217 f. und pag. 1254 f.). Ab Mai 2022 kam es wieder mehrfach zu Aufenthalten im L.________(Klinik) (pag. 1261). In diesem Zusammenhang informierte die Beiständin des Beschuldigten die KESB in einer E-Mail vom 28. Juni 2022, der Beschuldigte sei im W.________(Institution) nicht mehr tragbar und werde wieder ins L.________(Klinik) gebracht. Es sei unklar, ob der W.________ überhaupt bereit sei, ihn noch einmal zu nehmen. Sie habe dem Verteidiger mitgeteilt, dass eventu- ell ein vorzeitiger Massnahmeantritt ins Auge gefasst werden müsse. Sie habe kei- ne Idee mehr, welche Institution sie noch anfragen könnten. Zudem sei davon aus- 63 zugehen, dass in anderen Institutionen die gleichen Probleme wieder auftreten würden (pag. 1276). Ende Juni 2022 kündigte der W.________(Institution) die Unterbringung (pag. 1276 und pag. 1294). Im Schlussbericht wurde festgehalten, der Beschuldigte zeige kein angemessenes Nähe- und Distanzverhalten; es gebe Probleme mit Mitbewohnen- den. Er müsse mehrmals in der Woche, zeitweise mehrmals am Tag polizeilich ausgeschrieben werden. Es sei nicht möglich, eine Tagesstruktur aufzubauen. Der Beschuldigte beleidige Mitarbeitende. Aufgrund einer Dekompensation mit aggres- sivem Verhalten gegenüber Mitarbeitenden und Bewohnenden sei der Beschuldig- te am 24. Mai 2022 mit fürsorgerischer Unterbringung ins L.________(Klinik) ein- gewiesen worden. Nach seiner Rückkehr sei es erneut zu einer Dekompensation gekommen, bei der sich der Beschuldigte verbal aggressiv verhalten habe. Weiter wird im Bericht wieder der Konsum von Drogen, wahrscheinlich Cannabis, themati- siert (pag. 1280 ff.). In einer E-Mail vom 4. Juli 2022 teilte die Beiständin des Beschuldigten gegenüber der KESB ihre Ansicht mit, wonach es nicht mehr zu verantworten sei, den Be- schuldigten weiterhin in der Klinik «zu parkieren». Sie gehe davon aus, dass ein Teil seiner Verhaltensauffälligkeiten nicht nur seiner Krankheit, sondern auch dem jahrelangen Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik geschuldet sei. Und wie seine Familie ihr richtigerweise mitgeteilt habe, wäre er schon lange wieder ein freier Mann, wenn er jemanden erschlagen hätte und er dafür ins Gefängnis gekommen wäre (pag. 1297). Mit dieser E-Mail wollte die Beiständin ihr «grosses Unbehagen betreffend diese Situation» ausdrücken (pag. 1296). Aus der Telefonnotiz vom 4. August 2022 sowie dem Bericht des L.________(Klinik) vom selben Datum geht hervor, dass sich der Beschuldigte wieder im L.________(Klinik) aufhielt und die Situation vom betreuenden Oberarzt als «je länger je schwieriger» eingeschätzt wurde. Der Beschuldigte lasse die De- potmedikation zu, habe aber andere Medikamente nicht eingenommen. Der Ein- satz der Polizei sei erforderlich gewesen. Seit zwei Tagen sei der Beschuldigte iso- liert. Die Pflegekräfte seien erschöpft, es habe Kündigungsandrohungen gegeben (pag. 1308 und pag. 1310). Im November 2022 wurde der Beschuldigte in die Y.________(Klinik) verlegt, was er selber begrüsste. Die Umstände dieser Verlegung sind umstritten. Gemäss ärzt- licher Einweisungsverfügung vom 18. November 2022 wurde der Beschuldigte we- gen akuter Fremdgefahr, massiver Störung des Zusammenlebens und zur Entlas- tung des Behandlungsteams im L.________(Klinik) in die Y.________(Klinik) ver- legt. Es komme im Rahmen der psychotischen Verkennung der Realität regelmäs- sig zu verbal und physisch aggressiven Durchbrüchen wie auch zu einer massiven Störung des Milieus. Im Rahmen regelmässiger Entweichungen komme es auf- grund der medikamentösen Malcompliance und des Substanzkonsums (Kokain, Cannabis) zu Exzerbationen des Zustandsbilds (pag. 1367). Gemäss der von der Verteidigung eingereichten E-Mail der Beiständin vom 22. November 2022 wider- spricht diese schriftliche Begründung für die Verlegung allerdings der Begründung, die der Beiständin mündlich gegeben worden sei. Demnach habe die Verlegung 64 nichts mit dem Verhalten des Beschuldigten zu tun und es sei in letzter Zeit gut ge- gangen (pag. 1372 ff.). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde von der Y.________(Klinik) ein aktueller Bericht eingeholt, der in der korrigierten Version vom 2. Februar 2023 da- tiert (pag. 1442 ff.). Darin wurde berichtet, der Beschuldigte sei zunächst freundlich und angepasst gewesen. Ende November habe er eine Blinddarmoperation vor- nehmen lassen müssen. Danach habe er sich zunehmend psychotisch und verbal aggressiv gezeigt und kühl Bedrohungen an Personal und Mitpatienten geäussert. Am 22. Dezember 2022 sei wegen akuter Eigen- und Fremdgefährdung eine Fixie- rung erfolgt. Nach Anpassung Medikation sei er wieder mehr kooperativ und ange- passt im Kontakt. Die Isolationsverordnung bestehe weiterhin, wobei er mehrmals am Tag Zeit auf der Station verbringen dürfe. Begleitete Spaziergänge im Klinika- real funktionierten problemlos. Die inhaltliche Denkstörung mit im Vordergrund ste- henden religiösem und Vergiftungswahn sei weiterhin stark ausgeprägt. Im forma- len Denken zeige er sich mehr kohärent als vor einigen Wochen. Trotz hochdosier- ter Medikation befinde sich der Beschuldigte weiterhin in einem psychotischen Zu- stand mit einer hohen Wahndynamik. Es bestehe keine Krankheitseinsicht und eine deutlich reduzierte Impulskontrolle. Deshalb bestehe weiterhin eine potentielle Ge- fährdung, auch wenn er sich unter geschützten Bedingungen und Isolation seit 22. Dezember 2022 nicht eigen- oder fremdgefährdend zeige. Es werde aus psych- iatrischer Sicht die Erstellung eines erneuten Gutachtens empfohlen. 22.3 Strafrechtliche Vergangenheit In strafrechtlicher Hinsicht ist über den Beschuldigten Folgendes bekannt: - Mit Strafbefehl vom 16. November 2015 wurde er wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) durch Cannabiskonsum schuldig erklärt (Vorakten pag. 564). - Mit Strafbefehl vom 20. September 2016 wurde der Beschuldigte wegen Dieb- stahls, Drohung und Beschimpfung gegenüber einer privaten Drittperson, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung (Einbruch ins AU.________) ver- urteilt (Vorakten pag. 478 ff.). - Am 23. Mai 2017 wurde er mittels Strafbefehl wegen einfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und Übertretung des BetmG (Konsum) verurteilt (pag. 1434). - Mit Strafbefehl vom 3. Juli 2017 wurde der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Drohungen und Versuche, mit einem Kopfstoss auf einen Polizisten loszugehen), Beschimpfung desselben Polizis- ten, Hinderung einer Amtshandlung (Versuch, sich einer Personenkontrolle zu unterziehen), Übertretung des BetmG (Konsum) und Widerhandlung gegen das KStrG durch Verweigerung der Namensangabe verurteilt (Vorakten pag. 420 ff.). - Am 12. Oktober 2018 erliess die Staatsanwaltschaft AV.________ gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen Diebstahls (Entreissdiebstahl), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Spucken, Treten und Drohungen gegenüber einem Polizisten bei der Verhaftung), Tätlichkeiten (mehrere Faust- schläge ins Gesicht und Tritte gegen den Oberkörper einer Drittperson), gering- 65 fügige Sachbeschädigung (Rauchmelder in Zelle bei Polizei abgerissen und auf Boden uriniert; Vorakten pag. 99 ff.). Im vorliegenden Verfahren wurde am 28. Januar 2021 ein Strafbefehl erlassen we- gen geringfügigen Diebstahls (Kasse im L.________(Klinik), AW.________ (La- den)), Übertretung des BetmG (Konsum) und Widerhandlung gegen das Perso- nenbeförderungsgesetz (pag. 696 ff.). Aktuell ist gegen den Beschuldigten zudem ein neues Verfahren hängig wegen ge- ringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. Gegen den entsprechenden Straf- befehl vom 22. September 2022 hat der Beschuldigte Einsprache erhoben (pag. 1448 ff.). Zusätzlich ist aktenkundig, dass zweimal ein Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und weiteren Delikten eingestellt wurde, weil der Be- schuldigte nicht schuldfähig und eine Massnahme nicht verhältnismässig sei (14. Februar 2018: Vorakten pag. 372 ff.; 16. November 2015: Vorakten pag. 481 und pag. 557 ff.). Ein weiteres Verfahren in Zusammenhang mit einem Angriff auf einen Pflegefachmann im L.________(Klinik) mit einer Essgabel wurde am 18. Ja- nuar 2021 eingestellt, nachdem der betroffene Pfleger den Strafantrag zurückge- zogen hatte (pag. 646 ff.). Schliesslich ist dokumentiert, dass betreffend einen Vor- fall in der Familie des Beschuldigten ebenfalls mangels Strafanträgen eine Nicht- anhandnahme erfolgte (Vorakten pag. 1 ff.). 23. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab sowohl erst- als auch oberinstanzlich ausführliche Antworten, in denen er seine teilweise bereits aus den Akten und früheren Einvernahmen be- kannten Ideen und Vorstellungen erklärte und wiederholte (etwa zu den Themen Rassismus, Weltfriede, Glaube, Wahrheit, Feinde). Dabei fiel er zumindest in der oberinstanzlichen Einvernahme durch sein ruhiges und grossteils freundliches Ge- sprächsverhalten auf, das teilweise im Widerspruch stand zum Inhalt des Gesag- ten. So etwa, als er auf seine «Feinde» angesprochen wurde und angab: «Eigent- lich nicht der Rede wert. Denn ich weiss, die werden nicht überleben» (pag. 1460 Z. 31). Oder als er ausführte: «Irgendwann kommt der Mensch an seine Grenzen, wo er sagt, ihr habt so viel probiert mit mir und ich weiss, es wäre gut gekommen, wenn man mir etwas geholfen hätte. Und dann auf einmal geht es bergab und dann gibt es entweder Selbstmord oder es gibt trotzdem keine Hoffnung mehr, geht in eine falsche Richtung» (pag. 1465 Z. 30 ff.). In Bezug auf die eigene Diagnose und Zukunftsperspektive zeigte sich ein wider- sprüchliches Bild. Einerseits äusserte er, er wolle sich «noch so gerne» helfen las- sen, um wieder gesund zu werden (pag. 1458 Z. 26). Er wisse zwar selber, wel- chen Weg er gehen müsse, brauche aber trotzdem die Unterstützung von vielen Personen (pag. 1460 Z. 3). Ein gewisses «Krankheitsgefühl» bzw. ein Bewusstsein für die eigene Hilfsbedürftigkeit ist somit offenbar vorhanden (siehe auch pag. 538). Angesprochen auf die Diagnose Schizophrenie sagte der Beschuldigte allerdings, jeder Mensch sei schizophren (pag. 1458 Z. 31). Seine Probleme führt er zu einem Grossteil auf die in seinen Augen falsche Medikation zurück (pag. 1456 Z. 18 ff., pag. 1457 Z. 41, pag. 1458 Z. 10, pag. 1460 Z. 24 und pag. 1465 Z. 41 ff.). Seine 66 aggressiven Ausbrüche seien Folge, nicht Ursache, von zwangsweisen Behand- lungen. Er selber sei eigentlich «ein Mann des Friedens» (pag. 1457 Z. 23 ff.). Ähnlich widersprüchlich äusserte sich der Beschuldigte zum betreuen- den/pflegerischen Umfeld. Einerseits äusserte er sich misstrauisch. Er habe mehr Feinde als Freunde (pag. 1458 Z. 5) und es komme nicht gut, weil ihm immer alle reinreden würden (pag. 1460 Z. 1 und pag. 1460 Z. 18 ff.). Auch unter den Ärzten und Pflegenden gebe es «Maulwürfe» (pag. 1461 Z. 2). Andererseits gab er an, er habe in Y.________ ein gutes Team kennen gelernt, er werde dort die Hilfe erhal- ten, die er brauche für die Zukunft (pag. 1460 Z. 21 und pag. 1467 Z. 38 ff.). Seine Beiständin sei «super», sie setze sich sehr für ihn ein (pag. 1003 Z. 41). Sowohl erst- als auch oberinstanzlich gab er sich jeweils optimistisch, dass ihm in der je- weils aktuellen Institution (AP.________, Y.________) die nötigen Schritte gelingen würden (pag. 999 ff. und pag. 1456 ff.). In AP.________ zeigte sich jedoch wenige Monate später, wie zuvor schon zahlreiche Male, dass der Beschuldigte nach ei- nem einigermassen gelungenen Start innerhalb weniger Monate für die Institution nicht mehr tragbar war. Dasselbe Muster wiederholte sich kurz darauf im W.________(Institution). Darauf angesprochen konnte der Beschuldigte nicht wirk- lich benennen, was schiefgelaufen sei («habe ein Chaos im Kopf») oder gab bei- spielsweise wenig glaubhaft an, jemand habe versucht ihn umzubringen (pag. 1459 Z. 6 ff.). Mit Blick auf seine Zukunft gab er zum einen an, er wolle verreisen, Sprachen ler- nen (pag. 1455 Z. 41), in Tibet als Shaolin leben (pag. 1460 Z. 27), Informatik stu- dieren, Goldschmied, Modedesigner oder Schmuckdesigner werden und eine Fa- milie gründen (pag. 1461 Z. 35 ff.). Gleichzeitig äusserte er, er könne sich einfach nicht auf die Arbeit konzentrieren, er funktioniere im normalen Arbeitsmarkt nicht (pag. 1459 Z. 15 f.). Er habe jetzt lange genug «abgesessen», er wolle arbeiten, egal ob im Strassenbau oder Toiletten putzen. Angesprochen auf den Widerspruch zur Erkenntnis, dass er im normalen Arbeitsmarkt nicht funktioniere, gab er an, «lo- gisch» sei dies ein Widerspruch. Er wolle damit zeigen, dass er etwas machen wol- le, egal was (pag. 1460 Z. 7 ff.). Angesprochen auf einen möglichen Aufenthalt in einer geschlossenen Institution sagte der Beschuldigte, das sei etwas vom Schlimmsten, das man machen könne. Aber wenn es so kommen müsse, könne er es als sein Schicksal annehmen (pag. 1462 Z. 12). Auf Frage seines Verteidigers hingegen gab er an, eine ge- schlossene, stationäre Massnahme wäre für ihn der «Weltuntergang», er würde sich lieber vorher selber umbringen (pag. 1468 Z. 10, vgl. auch Schlusswort pag. 1475). Schliesslich war in den Aussagen deutlich eine Mischung aus Frustration, Trauer und Wut über die jahrelangen und grösstenteils unfreiwilligen Aufenthalte in psych- iatrischen Institutionen und die damit verbundene Medikation spürbar, die der Be- schuldigte als «geraubte Zeit» empfindet (exemplarisch: pag. 1003 Z. 21 und pag. 1456 Z. 34). Mehrfach erwähnte er das Thema Selbstmord, ohne dies jedoch wei- ter auszuführen oder zu konkretisieren (pag. 1459 Z. 43, pag. 1465 Z. 33, pag. 1468 Z. 10). 67 In diesen zahlreichen Widersprüchen in der Einschätzung seiner eigenen Fähigkei- ten, seiner Krankheitsgeschichte und seiner Lebenssituation ist die von med. pract. X.________ angesprochene Ambivalenz zu erkennen (pag. 1469 Z. 13 ff.). Insbe- sondere das immer wiederkehrende Muster im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in neuen Institutionen zeigt, dass auf die Selbsteinschätzungen des Beschuldigten kaum abgestellt werden kann. 24. Erwägungen der Kammer 24.1 Vorliegen einer schweren psychischen Störung Der Beschuldigte leidet an einer schwergradigen, chronifizierten paranoiden Schi- zophrenie sowie einer Cannabisabhängigkeit und einem schädlichen Gebrauch von Kokain (pag. 546). Aufgrund dieser psychischen Erkrankung gilt der Beschuldigte in Bezug auf die begangenen Delikte als schuldunfähig. Es ist unbestritten, dass damit eine schwere psychische Störung im Sinne des Gesetzes vorliegt. 24.2 Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit der psychischen Störung Wie den Erwägungen zum Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung entnommen werden kann, hat der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren zahlreiche Delikte begangen, die als Vergehen qualifiziert werden. Gemäss Ausführungen des Gut- achters stehen diese Delikte in einem sehr engen Zusammenhang zur psychischen Störung (pag. 557). 24.3 Rückfallgefahr / Legalprognose Gemäss Gutachten ist die Rückfallgefahr im Hinblick auf erneute Drohungen und den Konsum von Betäubungsmitteln sehr hoch, im Hinblick auf erneute Tätlichkei- ten oder Diebstähle hoch (pag. 552). Der Beschuldigte habe eine überdauernde Bereitschaft zu fremdaggressiven bzw. zu antisozialen Handlungen und kein Pro- blembewusstsein bezüglich Cannabiskonsum. Der regelmässige Konsum von psy- chotropen Substanzen bzw. eine bestehende Suchtproblematik erhöhe das Risiko von fremdaggressiven Handlungen bei an schizophreniformen Störungen erkrank- ten Personen deutlich. Es sei zudem an den Zusammenhang zwischen dem Kon- sum von Cannabis und psychotischen Dekompensationen zu erinnern (pag. 541). Gefragt nach der Gefahr für die Begehung von Gewaltdelikten und schweren Ge- waltdelikten, gab med. pract. X.________ in der erstinstanzlichen Einvernahme an, schwere Gewaltdelikte seien dem Beschuldigten nicht vorgehalten worden. In Si- tuationen, in denen es eskalieren könne, sei die Gefahr moderat bis hoch einzu- schätzen. Es gehe um Konfliktsituationen, die eskalieren und dann zu einem ge- walttätigen Handeln des Beschuldigten führen könne, das wiederum auch in schweren Gewalthandlungen eskalieren könne. Da sage er, das sei moderat bis hoch (pag. 1026 Z. 28 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung gab er an, er denke nicht, dass der Beschuldigte ernsthaft schwere Gewalttaten, schwere Kör- perverletzungen oder gar Tötungsdelikte beabsichtige. Er sehe dafür die Gefahr als relativ gering an, dass wäre «wirklich der Worstcase». Die Prognose einer modera- ten bis schweren Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und schwere Gewaltdelikte be- ziehe sich auf Delikte, die der Beschuldigte schon begangen habe (pag. 1472 Z. 32). 68 Die Verteidigung interpretierte diese Aussagen an der Berufungsverhandlung da- hingehend, dass eine moderate bis hohe Gefahr lediglich für Gewaltdelikte beste- he, wie sie der Beschuldigte bereits begangen habe – sprich für Drohungen, die nach Ansicht der Verteidigung nicht ernst gemeint und ernst zu nehmen seien – sowie für Spuckattacken auf die Polizei und auf das Pflegepersonal. Es sei unbe- stritten, dass Spucken unangenehm und der Umgang mit dem Beschuldigten schwierig sei. Aber eine solche Rückfallgefahr könne nicht genügen für eine frei- heitsentziehende Massnahme. Diese Darstellung trifft nicht zu: Unter Einbezug der Ausführungen an der erstinstanzlichen Verhandlung geht hervor, dass der Be- schuldigte nach Ansicht des Gutachters nur mit geringer Wahrscheinlichkeit schwe- re Gewaltdelikte beabsichtigt, aber eine moderate bis hohe Gefahr dafür besteht, dass es im Rahmen der bekannten Eskalationen zu schweren Gewaltdelikten kommt. 24.4 Massnahmenbedürftigkeit und Massnahmennotwendigkeit Das Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten wird von der Verteidigung nicht in Frage gestellt und liegt angesichts der langjährigen Vorgeschichte von psychiatri- scher Behandlung im Rahmen von fürsorgerischen Unterbringungen auf der Hand. Die Tatsache, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Störung bereits zahlreiche Delikte verübt hat, zeigt auch aus dem Blickwinkel der öffentlichen Si- cherheit ein Behandlungserfordernis. 24.5 Verhältnismässigkeit 24.5.1 Eignung und Erfolgsaussichten einer Behandlung Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinrei- chende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoreti- sche Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Beschuldigte diese kategorisch ablehnt und seine Mo- tivation nicht von Anfang an klar vorhanden ist. Es genügt, wenn jener wenigstens motivierbar ist. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3.1 und E. 1.5.2 mit Hinweisen). Gemäss med. pract. X.________ bestehen für das Krankheitsbild des Beschuldig- ten allgemeine und reale Therapiemöglichkeiten (pag. 551). Dennoch äusserte er sich in seinem schriftlichen Gutachten wenig zuversichtlich in Bezug auf die Be- handelbarkeit des Beschuldigten (siehe Ziff. 21.1 oben). Auch an der erstinstanzli- chen Verhandlung führte med. pract. X.________ aus, wenn man dem Beschuldig- ten aus psychiatrischer Perspektive helfen wolle, brauche es einen langfristigen Aufenthalt mit einem geschlossenen Setting und trotzdem sei die Prognose 69 schlecht (pag. 1027 Z. 3). Bei einer erfolgreichen Therapie und einem guten Ver- lauf könne man den Beschuldigten in vier Jahren vielleicht in einem betreuten Wohnen sehen (pag. 1027 Z. 16). Oberinstanzlich hat der Gutachter seine bisheri- gen Einschätzungen zum einen bestätigt, zum anderen jedoch auch um einige re- levante Aspekte ergänzt. So führte er aus, die eigentliche Herausforderung im Fall des Beschuldigten sei der Übergang vom geschlossenen in das offenere Setting, in dem es rasch zu Regelverstössen, der Absetzung von Medikamenten und in der Folge zu fremdaggressiven Handlungen komme. Für ihn sei eine Institution sinn- voll, in der relativ schnell vom geschlossenen zu einem geöffneten Rahmen gelo- ckert werden könne, wo der Beschuldigte aber auch schnell wieder zurückversetzt werden könnte, wenn sich der Zustand verschlechtere (pag. 1470 Z. 19 und Z. 36). Die Behandlung müsse auf jeden Fall in einem strikt geschlossenen Setting begin- nen. Wie rasch in ein gelockertes Setting gewechselt werden könne, könne man aus heutiger Sicht nicht abschätzen (pag. 1471 Z. 35). Die im Gutachten angege- bene Aufenthaltsdauer von 18 bis 24 Monaten beziehe sich auf ein strikt geschlos- senes Setting (pag. 1471 Z. 45). Danach müsste nochmals eine Behandlung von ca. zwei Jahren in einem gelockerten Rahmen stattfinden (pag. 1473 Z. 40). Der Beschuldigte habe an der heutigen Verhandlung einen gemässigteren, positiveren Eindruck gemacht. Dies ändere an seiner Prognose grundsätzlich nichts, aber es sei ein Hinweis darauf, dass der Beschuldigte grundsätzlich gut reagiere auf ein enges, eng betreutes Setting (pag. 1472 Z. 22). Bei den Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme müsse man angesichts der bisherigen Behandlung, die eher wenige Erfolge gebracht habe, leider sehr zurückhaltend sein. Man könne nicht sagen, dass eine Behandlung garantiert, oder mit sehr hoher Wahrscheinlich- keit erfolgreich sein werde. Aber das heisse nicht, dass man keine Hoffnung zu ha- ben brauche. Er sehe schon die Hoffnung, dass sich sein Zustand verbessere und dann auch stabilisiere. Ob bei einer stationären Massnahme Erfolgsaussichten bestünden, könne man ungefähr nach zwei Jahren sinnvoll beurteilen (pag. 1473 Z. 22 ff.). Nach der Einschätzung von med. pract. X.________ braucht es einen langfristigen Aufenthalt mit einem geschlossenen Setting mit anschliessenden flexiblen Öff- nungsschritten, wenn man dem Beschuldigten aus psychiatrischer Sicht helfen will. Die grundsätzliche Eignung einer stationären Massnahme ist damit gegeben. Die Einschätzungen von med. pract. X.________ sowie die zahlreichen bisherigen Be- handlungsversuche zeichnen allerdings ein durchzogenes Bild im Hinblick auf die Behandelbarkeit des Beschuldigten, sprich die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme. Vorliegend sind allerdings nicht die rein medizinischen Erfolgsaus- sichten im Sinne von Heilung der psychiatrischen Erkrankung zu beurteilen. Für die Anordnung der beantragten strafrechtlichen Massnahme sind in diesem Zusam- menhang vielmehr auch folgende Aspekte relevant: Im Rahmen einer strafrechtlichen stationären Massnahme steht nicht die Heilung der psychiatrischen Erkrankung im Vordergrund, sondern die Reduktion der Gefahr von Straftaten im Zusammenhang mit der psychischen Störung. Es ist im Hinblick auf die Eignung einer Massnahme somit unerheblich, dass eine vollständige Hei- lung von der paranoiden Schizophrenie nach Ansicht von med. pract. X.________ nicht realistisch ist, sondern – bei erfolgreicher Therapie und gutem Verlauf – in 70 vier Jahren vielleicht ein betreutes Wohnen möglich wird. Die strafrechtlich mass- gebliche Gefahr von Straftaten besteht beim Beschuldigten in der Eskalation, die aus der Kombination von hoher Wahndynamik, Drogenkonsum, Malcompliance und reduzierter Impulskontrolle entsteht, wenn der Beschuldigte in für ihn frustrie- rende Situationen gerät. Aktuell entstehen solche Situationen regelmässig: Der Be- schuldigte lehnt die medikamentöse Behandlung seiner psychiatrischen Erkran- kung weitgehend ab und entweicht regelmässig aus den betreuenden Institutionen. Das Absetzen von Medikamenten in Kombination mit dem Konsum von Betäu- bungsmitteln führt innerhalb von kurzer Zeit zu einer Dekompensation sowie auffäl- ligem und aggressivem Verhalten, was wiederum Polizeieinsätze, Zwangsmedika- tionen und erneute psychiatrische Unterbringungen auslöst. Wenn es gelingt, den Beschuldigten in einem Zeithorizont von vier Jahren während einem stationären Aufenthalt soweit zu stabilisieren, dass er seine Impulskontrolle verbessern und sich in einer betreuten Wohnform aufhalten kann, ohne in diesen Kreislauf und die- se Verhaltensmuster zurückzufallen, ist die stationäre Massnahme aus strafrechtli- cher Optik als erfolgreich zu werten. Es ist sodann unbestritten, dass der Beschuldigte behandlungsbedürftig ist und in den bisherigen, fast ausschliesslich offenen Settings eine längerfristig erfolgreiche Behandlung nicht möglich war. Mitursächlich für diese fehlenden Erfolge waren die regelmässigen Entweichungen des Beschuldigten, die mit einer Absetzung der Medikamente, Drogenkonsum, Dekompensation und aggressivem Verhalten ein- hergingen und eine Stabilisierung des Beschuldigten verunmöglichten. Indes wurde im Zusammenhang mit einem Aufenthalt im hochstrukturierten Setting der ge- schlossenen Abteilung der AJ.________(Klinik) von einer positiven Entwicklung be- richtet. Nach einem Aufenthalt von einigen Monaten zeigte sich unter medika- mentöser Behandlung eine deutliche Reaktion der Wahndynamik, der Beschuldigte wurde deutlich zugänglicher und weicher im Umgang. Zwar zeigte sich keine Ver- änderung der inhaltlichen Denkstörung, jedoch auch keine akute Selbst- und Fremdgefährdung. Eine enge psychiatrische Betreuung und Behandlung wurde weiterhin als indiziert erachtet, das erhöhte Sicherheitsdispositiv der AJ.________(Klinik) jedoch nicht mehr (beigezogene Akten der KESB ab Oktober 2017 bis Dezember 2019). Diese Erfahrung zeigt, dass bei einem längeren Aufent- halt in einem geschlossenen, strukturierten Setting Verbesserungen im Sinne einer Stabilisierung erwartet werden können, wenn auch keine Heilung der paranoiden Schizophrenie. Entsprechend gab med. pract. X.________ an der oberinstanzli- chen Verhandlung auch an, der gemässigtere, positivere Eindruck des Beschuldig- ten während der Einvernahme ändere grundsätzlich nichts an seiner ungünstigen Prognose, es sei aber ein Hinweis darauf, dass der Beschuldigte grundsätzlich gut auf ein enges, eng betreutes Setting reagiere (pag. 1472 Z. 22). Umgekehrt ist aktenkundig, dass dem Beschuldigten auch schon der Versuch ein- gestanden wurde, seinen eigenen Weg zu gehen und auf externen Druck und Fremdbestimmung zu verzichten (pag. 328 ff.). Bereits wenige Tage später wurde der Beschuldige wieder hospitalisiert, weil er die Medikation abgesetzt hatte und eine akute psychotische Dekompensation zeigte (Entscheid des Kindes- und Er- wachsenenschutzgerichts vom 1. April 2013 [recte 2014], beigezogene Akten der KESB bis 30. September 2017). 71 Als «eigentliche Herausforderung» erachtet med. pract. X.________ im Fall des Beschuldigten den Übergang vom geschlossenen in das offenere Setting, bei dem die grosse Gefahr besteht, dass der Beschuldigte in den bekannten «Teufelskreis» zurückfällt. Es sei daher wichtig, dass Lockerungen rasch wieder zurückgenommen werden könnten. In dieser Hinsicht bestehen im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme mehr Möglichkeiten als in der fürsorgerischen Unterbringung oder gar einem freiwilligen Aufenthalt in der Psychiatrie. So sind einerseits mehr Möglichkei- ten für geschlossene Unterbringungen vorhanden. Andererseits bestehen innerhalb des Vollzugs Abstufungen von Lockerungsmöglichkeiten bis hin zum Aufenthalt in einer offenen Einrichtung oder in einem Wohn- und Arbeitsexternat sowie der be- dingten Entlassung, die bei fehlender Bewährung rückgängig gemacht werden können. In Bezug auf die Therapiewilligkeit des Beschuldigten ist gemäss Einschätzung von med. pract. X.________ zwar sehr fraglich, demnach aber nicht ausgeschlossen, dass eine basale Motivation für eine Behandlung mit dem Beschuldigten erarbeitet werden kann. Dafür sprechen auch der jeweils anfängliche Optimismus und die Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten beim Eintritt in eine neue Institution sowie seine Äusserungen, wonach er sich helfen lassen wolle, auf die Hilfe von anderen angewiesen sei und eine stationäre Massnahme als sein Schicksal an- nehmen würde. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang zu wiederholen, wie ambivalent und widersprüchlich seine Selbsteinschätzung bisweilen ist, was sich nicht zuletzt auch in seiner Schuldunfähigkeit aufgrund von fehlender Einsichts- fähigkeit niedergeschlagen hat. Es ist daher auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschuldigten zuweilen nicht möglich ist, seine eigene Situation, Perspektiven und auch Behandlungsmöglichkeiten adäquat einzuschätzen. Seine bisweilen resolute Ablehnung der Massnahme ist in diesem Kontext zu verstehen. Aufgrund seiner teilweise positiven Äusserungen sowie aufgrund der zumindest nicht ausgeschlos- senen Möglichkeit, eine Therapiemotivation zu erarbeiten, ist die vom Bundesge- richt geforderte minimale Motivierbarkeit gegeben. In der Gesamtschau sind die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. So gab med. pract. X.________ an, es kön- ne nach ungefähr zwei Jahren sinnvoll beurteilt worden, ob tatsächlich Erfolgsaus- sichten bestehen würden (pag. 1473 Z. 32). Der Erfolg einer solchen Massnahme ist demnach im aktuellen Zeitpunkt nicht garantiert. Wie soeben aufgezeigt, beste- hen jedoch Hinweise, wonach der Beschuldigte auf ein enges, geschlossenes Set- ting anspricht und in diesem Rahmen eine Stabilisierung möglich ist. Zusätzlich bie- tet die stationäre therapeutische Massnahme Gestaltungsmöglichkeiten, die im Rahmen der bisherigen Behandlungen nicht bestanden haben, und die eine Chan- ce darstellen, den vom Beschuldigten selber angesprochenen Teufelskreis zu durchbrechen. Es besteht daher hinreichendes Potential, beim Beschuldigten in- nerhalb von fünf Jahren eine Stabilisierung zu erreichen, welche die Gefahr für die Begehung weiterer und insbesondere schwerer Gewaltdelikte deutlich reduzieren kann. Damit gehen die Erfolgsaussichten trotz der erwähnten Unsicherheit über ei- ne lediglich vage, theoretische Erfolgsmöglichkeit hinaus, zumal gerade nicht erfor- derlich ist, dass sich der Beschuldigte nach einem Behandlungszeitraum von fünf Jahren selbständig in Freiheit bewegen kann. 72 24.5.2 Erforderlichkeit/Notwendigkeit Gemäss der Empfehlung von med. pract. X.________ braucht es einen langfristi- gen Aufenthalt mit einem geschlossenen Setting, wenn man dem Beschuldigten aus psychiatrischer Sicht helfen will. An der erstinstanzlichen Einvernahme gab er an, eine Platzierung unter einem zivilrechtlichen Titel könne eine Alternative zur strafrechtlichen Massnahme sein. Aber da stelle sich die Frage, wo und unter wel- chem zivilrechtlichen Titel das in einer geschlossenen Institution und einem langen Zeitraum möglich sei (pag. 1027 Z. 22). Wie bereits erwähnt, befindet sich der Beschuldigte seit rund 10 Jahren in psychia- trischer Behandlung, zu einem grossen Teil im Rahmen von fürsorgerischen Unter- bringungen. Es wurden dabei zahlreiche Settings ausprobiert von Klinik, geschlos- sener Abteilung, Behandlung zu Hause, Wohnheimen, Gefängnisaufenthalten bis hin zum Versuch, den Beschuldigten ohne weitere Betreuung zu entlassen. Dabei konnten zwar zeitweise eine Stabilisierung, jedoch keine relevanten Verbesserun- gen erreicht werden. Stattdessen zeigte sich immer wieder dieselbe Dynamik, bei der der Beschuldigte entwich, Medikamente absetzte oder verweigerte, Drogen konsumierte, nicht in die Strukturen der Institution integrierbar war, aggressive Durchbrüche hatte und schliesslich krisenmässig wieder in das L.________(Klinik) eingeliefert wurde. Im L.________(Klinik) wiederum stösst das Betreuungs- und Pflegepersonal immer wieder an die Grenzen, wie auch die vorliegend beurteilten Vorfälle zeigen. Lediglich nach dem mehrmonatigen Aufenthalt auf der geschlos- senen AJ.________(Klinik) wurde in dem Sinne ein Erfolg erzielt, als das dortige Sicherheitsdispositiv als nicht mehr indiziert erachtet und eine Verlegung ins L.________(Klinik) empfohlen wurde. Dort konnte aber nicht an den Erfolg ange- knüpft werden, was exemplarisch die vom Gutachter angesprochene Schwierigkeit beim Übergang in ein lockereres Setting aufzeigt. Auch aus dem Bericht vom 2. Februar 2023 zum aktuellen Aufenthalt in der Y.________(Klinik) geht nichts hervor, was auf eine unerwartet positive Wendung hinweisen würde (pag. 1442 ff.). Insbesondere aus den edierten KESB-Akten geht hervor, dass sich bei den betreu- enden und pflegenden Institutionen und Behörden teilweise eine gewisse Ratlosig- keit breitmachte, zumal sich kaum mehr Institutionen finden liessen, die bereit wa- ren, den Beschuldigten aufzunehmen. Die nunmehr langjährige Erfahrung mit dem Beschuldigten zeigt somit, dass es in der aktuellen Dynamik nicht möglich ist, die notwendige langfristige Stabilisierung in einem zivilrechtlichen Setting zu erreichen. Insbesondere kann in diesem Rah- men das angezeigte langfristige, geschlossene Setting mit flexiblen Lockerungs- möglichkeiten nicht ermöglicht werden. Es ist somit keine mildere Massnahme er- sichtlich, die gleich geeignet ist, um der Gefahr weiterer Delikte durch den Be- schuldigten zu begegnen. 24.5.3 Zumutbarkeit / Verhältnismässigkeit im engeren Sinne Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinne ist abzuwägen, ob der Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck steht. 73 Es ist unbestritten, dass die Anordnung einer geschlossenen, stationären Mass- nahme einen äusserst schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstellt. Ins Gewicht fallen dabei nicht nur der erhebliche Verlust von Freiheit, sondern auch die zeitliche Unsicherheit, die umfassende Fremdbestimmung sowie die zwangsweise Behandlung, insbesondere Medikation. Für den Beschuldigten kommt vorliegend hinzu, dass er bereits gut zehn Jahre lang immer wieder fürsor- gerisch untergebracht war und dabei Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und zwangsweise Behandlungen erlebte. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte, dies als «geraubte Zeit» empfindet und frustriert, traurig und wütend ist über diese Eingriffe in seine Freiheit. Demgegenüber steht das Interesse der Gesellschaft an einer Behandlung des Be- schuldigten. Wie bereits ausgeführt, besteht beim Beschuldigten gemäss Gutach- ten eine sehr hohe Gefahr für erneute Drohungen und Konsum von Betäubungs- mitteln sowie eine hohe Rückfallgefahr für erneute Tätlichkeiten oder Diebstähle (pag. 552). Bezüglich der Gefahr von (schweren) Gewaltdelikten stehen beim Be- schuldigten weniger die planmässige Umsetzung der ausgesprochenen Drohun- gen, sondern vielmehr Konfliktsituationen im Vordergrund, die aufgrund der fehlen- den Impulskontrolle des Beschuldigten eskalieren und zu Gewalthandlungen bis hin zu schweren Gewalthandlungen führen können. Die Gefahr für solche Gewalt- handlungen ist gemäss Gutachter moderat bis hoch (pag. 1026 Z. 28 ff. und pag. 1472 Z. 32 ff.). Zu beachten ist zudem, dass der Beschuldigte gemäss Gut- achten eine überdauernde Bereitschaft zu fremdaggressiven bzw. zu antisozialen Handlungen und kein Problembewusstsein bezüglich Cannabiskonsum hat, wobei der regelmässige Konsum psychotroper Substanzen bzw. eine bestehende Sucht- problematik das Risiko von fremdaggressiven Handlungen erhöht und auch ein Zu- sammenhang besteht zwischen Cannabiskonsum und psychotischer Dekompensa- tion (pag. 541). Vom Beschuldigten geht demnach eine moderat bis hohe Gefahr aus, dass er während einer eskalierenden Konfliktsituation gegenüber einer anderen Person gewalttätig wird, wobei es auch zu schweren Gewalthandlungen kommen kann. Aus den Akten sowie den beigezogenen KESB-Akten ist bekannt, dass der Be- schuldigte in der aktuellen Dynamik regelmässig in solche Konfliktsituationen gerät, insbesondere (aber nicht nur) in unbehandeltem Zustand und in Kombination mit dem Konsum von Betäubungsmitteln. Das öffentliche Interesse an einer Behand- lung des Beschuldigten ist demnach gross, zumal sowohl med. pract. X.________ als auch Dr. med. AS.________ in ihren Gutachten ausführten, es sei bei einer Entlassung in ein unbetreutes oder wenig betreutes Setting innert Tagen bis Wo- chen mit Verwahrlosung und einem Abgleiten in einen kriminogenen Lebensstil («Drogenszene») bzw. mit erhöhtem Drogenkonsum, einer Zunahme der Wahn- symptomatik und der Delinquenz und schliesslich mit Verwahrlosung zu rechnen (pag. 551 und pag. 910). Die Geschädigten solcher Eskalationen waren neben Drittpersonen und Mitpatien- ten überwiegend Pflege- und Betreuungspersonal sowie Angehörige der Polizei. Weil diese besonders häufig in die beschriebenen Konfliktsituationen involviert sind, geht für sie auch die grösste Gefahr aus, Opfer der Aggressionen des Be- 74 schuldigten zu werden. Dies ändert jedoch nichts am öffentlichen Interesse an der Behandlung des Beschuldigten. Auch wenn gewisse Konfrontationen für Angehöri- ge der Kantonspolizei oder für das Psychiatriepersonal an der Tagesordnung ste- hen, besteht selbstredend ein hohes öffentliches Interesse daran, auch diese Per- sonen, die notabene oftmals im Dienst der Öffentlichkeit stehen, vor Gewalthand- lungen zu schützen. Die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte wie auch die bekannten Vorstrafen zeigen zudem auf, dass das aggressive Verhalten des Be- schuldigten keineswegs immer im Kontext eines Polizeieinsatzes oder einer Zwangsmedikation vorkam und erst recht nicht ausschliesslich als Reaktion darauf. Vielmehr war es das Verhalten des Beschuldigten, welches Konfrontationen aus- löste, auf die wiederum eine Eskalation folgte (siehe etwa Ziff. II.11, Ziff. II.12, Ziff. II.16 und Ziff. II.17 oben). Aufgrund der Einschätzungen von med. pract. X.________ und Dr. med. AS.________ ist schliesslich auch damit zu rechnen, dass es bei einer Entlassung des Beschuldigten aus dem betreuenden Umfeld rasch zu einer Verwahrlosung, Drogenkonsum, Delinquenz und Zunahme der Psy- chose käme, wodurch es eher früher als später wieder zu Konfrontationen mit Es- kalationspotential käme, in die ausserhalb eines betreuenden Umfelds auch Dritt- personen involviert sein könnten. Das öffentliche Interesse an einer Behandlung des Beschuldigten relativiert sich auch nicht aufgrund der Tatsache, dass er zwar seit Jahren regelmässig Morddro- hungen ausspricht, diese jedoch glücklicherweise noch nie in die Tat umgesetzt hat. Es wird zwar anerkannt, dass der Beschuldigte sich bisher nicht im Bereich der schweren Delinquenz bewegte, insbesondere keine schweren Opferschäden ver- ursachte. Die vorliegend beurteilten Taten liegen daher im unteren Bereich der denkbaren Anlassdelikte für eine stationäre Massnahme. Die mit einer Massnahme zu verhindernde Gefahr liegt allerdings nicht in erster Linie in einer geplanten Um- setzung dieser Drohung, sondern in den eskalierenden Konfliktsituationen, in de- nen der Beschuldigte aufgrund seiner tiefen Impulskontrolle und der fehlenden Ein- sichtsfähigkeit gegenüber Dritten aggressiv wird und ein hohes Gewaltpotential zeigt. Dass es in diesen Situationen bisher nicht zu ernsthafteren Verletzungen kam, ist erstaunlich und teilweise sicher darauf zurückzuführen, dass der Beschul- digte sowohl im L.________(Klinik) als auch bei der Kantonspolizei N.________ und M.________ bestens bekannt ist und sich das Pflegepersonal bzw. die beige- zogenen Polizisten entsprechend auf die Begegnung mit dem Beschuldigten vorbe- reitet haben. Dem Beschuldigten wird mit den vorliegenden Überlegungen daher keine grössere Gefährlichkeit attestiert, als in den Anlassdelikten zum Ausdruck kam – das mit der stationären Massnahme zu reduzierende Gewaltpotential des Beschuldigten zeigte sich in diesen Anlasstaten bereits deutlich. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass es zwar bisher noch nie zu ernsthafteren Verletzungen kam, jedoch sowohl in den vorliegenden Akten wie auch in den edierten KESB-Akten zahlreiche Ereignisse dokumentiert sind, bei de- nen der Beschuldigte spitze Gegenstände oder Messer bei sich hatte oder gar Per- sonen damit bedrohte. Diese Vorfälle sind teilweise lediglich in Berichten zuhanden der KESB erwähnt oder wurden aufgrund von fehlenden oder zurückgezogenen Strafanträgen nicht strafrechtlich verfolgt. Es wird deshalb nicht auf einzelne, straf- rechtlich nicht überprüfte Vorfälle abgestellt. Die Häufung der Erwähnungen von 75 Messern, einem Brieföffner, einer spitzen Schere, einer Gabel etc. kann aber in der vorliegenden Beurteilung nicht ignoriert werden. Vielmehr verstärken diese Beob- achtungen den Eindruck, dass eine konfliktbehaftete Begegnung mit dem Beschul- digten je nachdem, welche Gegenstände dieser im Moment der Eskalation zufälli- gerweise in Griffnähe hat, in schweren Gewalthandlungen und erheblichen Verlet- zungen eskalieren kann. Zusammenfassend besteht somit ein grosses gesellschaftliches Interesse an einer Behandlung des Beschuldigten und somit an der Anordnung einer stationären Massnahme. Wenn der Beschuldigte keiner adäquaten Behandlung zugeführt wird, sind mit moderater bis hoher Wahrscheinlichkeit Gewaltdelikte, darunter auch schwere Gewaltdelikte, zu erwarten. Es ist somit mit einer erheblichen Wahrschein- lichkeit mit Straftaten von einer Tragweite zu rechnen, die den Rechtsfrieden ernst- haft zu stören vermögen. Die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr weiterer Straftaten vermag die mit der Anordnung der stationären Massnahme einherge- henden Freiheitsbeschränkungen mit Blick auf das Schutzbedürfnis der Allgemein- heit daher zu rechtfertigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020, 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022, 6B_1126/2021 vom 31. Ja- nuar 2022 und 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022). Zu beachten ist zusätzlich, dass dem Beschuldigten ohne die angezeigte Behand- lung innert kurzer Zeit die Absetzung von Medikamenten, eine Steigerung der Symptomatik und damit verbunden wiederum die Gefahr von weiterer Delinquenz und Verwahrlosung droht. Entsprechend wies Dr. med. AS.________ im Gutachten vom 10. September 2020 daraufhin, Studien würden übereinstimmend zeigen, dass langfristig verabreichte Neuroleptika die Lebenserwartung von Menschen mit schweren Formen von paranoider Schizophrenie deutlich anheben würden (pag. 908). Der Beschuldigte befindet sich (in seinen eigenen Worten) seit Jahren in einem «elenden, verfluchten Teufelskreis» von Entweichungen, Malcompliance, Dekompensation, Drogenkonsum, Aggression und Zwangsbehandlung (pag. 1003 Z. 21). Versuche, selbständig zu leben, scheiterten innert kürzester Zeit. Die be- treuenden Institutionen, insbesondere das L.________(Klinik), stossen mit dem Beschuldigten an die Grenzen des Mach- und Tragbaren. In den bisherigen Be- handlungen gelang es nicht, die Symptomatik beim Beschuldigten gänzlich zu re- duzieren. Eine Vollremission wird denn auch einhellig als unrealistisch erachtet. Ei- ne stationäre Massnahme in einem geschlossenen Setting mit anschliessender Möglichkeit zu einer schrittweisen, flexiblen Lockerung führt somit zwar zu einer schweren Einschränkung der Freiheitsrechte des Beschuldigten. Gleichzeitig liegt es jedoch im Interesse seiner Gesundheit, den genannten Teufelskreis zu unter- brechen, unter Abstinenz von Drogen die benötigte Stabilisierung zu erreichen und der Gefahr von völliger Verwahrlosung entgegenzutreten. Es spricht schliesslich auch nicht gegen die Anordnung einer stationären Mass- nahme, dass sich in einer geschlossenen Massnahme zunächst die Situationen häufen könnten, in denen der Beschuldigte Interventionen von Seiten der Pflege oder einem Sicherheitsdienst als ungerecht empfindet und als Folge dessen ag- gressiv und gewalttätig wird (vgl. pag. 549). Zum einen zeigt gerade das Beispiel des Aufenthalts in der AJ.________(Klinik), dass es gelang, nach einigen Monaten 76 das Sicherheitsdispositiv zu reduzieren. Zum anderen wies med. pract. X.________ zurecht darauf hin, dass der Beschuldigte in diesem strikt geschlosse- nen und sehr eng betreuten Setting lernen oder trainieren könnte, mit solchen Si- tuationen umzugehen (pag. 1472 Z. 9 ff.). 24.6 Fazit Es wird eine stationäre, therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Betreffend die Vollzugsform wird auf die Ausführungen und Empfehlungen von med. pract. X.________ hingewiesen (Art. 59 Abs. 3 StGB; BGE 142 IV 1 E. 2.5). 24.7 Dauer der Massnahme Die Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange ent- zogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen ver- mag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3, BGE 142 IV 105 E. 5.4, je mit Hinweisen). Geht der Sachverständige auf- grund des Krankheitsbildes und der weiteren Umstände davon aus, der Zweck der Massnahme werde bei positivem Verlauf voraussichtlich deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer erreicht, darf die Massnahme nicht ohne weitere Begrün- dung für die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren angeordnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_636/2018, 6B_649/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3) Gemäss med. pract. X.________ ist aus psychiatrischer Sicht beim Beschuldigten eine Aufenthaltsdauer in einem strikt geschlossenen Setting von etwa 18 bis 24 Monaten erforderlich (pag. 553 und pag. 1471 Z. 45). Anschliessend müsste nochmals eine Behandlung von ca. zwei weiteren Jahren in einem gelockerten Rahmen stattfinden (pag. 1473 Z. 40). Bei einer erfolgreichen Therapie und einem guten Verlauf könne man den Beschuldigten in vier Jahren vielleicht in einem be- treuten Wohnen sehen (pag. 1027 Z. 16). Weiter betonte med. pract. X.________ an der oberinstanzlichen Einvernahme mehrmals die Wichtigkeit eines sorgfältigen und flexiblen Übergangs vom geschlossenen in den offenen Rahmen. Solche Lo- ckerungen und insbesondere deren Aufhebung im Falle eines Rückschrittes sind Teil der stationären Massnahme. Nach Einschätzung des Gutachters ist inklusive Lockerungsschritten mit einem Zeitraum von ca. vier Jahren zu rechnen. Damit ist nicht mit einem Ablauf der Massnahme deutlich vor der fünfjährigen Höchstdauer zu rechnen. Eine zeitliche Beschränkung der Massnahme ist daher nicht angezeigt. Erst recht ist es nicht angezeigt, die Massnahme wie von der Verteidigung gefor- dert, auf zwei Jahre zu beschränken – diese Argumentation betrifft eine Frage, die nicht im vorliegenden Verfahren zu klären ist (vgl. Art. 62c StGB). 24.8 Möglichkeiten des Vollzugs Gemäss Gutachten bestehen in der Schweiz verschiedene geeignete forensisch- psychiatrische Institutionen (pag. 553). Es bestehen somit realistische Möglichkei- ten, die stationäre therapeutische Massnahme zu vollziehen. 77 IV. Kosten und Entschädigung 25. Verfahrenskosten 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 33'287.05 trägt der Kanton Bern (siehe pag. 1171 f., S. 75 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 25.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Art. 419 StPO ist jedoch auch auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar. Der Beschuldigte ist für seinen Gesund- heitszustand nicht verantwortlich und es ist nicht damit zu rechnen, dass der Be- schuldigte in den nächsten zehn Jahren über relevante finanzielle Mittel verfügen wird. Es wird deshalb trotz seines Unterliegens darauf verzichtet, dem Beschuldig- ten die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 inkl. Auslagen auf- zuerlegen. Der Kanton Bern trägt diese Kosten. 26. Amtliche Entschädigung 26.1 Erstinstanzliches Verfahren Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht zu beanstanden. 26.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt C.________ machte mit Kostennote vom 14. Februar 2023 einen Zeitaufwand von 25 Stunden und Auslagen von CHF 126.10 geltend (pag. 1494 ff.). Diese Aufwendungen sind bis auf die folgenden zwei Ausnahmen angemessen: Aufgrund des Verzichts auf die mündliche Urteilseröffnung ist unter der Rubrik «Urteilseröffnung inkl. Nachbearbeitung» lediglich eine Stunde (statt zwei Stunden) zu entschädigen. Gesamthaft wird demnach ein Zeitaufwand von 24 Stunden entschädigt. Bei den Auslagen ist zu berücksichtigen, dass Kopien gemäss Ziff. 3.4 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022 lediglich mit CHF 0.40, nicht CHF 0.50 entschädigt werden. Bei entsprechender Korrektur resultieren zu entschädigende Auslagen von CHF 115.10. Entsprechend dem Verzicht auf die Kostenauferlage an den Beschuldigten entfällt auch die Rück- und Nachzahlungspflicht der amtlichen Entschädigung (Art. 135 Abs. 4 StPO) V. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 78 Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11. August 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ 1.1. wegen Sachentziehung (Art. 141 StGB), angeblich begangen am 30. April 2020 oder einige Tage später in K.________ zum Nachteil von J.________; 1.2. wegen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 27. Mai 2020 in K.________ zum Nachteil von J.________; 1.3. wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 27. Mai 2020 in K.________ zum Nachteil von J.________; 2. ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde. 3. A.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Ver- fahrenskosten freigesprochen wurde von den Anschuldigungen 2.1. der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 4. Februar 2020 in K.________ zum Nachteil von U.________; 2.2. der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 4. Februar 2020 in K.________ zum Nachteil von U.________; 2.3. der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), angeblich begangen am 17. März 2020 in M.________ zum Nachteil von G.________; 2.4. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), angeblich begangen am 20./21. August 2020 in N.________ sowie auf der Fahrt vom O.________(Spital) in N.________ ins L.________; 2.5. des unanständigen Benehmens (Art. 12 Abs. 1 lit. b KStrG), angeblich be- gangen am 20. August 2020 in N.________. 4. Festgestellt wurde, dass A.________ im Zeitpunkt der in Ziffer II. hiernach aufgeführ- ten Taten schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war. 5. Betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 und 54 OR sowie Art. 126, 375 Abs. 1 und 2 StPO erkannt wurde: 4.1. Die Zivilklage der D.________ wird abgewiesen. 4.2. Die Zivilklage der Stadt M.________ wird abgewiesen. 79 4.3. Die Zivilklage der Unfallversicherung der Stadt M.________ wird abgewiesen. 4.4. Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrens- und Parteikosten ausgeschieden. II. Es wird festgestellt, dass A.________ im Zustand der rechtskräftig festgestellten Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) die folgenden Tatbestände erfüllt hat: 1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), 1.1. begangen am 17. März 2020 in M.________; 1.2. begangen am 18. September 2020 in K.________; 2. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), 2.1. begangen am 13./16. September 2019 im P.________(Gefängnis) zum Nachteil von E.________; 2.2. begangen am 2. Dezember 2019 in K.________ zum Nachteil von Q.________; 2.3. begangen am 4. Februar 2020 in K.________ zum Nachteil von F.________; 3. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), begangen 20. August 2020 in N.________; 4. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), begangen am 19. April 2020 in R.________ bei M.________ zum Nachteil des Vereins S.________; 5. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), begangen am 15. Dezember 2019 im Bahnhof M.________ zum Nachteil der D.________; 6. Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), 6.1. begangen am 4. Februar 2020 in K.________ zum Nachteil von F.________; 6.2. begangen am 17. März 2020 in M.________ zum Nachteil von G.________; 6.3. begangen am 21. August 2020 auf der Fahrt vom O.________(Spital) in N.________ ins L.________ zum Nachteil von H.________ und I.________; 6.4. begangen am 18. September 2020 in K.________ zum Nachteil von T.________. 80 III. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. IV. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 33'287.05 und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 (inkl. Auslagen) trägt der Kanton Bern (Art. 419 StPO). V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt C.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 67.50200.00 CHF 13’500.00 amtliche Entschädigung 1.00100.00 CHF 100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’426.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 15’026.20 CHF 1’157.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 16’183.20 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 16'183.20. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt C.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.00 200.00 CHF 4’800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 115.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’915.10 CHF 378.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’293.55 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'293.55. VI. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Foto-PCN: .________ und Dak- ty-PCN: .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz). 81 Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Strafklägerin 1 - dem Strafkläger 2 - dem Strafkläger 3 - dem Strafkläger 4 - dem Strafkläger 5 - dem Strafkläger 6 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begrün- dung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechts- mittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv, innert 10 Tagen) - dem Nachrichtendienst des Bundes (nur Dispositiv, innert 10 Tagen) Bern, 15. Februar 2023 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 11. Juli 2023) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Hafner Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 82