4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte die Gesuchstellerin mit Revisionsgesuch vom 18. April 2022 sinngemäss, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2019 im Verfahren BM 18 43677 sei aufzuheben, sie sei freizusprechen und die ihr im Verfahren BM 18 43677 auferlegte Verbindungsbusse und die Verfahrenskosten seien ihr unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuerstatten (pag. 1). Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO.