34, 42, 44, 47, 106 StGB 55 Abs. 1 und 3 lit. b, 91a Abs. 1 SVG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend CHF 1'040.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung einer Verbindungsbusse von CHF 520.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf vier Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'150.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00. III.