428 Abs. 3 StPO). Zufolge Unterliegens werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00, vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 20. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte weder erst- noch oberinstanzlich einen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 19 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.