18. Fazit Geldstrafe Für den Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit resultiert nach dem Gesagten eine Geldstrafe von acht Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend CHF 1'040.00, sowie eine Verbindungsbusse von CHF 520.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf vier Tage festgesetzt wird. V. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten 19.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).