Von den unter Ziff. 14 hiervor festgesetzten 12 Tagessätzen Geldstrafe werden mit Blick auf die dargestellte Schnittstellenproblematik vier Tagessätze zu je CHF 130.00, ausmachend CHF 520.00, als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt vier Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB). Für die restlichen 8 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 1'040.00 bleibt der bedingte Strafvollzug bestehen.