Über den Beschuldigten sind keine Vorstrafen und soweit ersichtlich auch keine Administrativmassnahmen verzeichnet, so dass ihm keine schlechte Legalprognose attestiert werden muss. Der Vollzug der Strafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. 17. Verbindungsbusse