Die persönlichen Verhältnisse wirken sich damit neutral auf die Strafe aus. Das Verhalten nach der Tat und während des Strafverfahrens ist ebenfalls weder erhöhend noch mindernd zu berücksichtigen. Dass sich der Beschuldigte einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzog, darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots im Rahmen der Strafzumessung nicht nochmals berücksichtigt werden. Schliesslich ist beim Beschuldigten trotz seines Berufs als H.________(Beruf) keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen.