Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann vorab vollumfänglich auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 131, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten hat sich – soweit ersichtlich – nichts geändert. Der Beschuldigte ist ledig und arbeitet in einem Vollpensum als H.________(Beruf) (pag. 95 Z. 24 ff.). Vorstrafen sind über ihn keine verzeichnet (pag. 90). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich damit neutral auf die Strafe aus.