Insgesamt ist innerhalb des Strafrahmens aufgrund der Tatkomponenten von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 14 Strafeinheiten als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Demgegenüber wäre es ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich der Unfallsituation zu stellen, mithin nach seinem Stopp bei