13. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart Für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 129 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sieht Art. 91a Abs. 1 SVG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe bis höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 SVG) vor. Die Geldstrafe ist der Freiheitsstrafe vorzuziehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1).