15 handelte mindestens eventualvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist der Beschuldigte der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung