Dass ein Alkoholtest für den Beschuldigten, wie von der Verteidigung erstinstanzlich ausgeführt (pag. 98), völlig ausserhalb des Denkbaren gewesen sei und für ihn aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit sowieso «null null» gelte, vermag daran nichts zu ändern; auch der nüchterne Fahrzeuglenker muss mit der Anordnung einer Massnahme rechnen. Der Beschuldigte