93 f. Z. 45 f.). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, musste der Beschuldigte – wie jeder andere Fahrzeuglenker auch – mit der möglichen Anordnung einer Massnahme rechnen. Sein Verhalten bzw. die Tatsache, dass er nach dem Unfall zwar für kurze Zeit anhielt, um den Schaden zu begutachten, es in der Folge aber unterliess, die Polizei zu verständigen, weiterfuhr, seinen defekten Seitenspiegel reparieren liess und sich auf den Weg nach G.________ machte, kann nicht anders als Inkaufnahme gewertet werden, sich einer allfälligen Massnahme zu entziehen. Dass ein Alkoholtest für den Beschuldigten, wie von der Verteidigung erstinstanzlich ausgeführt (pag.