Indem der Beschuldigte am 3. Dezember 2020 einfach weiterfuhr bzw. sich vom Unfallort entfernte, entzog er sich einer (wahrscheinlichen) Atemalkoholkontrolle und erfüllte damit den objektiven Tatbestand von Art. 91a SVG. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Kollision bzw. den Sachschaden deutlich wahrnahm. Zudem waren ihm als Berufschauffeur die Verhaltenspflichten nach Unfall bzw. die Meldepflicht bekannt, gab er im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung doch selber zu Protokoll, ihm sei schon bewusst, dass man normalerweise anhalte, zumal das schon nur eine Frage des Anstands sei (pag. 93 f. Z. 45 f.).