Vielmehr zeigt es, dass die Polizei sich auch ungeachtet des (schon längeren) Zeitablaufs noch selbst ein Bild des Zustands des Beschuldigten machen wollte. Schliesslich steht ein vom Beschuldigten unabhängiger Umstand, auf welchen der Unfall zweifellos zurückzuführen gewesen wäre und der eine Anordnung von Massnahmen von Beginn weg ausgeschlossen hätte, nicht zur Diskussion. Indem der Beschuldigte am 3. Dezember 2020 einfach weiterfuhr bzw. sich vom Unfallort entfernte, entzog er sich einer (wahrscheinlichen) Atemalkoholkontrolle und erfüllte damit den objektiven Tatbestand von Art.