Beschuldigten zuzuschreiben, zumal er die Polizei um 07:11 Uhr nicht informierte und sich zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme (ca. 10:30 Uhr) auf dem Weg nach G.________ befand und somit erst noch nach E.________ zurückfahren musste, wo schliesslich die Tatbestandsaufnahme auf einem Lastwagenparkplatz stattfand. Daraus kann mitnichten geschlossen werden, die Polizei hätte von Beginn weg auf die Anordnung einer Massnahme verzichtet. Vielmehr zeigt es, dass die Polizei sich auch ungeachtet des (schon längeren) Zeitablaufs noch selbst ein Bild des Zustands des Beschuldigten machen wollte.