In diesem Zusammenhang erweist sich die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach aus der Tatsache, dass die Tatbestandsaufnahme mit dem Beschuldigten erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt stattgefunden habe (Kontaktaufnahme um ca. 10:30 Uhr, Vereinbarung der Tatbestandsaufnahme für ca. 12:00 Uhr, tatsächliche Tatbestandsaufnahme um ca. 12:45 Uhr) und daraus vernünftigerweise nur gefolgert werden könne, dass die Polizei beim Beschuldigten selbst bei sofortiger Meldung ebenfalls keine Massnahmen angeordnet hätte, als wenig nachvollziehbar. Wie die Generalstaatsanwaltschaft nämlich zu Recht moniert, ist diese zeitliche Verzögerung einzig dem