Daran vermögen weder der Umstand, dass es sich nicht um ein «aussergewöhnlich merkwürdiges Ereignis» gehandelt haben mag, noch die Tatsache, dass sich der Unfall an einer relativ engen Stelle der Strasse zwischen zwei Lastwagen und um 7 Uhr an einem Donnerstagmorgen im Dezember ereignete, etwas zu ändern. Insbesondere Letzteres schliesst eine Atemalkoholkontrolle keineswegs per se aus, auch wenn es sich beim Beschuldigten um einen H.________ (Beruf) handelt.