Schon wegen des Unfalls wäre bei unverzüglicher Benachrichtigung der Polizei nach dem hiervor Ausgeführten grundsätzlich mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle zu rechnen gewesen, zumal ein derartiger Unfall für die Anordnung solcher Massnahmen genügt. Daran vermögen weder der Umstand, dass es sich nicht um ein «aussergewöhnlich merkwürdiges Ereignis» gehandelt haben mag, noch die Tatsache, dass sich der Unfall an einer relativ engen Stelle der Strasse zwischen zwei Lastwagen und um 7 Uhr an einem Donnerstagmorgen im Dezember ereignete, etwas zu ändern.