Rechnenmüssen mit Massnahmen» zu kurz greife, fehl. Es wurde eben mit der Gesetzesänderung eine strengere Praxis gegenüber Fahrzeugführern angestrebt. Vorliegend ist – wie bereits ausgeführt – erstellt, dass der Beschuldigte den Unfallort trotz Unfalls mit Sachschaden verliess, ohne die Polizei oder den Fahrzeugführer des entgegenkommenden Lastwagens zu informieren, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre (Art. 51 Abs. 3 SVG). Schon wegen des Unfalls wäre bei unverzüglicher Benachrichtigung der Polizei nach dem hiervor Ausgeführten grundsätzlich mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle zu rechnen gewesen, zumal ein derartiger Unfall für die Anordnung solcher Massnahmen genügt.