Schliesslich würde damit die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf die Anordnung entsprechender Untersuchungsmassnahmen, die unter anderem noch von weiteren konkreten Umständen abhängig gemacht wurde, schleichend wieder eingeführt, was jedoch dem Sinn und Zweck der Gesetzesänderung von Art. 55 aSVG widerspräche (vgl. dazu die Erwägungen im Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 2020 86 vom 11. November 2020 E. 9.5.2.). Mit Blick auf das Gesagte geht auch das Argument der Verteidigung, wonach die Gleichung «Unfall = Rechnenmüssen mit Massnahmen» zu kurz greife, fehl.