Das Vorhandensein eines Zweckzusammenhangs wurde offenbar vom Beschwerdeführer bestritten, weshalb das Bundesgericht darauf zusätzlich einging (E. 1.3.3.). Für den vorliegenden Fall lässt sich daraus jedoch keineswegs ableiten, dass nebst dem Grundsatz der Anordnung einer Atemalkoholkontrolle auch noch weitere Umstände in die Beurteilung miteinfliessen müssten. Schliesslich würde damit die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf die Anordnung entsprechender Untersuchungsmassnahmen, die unter anderem noch von weiteren konkreten Umständen abhängig gemacht wurde, schleichend wieder eingeführt, was jedoch dem Sinn und Zweck der Gesetzesänderung von Art.