Gleich verhält es sich im von der Vorinstanz sowie den Parteien erwähnten Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017. Dort erwog dieses nebst der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit habe rechnen müssen, da er eine Kollision mit Sachschaden verursacht habe, dass auch das Erfordernis des Zweckzusammenhangs gegeben sei. Das Vorhandensein eines Zweckzusammenhangs wurde offenbar vom Beschwerdeführer bestritten, weshalb das Bundesgericht darauf zusätzlich einging (E. 1.3.3.).