Diese Erwägungen erfolgten jedoch als Zusatz und waren nebensächlich, was sich daran ableiten lässt, dass der Satz mit einem «hinzu kommt» begonnen wurde. Das Bundesgericht brachte damit zum Ausdruck, dass die Polizei – abgesehen vom Grundsatz – auch deshalb eine Atemalkoholkontrolle angeordnet hätte. Gleich verhält es sich im von der Vorinstanz sowie den Parteien erwähnten Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April