Eine weitergehende Überprüfung des konkreten Einzelfalles sah es indes nicht vor. Zwar trifft zu, dass das Bundesgericht in ebendiesem Urteil anschliessend noch ausführte, die Streifkollision sei auf einem geraden, breiten und gut ausgeleuchteten Strassenabschnitt geschehen und habe damit ein «ausserordentlich merkwürdiges Ereignis» dargestellt, weshalb die Polizei auch insofern ohne Zweifel einen Atemlufttest angeordnet hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3.). Diese Erwägungen erfolgten jedoch als Zusatz und waren nebensächlich, was sich daran ableiten lässt, dass der Satz mit einem «hinzu kommt» begonnen wurde.