Die Verteidigung monierte in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2022, die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft gehe fehl, zumal dem Grundsatz begriffsnotwendig die Ausnahme gegenüberstehe. Statt einer grammatikalischen sei vielmehr eine teleologische Auslegung vorzunehmen und es komme nicht von ungefähr, dass sich sämtliche (zitierten) Entscheide mit dem konkreten Einzelfall bzw. mit der Frage, ob bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholkontrolle angeordnet hätte, befassen würden (pag. 166).