Demnach musste der Beschuldigte gestützt auf diese Rechtsprechung ohne weiteres damit rechnen, dass er einer Atemalkoholkontrolle unterzogen werden könnte. Die Verteidigung monierte in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2022, die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft gehe fehl, zumal dem Grundsatz begriffsnotwendig die Ausnahme gegenüberstehe.