12.1 hiervor erwähnt, hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 142 IV 324 fest, bei einem Unfall sei generell mit einer Atemalkoholkontrolle zu rechnen (E. 1.1.3.; so auch die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern in ihrem Entscheid SK 2020 86 vom 11. November 2020 E. 9.5.1.). Demnach musste der Beschuldigte gestützt auf diese Rechtsprechung ohne weiteres damit rechnen, dass er einer Atemalkoholkontrolle unterzogen werden könnte.