__ für eine Tatbestandsaufnahme vereinbaren. Bei ihm wurden keine Anzeichen auf Fahrunfähigkeit erkannt, so dass die Polizei wie beim Fahrer des entgegenkommenden Lastwagens auf die Anordnung einer Atemalkohol-, Blutoder Urinprobe verzichtete (vgl. pag. 127 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz wich in der Folge jedoch von der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab und prüfte (und verneinte) mit Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 142 IV 324 sowie die Urteile 6B_531/2020 und 6B_1323/2016 das Vorliegen eines «aussergewöhnlich merkwürdigen Ereignisses» (pag.