Weiter ist erstellt und zutreffend, dass der Beschuldigte nicht sofort an der Unfallstelle, sondern im wenige Kilometer entfernten F.________ anhielt und den Schaden begutachtete. Er unterliess es anschliessend, den Vorfall vorschriftsgemäss der Polizei zu melden (Art. 51 Abs. 3 SVG), und verständigte stattdessen den Disponenten seines Arbeitgebers. Die Polizei konnte indes gleichentags um 10:30 Uhr via ebendiesen Disponenten den Beschuldigten kontaktieren und mit ihm für 12:00 Uhr bzw. 12:45 Uhr einen Treffpunkt in E.________ für eine Tatbestandsaufnahme vereinbaren.