12.2 Subsumtion Wie die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung vorab zutreffend festhielt, ist unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte mit seinem linken Seitenspiegel auf der D.________(Strasse) bei C.________ den ebenfalls linken Seitenspiegel eines entgegenkommenden Lastwagens touchierte, wodurch beide Seitenspiegel beschädigt wurden. Dass es sich dabei um einen Verkehrsunfall im Sinne des Gesetzes handelt, ist ebenfalls richtig. Weiter ist erstellt und zutreffend, dass der Beschuldigte nicht sofort an der Unfallstelle, sondern im wenige Kilometer entfernten F.________ anhielt und den Schaden begutachtete.