12 zeuglenker den Drittschaden nicht bemerkte und sich somit seiner Meldepflicht nicht bewusst war. Dies gilt auch dann, wenn diese Unkenntnis auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zurückzuführen ist, denn die fahrlässige Tatbegehung bleibt straflos (RIEDO, a.a.O., N 235 zu Art. 91a). 12.2 Subsumtion