SVG unterscheidet drei Verhaltensweisen: der (aktive) Widerstand gegen eine angeordnete Massnahme, die Zweckvereitelung einer Massnahme oder das Sich-Entziehen vor einer Kontrolle (Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2009 vom 19. Mai 2009 E. 1.1). Die Tatbestandsvariante des «Sich-Entziehens» kann sowohl in einem aktiven Handeln als auch in einem Unterlassen bestehen, wobei die Begehung durch Unterlassung (d.h. die Konstellation, in denen ein Täter die Meldung eines Unfalls unterlässt und auf diese Weise einen Kontakt mit der Polizei vermeidet bzw. die Anordnung einer