Entgegen der Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft liege ein Bagatellunfall vor, bei welchem der Lenker «bei objektiver Betrachtung aller Umstände» nicht mit einer Kontrolle seiner Fahrfähigkeit durch die Polizei habe rechnen müssen. Der Beschuldigte sei deshalb vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 3. Dezember 2020 in C.________, freizusprechen (pag. 165 ff.).