Der «Unfall» habe sich am frühen Morgen ereignet und der Beschuldigte habe selbstverständlich nicht mit einer Atemalkoholkontrolle rechnen müssen. Sie sei ebenso selbstverständlich auch beim Unfallgegner nicht vorgenommen worden, der zur gleichen Zeit unter den gleichen Voraussetzungen mit dem gleichen Schaden am gleichen Ort verblieben sei und die Polizei gerufen habe. Entgegen der Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft liege ein Bagatellunfall vor, bei welchem der Lenker «bei objektiver Betrachtung aller Umstände» nicht mit einer Kontrolle seiner Fahrfähigkeit durch die Polizei habe rechnen müssen.