Sie nehme überhaupt keine Rücksicht auf den konkreten Einzelfall und erweise sich damit als willkürlich. Gerade der vorliegende Fall mache deutlich, warum der Justiz eine Beschäftigung mit den konkreten Umständen nicht erspart werden könne, zumal sich ein banalerer Unfall als jener, welcher vorliegend zu beurteilen sei, kaum vorstellen lasse. Die Aussenspiegel zweier Lastwagen würden sich an einer bekannten Engstelle der Seestrasse zwischen Neuenburg und E.________ berühren. Der «Unfall» habe sich am frühen Morgen ereignet und der Beschuldigte habe selbstverständlich nicht mit einer Atemalkoholkontrolle rechnen müssen.