_ berührt hätten. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lasse sich, so die Verteidigung weiter, dahingehend zusammenfassen, dass nur – aber immerhin – bei absoluten Bagatellunfällen die konkreten Umstände den Schluss zulassen könnten, dass nicht damit gerechnet werden müsse, einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterzogen zu werden. Diese Rechtsauffassung sei entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft auch mit dem Entscheid SK 2020 86 vereinbar, zumal auch dort zu lesen sei, dass sich der Unfall tagsüber auf einem übersichtlichen und geraden Strassenabschnitt zugetragen habe, was ein relativ merkwürdiges Ereignis