sie stelle somit ein «ausserordentlich merkwürdiges Ereignis» dar. Der Sachverhalt im genannten Urteil habe damit klarerweise keine Ausnahme vom Grundsatz zu begründen vermögen, dass bei Unfällen mit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gerechnet werden müsse. Der Sachverhalt sei aber auch nicht vergleichbar damit, dass sich zwei Seitenspiegel von zwei Lastwagen an einer Engstelle nach dem Tunnel bei C.________ berührt hätten.