Damit werde Punkt vier der Checkliste des Urteils des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 abgearbeitet, nämlich, ob bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholkontrolle angeordnet hätte. Im zitierten Bundesgerichtsentscheid, dessen Sachverhalt die Generalstaatsanwaltschaft als «auch noch fast identisch mit dem vorliegenden Fall» bezeichne, habe sich die Streifkollision «auf einem geraden, breiten und gut ausgeleuchteten Strassenabschnitt» ereignet; sie stelle somit ein «ausserordentlich merkwürdiges Ereignis» dar.