Dem «Grundsatz» stehe begriffsnotwendig die «Ausnahme» gegenüber. Statt einer grammatikalischen sei daher eine teleologische Auslegung der Entscheide des Bundesgerichts vorzunehmen. Nicht von ungefähr und richtigerweise würden sich alle zitierten Entscheide nach der Feststellung, dass «grundsätzlich» mit der Anordnung von Massnahmen gerechnet werden müsse, mit dem konkreten Einzelfall befassen. Damit werde Punkt vier der Checkliste des Urteils des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 abgearbeitet, nämlich, ob bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholkontrolle angeordnet hätte.