Die Frage sei nunmehr, ob die Prüfung des Falles an dieser Stelle abgebrochen werden könne. Die Generalstaatsanwaltschaft vertrete mit Bezug auf verschiedene bundesgerichtliche Urteile die Auffassung, dass ein Fahrzeugführer «immer» mit der Anordnung einer Massnahme rechnen müsse, begründe dies mit einer grammatikalischen Auslegung von zitierten Bundesgerichtsentscheiden und halte fest, dass das Ereignis nicht noch zusätzlich aus anderen Gründen «ausserordentlich» sein müsse. Diese Auffassung gehe jedoch fehl. Dem «Grundsatz» stehe begriffsnotwendig die «Ausnahme» gegenüber.