vom 26. Januar 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Gestützt auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung führte die Verteidigung aus, es gehe nur um die Anwendung von Punkt vier. Dass der Beschuldigte hätte anhalten müssen, die Meldung an die Polizei möglich gewesen wäre und ein Zweckzusammenhang bestehe, sei unbestritten. Weiter sei klar, dass die Kollision nicht zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen sei. Der Beschuldigte habe damit «grundsätzlich» mit der Anordnung einer Atemalkoholkontrolle rechnen müssen. Die Frage sei nunmehr, ob die Prüfung des Falles an dieser Stelle abgebrochen werden könne.