Das Verhalten des Beschuldigten (Unterlassen der Meldung an den Geschädigten bzw. die Polizei und das umgehende Verlassen der Unfallstelle) könne somit vernünftigerweise nur als Inkaufnahme gewertet werden, sich einer allfälligen Massnahme zu entziehen. Der Beschuldigte habe damit mindestens eventualvorsätzlich gehandelt und der Tatbestand sei auch in subjektiver Hinsicht erfüllt (pag. 157 ff.).