Auch wenn er es zu verdrängen versucht habe, habe er deshalb – wie der Lenker in SK 2020 86 sowie generell jeder fahrberechtigte Fahrzeuglenker – aufgrund dieses Unfalls mit der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, insbesondere mit einer Atemalkoholprobe, rechnen müssen. Das Verhalten des Beschuldigten (Unterlassen der Meldung an den Geschädigten bzw. die Polizei und das umgehende Verlassen der Unfallstelle) könne somit vernünftigerweise nur als Inkaufnahme gewertet werden, sich einer allfälligen Massnahme zu entziehen.