Von Bedeutung sei in subjektiver Hinsicht vielmehr, dass der Beschuldigte die Kollision bzw. den Sachschaden wahrgenommen habe. Weiter sei davon auszugehen, dass ihm als H.________ (Beruf) die Verhaltenspflichten nach Unfall bzw. die Meldepflicht bekannt gewesen seien, was er anlässlich der Hauptverhandlung implizit auch bestätigt habe. Auch wenn er es zu verdrängen versucht habe, habe er deshalb – wie der Lenker in SK 2020 86 sowie generell jeder fahrberechtigte Fahrzeuglenker – aufgrund dieses Unfalls mit der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, insbesondere mit einer Atemalkoholprobe, rechnen müssen.