Abschliessend wies die Generalstaatsanwaltschaft in Bezug auf den subjektiven Tatbestand darauf hin, dass es nicht darauf ankommen könne, dass Massnahmen zwecks Überprüfung der Fahrfähigkeit [recte: Fahrunfähigkeit] für den Beschuldigten gemäss Verteidigung «völlig ausserhalb des Denkbaren» gewesen seien. Auch der Beschuldigte im Verfahren SK 2020 86 habe glaubhaft darzulegen vermögen, dass er zu keinem Zeitpunkt daran gedacht habe. Von Bedeutung sei in subjektiver Hinsicht vielmehr, dass der Beschuldigte die Kollision bzw. den Sachschaden wahrgenommen habe.