Es sei überhaupt nicht erwiesen, dass dies wirklich möglich gewesen sein solle. Die Akten und Aussagen des Beschuldigten würden vermuten lassen, dass eine frühere Kontrolle nicht möglich gewesen sei. Ausserdem habe auch bereits eine telefonische Kontaktaufnahme zwei Stunden nach dem Ereignis und damit viel zu spät und zu einem Zeitpunkt stattgefunden, indem die Tat bereits mindestens versucht begangen worden sei. Abschliessend wies die Generalstaatsanwaltschaft in Bezug auf den subjektiven Tatbestand darauf hin, dass es nicht darauf ankommen könne, dass Massnahmen zwecks Überprüfung der Fahrfähigkeit [recte: